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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (23. September 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Berichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- ArtikelDie Vergleichsordnung 683
- ArtikelVorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher E. ... 685
- ArtikelDas Pendel (10. Fortsetzung) 688
- ArtikelWie bringen wir unser Gewerbe vorwärts? 690
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im August 1927 691
- ArtikelBrief aus Österreich 692
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (11. ... 693
- ArtikelZeitschriftenschau 695
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 696
- ArtikelVerschiedenes 698
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 700
- ArtikelPatentschau 702
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 702
- ArtikelEdelmetallmarkt 702
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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698 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 39 maßen beschreibe: Ein Flacheisenstück in dem Ausmaß Ein recht dankbares Werkzeug ist in Abb. 4 dar- 20x40X7 mm w > r d wie abgebildet mit sechs Löchern ver- gestellt. Es dient zum Arretieren der Pap ierzifftr- sehen, in die man je zwei Stufen hineinfräst. Diese blätter bei Weckerreparaturen. In den meisten Fällen Stufen haben einen Durchmesser von 3 bis 5 mm. Vom verschieben sich diese Blätter beim Neuverstiften, und Rande des Eisenstückes bis zum Mittelloch der Stufen die Folge ist ein exzentrisches Weckerzifferblatt oder werden Einschnitte hineingefräst oder mit einer Säge ein Streifen des Sekundenzeigerrohres. Man verfertigt eingesägt in der Dicke von 0,5 mm. Vor dem Einsägen sich zwei Messinghülsen a und b, die eine passend auf der Einschnitte versieht man das Eisenstück mit je einem den Sekundenzapfen, 4 mm dick und 30 mm lang, oben Loch a von 1,5 mm Dicke zur Aufnahme des Führungs- spißkonisch, die andere 7'/ a mm dick und 25 mm lang, stiftes für die Fräse b. Die Fräse fertigt man sich aus mit Rändchen versehen, passend auf das Stundenrohr und einer alten Grammophonfeder und gibt ihr eine Schneide- unten konisch. Vor dem Aufsehen des Blattes wird Hülse schräge. Das Decksteinplättchen, das kleinergefräst werden a auf den Zapfen gesteckt und nach dem Aufsehen des soll, wird in eine der zwölf Stufen gelegt, die Fräse in einen Blattes Hülse b. Nach dem Verstiften des Blattes werden dementsprechenden Einschnitt verstiftet und vermittels a und b abgezogen, und das Zifferblatt liegt genau, ohne eines Remontoirschlüssels nach rechts gedreht. Mit zu verschmußen. Namentlich beim Seßen neuer Blätter wenigen Zügen ist das Plättchen kleiner und glatt erweist sich diese einfache Vorrichtung als sehr gut. gefräst. (III/146) F. Machatzek (Marburg.) IIIIIIIII II Illllllllllllllll I I Illllllllllllll Illllll Illlll IM Illlllllllllllllll 1111111 Illlllllllllllllllllll III Illlllllll Illlllll MIHI Verschiedenes Ausspielungen in Preußen — ein Runderlaß des Ministers. Der Preußische Minister des Innern hat Richtlinien durch „Rd.- Erl. d. Min. d. I. v. 1. 9. 27 — II D 78” bekanntgegeben, die im Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung Nr. 37 vom 14. September veröffentlicht sind. „Die gemäß § 286 RStrGB. in Verbindung mit dem König lichen Erl. v. 2. 11. 1868 (GS., S. 991) der Zuständigkeit der Orts polizeibehörden vorbehaltene Genehmigung zu Ausspielungen bei Volksbelustigen darf in Zukunft nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfühl sind: 1. Die zum Verkauf im Wandergewerbe nach §56 RGO. nicht zugelassenen Waren sind auch von Ausspielungen auszuschließen (also Taschenuhren!). Lebende Tiere dürfen nur ausgespielt werden, sofern es sich um solche handelt, die üblicherweise in engen Käfigen oder ähnlichen Behältnissen gehalten werden (z. B. Vögel, Goldfische). 2. Der Kleinhandelswert der Ausspielungsgegenstände darf nicht mehr als 5 Mk. betragen. Der Spieleinsaß darf 30 Pf. nicht überschreiten. Diese Säße sind als Höchstgrenze anzusehen, ln Berück sichtigung der örtlichen Verhältnisse darf die Wertgrenze bis auf 3 Mk., der Spieleinsaß bis auf 10 Pf. herabgeseßt werden. 3. Die Ausspielung darf im allgemeinen nur erfolgen a) durch Glücksrad, b) durch Würfelspiel mif nicht mehr als drei Würfeln. Andere Spiele sind nur zuzulassen, wenn ihre Unbedenk lichkeit von dem zuständigen Regierungspräsidenten anerkannt ist. In Berlin bleibt die weitere Zulassung von Ausspielungsarten dem Polizeipräsidenten überlassen. 4. Ausspielungen dürfen nur auf Grund eines polizeilidi genehmigten Spielplanes erfolgen. Eine Ausfertigung des Spiel planes ist an einer dem Publikum sichtbaren Stelle auszuhängen. 5. Serienausspielungen, bei denen bei Abnahme von mehreren Losen eine Preisminderung eintritt, sind nicht zuzulassen. 6. Serienausspielungen mittels Glücksrad, bei denen ein Spiel erst stattfindet, wenn eine bestimmte Anzahl von Karten verkauft sind, dürfen nur genehmigt werden, wenn auf je 50 Lose wenigstens drei Gewinne entfallen. 7. Die Gewinne sind leicht übersehbar, deutlich bezeichnet und von sonstigen Gegenständen getrennt aufzustellen. 8. Der gewonnene Gegenstand darf von dem Ausspielungs unternehmer nicht zurückgekauft werden. 9. Jugendlichen unter 16 Jahren darf die Beteiligung an einer Ausspielung nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter gestattet werden. 10. Ausspielungen sind nur bei solchen Volksbelustigungen zuzulassen, bei denen sie herkömmlich sind. Es ist daranf Be dacht zu nehmen, daß die Zahl und der Umfang der Ausspielungs geschäfte dem besonderen Charakter der Volksbelustigungen jeweilig entspricht. Falls Tatsachen bekannt sind, die die Aus- spielungsunt^rnehmer unzuverlässig erscheinen lassen, ist die Ge nehmigung zu versagen. Ueber die Erfahrungen ist mir von dem Reg.-Präs. zum 1. 2. 28 zu berichten. (Frist bei dem Reg.-Präs. 15. 1. 28.)“ (VI 1/546) Frecher Einbruch. Am Sonntag, dem 18. September, drangen mit großer Verwegenheit Einbrecher in das Uhrengeschäft von Lünser, Inhaber Herr Vetterlein, Berlin, Friedridistraße 89b, ein. Der Einbruch geschah in den ersten Nachmittagsstunden! wo ein äußerst reger Verkehr in der Friedridistraße herrscht! Die Einbrecher drangen zunächst in das Geschäft des Lotterie einnehmers Sübermann ein, indem sie von der Straße aus mit einem Nachschlüssel die Eingangstür öffneten und vor den Augen zahlreicher Passanten ungehindert den Laden betraten. Nachdem die Einbrecher die Tür von innen wieder abgeschlossen hatten, begaben sie sich nach den hinteren Geschäftsräumen und stemmten hier ein Loch in die Wand, durch das sie dann in das Juwelen geschäft hinüberkrochen. Hier hielten sie unter den wertvollen Sachen in aller Ruhe und mit ziemlichem Kennerblidc reiche Auswahl. Die Diebe stahlen zahlreiche Schmucksachen sowie 200 goldene Uhren. Sie hatten nicht nur im Laden Beute gemacht, sondern auch alle ausgestellten Waren aus dem Schaufenster mitgenommen. Nach den bisherigen Feststellungen fielen den Dieben Werte von annähernd 100000 Mk. in die Hände. Beim Eintreten der Dunkelheit verließen dann die Einbrecher mit ihrer Beule auf demselben Wege, den sie gekommen waren, das Geschäft. Erst gegen 7'/i Uhr abends wurde der Einbruch bemerkt und das Überfallkommando herbeigerufen. (VI 1/544) Kopenhagen. In dem Juweliergeschäft von Halberstadt Nachf. in der Oestergasse, einer der Hauptstraßen Kopenhagens, wurde ein Einbruch verübt, bei dem den Dieben Schuchsachen im Werte von etwa 100000 Kronen in die Hände fielen. Die Polizei hält es nicht für unwahrscheinlich, daß die Täter internationale Diebe sind, man vermutet sie in Berlin. (VI 1 513) Centra-Vereinigung in Holland. Am Dienstag, dem 13. Sep tember, tagte in Utrecht unter dem Vorsiß des Kollegen A. D. Spillner (Amsterdam) die holländische Centra-Vereinigung. Herr Spillner berichtete über die Entwicklung der Centra, für die sich auch in Holland immer mehr Kollegen interessieren. Die Centra-Idee gibt die einzige Möglichkeit, dem Uhrmacher wieder den Verkauf von Uhren zu sichern. Die Vereinigung wurde ge gründet, als Vorsißender Herr A. D. Spillner (Amsterdam) gewählt, ferner die Herren L. Kuyk (Amsterdam), Sekretär und W. M. Klumper (Den Haag), Kassenführer. Als Beitrag wurden 10 fl. beschlossen. (VI 1/545) Ausverkäufe wegen Geschäftsverlegung und Umbau. Bei Geschäftsverlegung oder im Falle eines Umbaues der Geschäfts räume ergibt sich oft die Frage, ob die Veranstaltung eines Aus verkaufes zwecks beschleunigten Absaßes des Warenlagers am Plaße und vor allem auch rechtlich zulässig ist. Ueber den leßteren Punkt hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes in Berlin folgendes, sehr beachtliches Gutachten abgegeben: „Ein Ausverkauf wegen Umzug oder Umbau kann als zu lässig nur angesehen werden, wenn durch den Umzug bzw den Umbau der Geschäftsmann gezwungen ist, sein Warenlager be schleunigt zu räumen. Hierbei ist es gleichgültig, ob er die Artikel, mit denen er räumen will, weiterführt. Bei einem Umzuge wird man einen Ausverkauf als zulässig nur dann ansehen können, wenn der Umzug bedeutende Kosten verursacht oder wenn das zu beziehende Geschäftslokal geringeren Umfanges als das bis herige ist. Ein Umzug, der sich auf eine kürzere Entfernung erstreckt, größere Unkosten nicht verursacht, auch eine Ein schränkung des Geschäftsbetriebes nicht mit sich bringt, kann als zulässig für einen Ausverkauf nicht angesehen werden. Das Ziehen einer Wand od. dgl. kann als ausreichend für eine be schleunigte Räumung nicht angesehen werden.” (VI 1/521) Aufwertung der mit Mitteln des Grundstückskäufers ge löschten Hypothek. Erwerber von Grundstücken waren bisher mit Rücksicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches gegen Aufwertungsansprüche aus gelöschten Hypotheken ge-
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