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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (16. September 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher E. V. am 4. und 5. September 1927 in Eisenach
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- ArtikelFünfzigtausend Mark 665
- ArtikelVorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher E. ... 666
- ArtikelPreisminderung und Umsatzsteigerung 672
- ArtikelDas Pendel (9. Fortsetzung) 673
- ArtikelRichtlinien für die Auswahl geeigneter Schaufensterleuchten 675
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 678
- ArtikelVerschiedenes 678
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 681
- ArtikelPatentschau 682
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 682
- ArtikelEdelmetallmarkt 682
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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DIE UHRMACHERKUNST 671 (j en Bedingungen entsprechen, die ein vom Markenuhr verein einzuseßender Fachausschuß aufstellt. § 7. Der Vorstand und der eine Beisißer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren miltels Zettelwahl gewählt. Indessen ist, sofern kein Widerspruch erfolgt, Wahl durch Zuruf gestattet. Wieder wahl ist zulässig. Der vom Vorstand des Zentralverbandes zu er nennende andere Beisißer wird ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren ernannt. Scheidet der Vorstand während der Wahlzeit aus, so tritt der von der Mitgliederversamm lung gewählte Beisißer an dessen Stelle. Scheidet der von der Mitgliederversammlung gewählte Beisißer aus bzw. wird dessen Amt durch Aufrücken zum Vorstand unbeseßt, so ernennt der Vorstand für den Rest der Wahl zeit einen Ersaßmann. Scheidet der vom Vorstand des Zentralverbandes ernannte Beisißer aus, so wird vom Vorstand des Zentralverbandes für den Rest der Wahlzeit ein Ersaßmann bestimmt. Bei Eintritt eines Vorstandsmitgliedes in eine Ge nossenschaft oder Korporation, die einen ähnlichen Zweck wie der Markenuhrverein verfolgt, scheidet das be treffende Vorstandsmitglied vom Vorstandsamt aus. Im Jahre 1928 erfolgt die erste Wiederwahl des Vor standes und der Beisißer. § 8. Der Vorstand verwaltet das Vermögen und die Kasse des Vereins. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Die Geschäfte des Vereins können durch einen Ge schäftsführer wahrgenommen werden, dessen Anstellung und Kündigung nur unter Zustimmung des Zentralver bandes der Deutschen Uhrmacher vom Vorstand geschieht. Mitgliederversammlung. § 9. Die Mitgliederversammlung findet jährlich tunlichst im Zusammenhang mit der Reichstagung des Zentralver bandes der Deutschen Uhrmacher statt. Ist die Zu sammenlegung mit der Reichstagung des Zentralver bandes aus einem erst nach Beendigung der vorher gehenden Reichstagung eingetroffenen Anlaß nicht mög lich, so kann die Bestimmung von Ort und Zeit durch den Vorstand erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in den für die Verbandsmitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher vor gesehenen Uhrmacher-Fachzeitungen unter der Uber- sdirift: „Bekanntmachungen des Markenuhrvereins“. Die Einladung hat vier Wochen vor der Tagung der Mitglieder versammlung zu erfolgen. Die Beurkundung der auf der Mitgliederversammlung Gefaßten Beschlüsse erfolgt durch den Vorstand. Die Be schlüsse der Milgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Uber saßungsändernde Be schlüsse kann nur Beschluß gefaßt werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Diese Beschlüsse bedürfen z 'vei Drittel Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Uber einen Antrag, der eine Loslösung des Marken- nhrvereins vom Zentralverband zum Gegenstand hat, kann °hne Zustimmung des Zentralverbandes kein Beschluß Gefaßt werden. § 10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach seinem Ermessen oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen. In le ßterem Falle muß die Einberufung erfolgen. Auflösung des Vereins. S 11. Sollle das Fortbestehen des Markenuhrvereins un möglich erscheinen, so kann er auf Beschluß der Mit gliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit unter Zustimmung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher aufgelöst werden. Uber die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, die den Auflösebeschluß faßt. § 12. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. § 13. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen diesen und dem Vorstande werden durch ein Schieds gericht entschieden. Das Verfahren vor dem Schieds- geiicht erfolgt nach den Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Ver fahren. Das Schiedsgerichl wird gemäß § 4a zusammen- geseßt. * Herr Verbandsdirektor König stellt fest, daß der Maikenuhrverein gegründet ist. Zum Vorstand des Markenuhrvereins wird einstimmig Herr Albert Kratz (Minden) gewählt. Als Beisitzer des Marken uhrvereins fällt die Wahl auf Herrn P e t z h o 1 d (Berlin). Der Vorstand des Zentralverbandes ernennt als zweiten Beisißer den Syndikus des Zentralverbandes Herrn Dr. Müske, dem die besondere Aufgabe der Vertrags ausarbeitungen usw. zufällt. Alle Herren nehmen die Wahl an. Zu den einzelnen Punkten der Saßung wurde im besonderen hervorgehoben, daß der Siß des Vereins eventuell noch geändert werden soll, falls feststeht, welche Großhandlung den Vertrieb der Uhren übernimmt. Vorläufig soll Herr Brandt, der Geschäftsführer des Wirt schaftsverbandes der optischen Geschäfte, Berlin W 50, üeisbeigstr. 18, die Geschäftsführung übernehmen, da ja dodi infolge des Münchener Beschlusses die Loslösung von der Gechäftsstelle des Zentralverbandes zu erfolgen hat. ’ Dem § 2 der Saßung wird in der Hauptsache eine gute Werbewirkung gegenüber dem Publikum beizumessen sein. Die unter Ziffer 9 dieses Paragraphen angeführte Verbandszeichensaßung enthält keine Verpflichtungen, die nicht schon in der Saßung genannt sind. Der Hinweis auf die Verbandszeichensaßung mußte nur erfolgen, um eine Waffe gegen Außenseiter und üble Konkurrenz zu haben, falls diese auf irgendeinem Wege Markenuhren sich verschaffen sollten. Eine rege Aussprache fand über die Höhe des ein maligen Eintrittsgeldes von 50 Mk. statt. Die bisher gezahlten bzw. durch Nachnahme erhobenen Beträge sollen hierauf angcrechnet werden. Im übrigen kann der Rest in monatlichen Ratenzahlungen von 10 Mk. ab geführt werden. Es ist ersichtlich, daß dieser Beschluß über die Höhe des Eintrittsgeldes nur nach reiflicher Über legung gefaßt wurde. Ausschlaggebend hierfür war der Wille der leßten Reichstagung, daß bis zum Herbst eine Propagierung der Markenuhr erfolgen muß. Wenn jeßt die Kollegen noch nicht einmal einen geringen Bruchteil von dem aufbringen wollen, was ähnliche Unternehmungen fordern, kann die Centra niemals zu einem lebensfähigen Gebilde werden. Im übrigen ist der Beitrag ein ein maliger; die Saßung sieht überhaupt keine, bzw. aller- höchstens einen ganz geringen laufenden Jahresbeitrag vor, der nur in besonderen Ausnahmefällen erhoben werden darf. Vor allem übernimmt kein Kollege irgend ein Risiko wie bei einer Genossenschaft. Rechtlich be-
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