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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (25. November 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwölf Tips zum Erfolg (Fortsetzung)
- Autor
- Casson, Herbert N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer- und Aufwertungsfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- ArtikelWas bietet der Beruf? 861
- ArtikelDas Pendel (14. Fortsetzung) 862
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Oktober 1927 865
- ArtikelZwölf Tips zum Erfolg (Fortsetzung) 866
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 867
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 868
- ArtikelSprechsaal 869
- ArtikelVerschiedenes 870
- ArtikelAnzeigen 871
- ArtikelVerschiedenes 873
- ArtikelMarkenuhrverein E. V. 874
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 875
- ArtikelBüchertisch 878
- ArtikelPatentschau 878
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 878
- ArtikelEdelmetallmarkt 878
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 48 DIE UHRMACHERKUNSt 867 Shell-Aktien') sind fast ebenso verkäuflich wie Geld selbst. Sie haben den Vorteil hoher Dividenden, aber den Nachteil des fluktuierenden Marktes. Wenn Sie Aktien irgendeiner unbekannten Petroleum- Gesellschaft kaufen, werden Sie sie vergeblich zum Ver kauf ausbieten. Niemand will sie. Sie sind festgerannt. Dabei können die Aktien dieser unbekannten Ol- gesellschaften gerade so viel wert sein wie die Shell- Aktien. Sie sind nur nicht bekannt und daher nicht begehrt. Sie haben keinen Markt und haben daher keinen ihrem Wert entsprechenden Preis. Sie dürfen sie also nur sehr billig kaufen — oder gar nicht. Angenommen, beide Qigesellschaften würden 40°/ 0 steuerfreie Dividende bezahlen. Die Aktien der wohl- bekannten Gesellschaft würden dann mindestens fünfmal so viel kosten wie ihr Nominalwert. Die Aktien der unbekannten Gesellschaft höchstens viermal so viel. Aktien oder Werte, die nicht schnell wieder ver kauft werden können, darf man daher höchstens mit 20°/ 0 Nachlaß am Preis kaufen. Verkäuflichkeit ist ein Ele ment des Preises. Das ist eine Wahrheit, deren Be obachtung Ihnen mehr Geld einbringen wird, wenn Sie verkaufen, und mehr Geld sparen, wenn Sie kaufen. Diesem Tip liegt der hochbedeutsame Faktor zu grunde, den man heute überall „Goodwill“ nennt. Der „Goodwill“ ist der Wert, der in der Lage, dem Ruf, dem langen Bestand eines Geschäftes, also im allgemeinen darin liegt, dafj das betreffende Geschäft, seine Firma und sein Warenzeichen in weitesten Kreisen bekannt sind. Der „Goodwill“ ist das Ergebnis einer gut geführten Publizität. Man erkennt an ihm, wie kostspielig es ist, unbekannt zu bleiben. Es gibt keinen Markt für Dinge, über die niemand etwas weijj. Besonders heutzutage ist dieser Tip für jeden Ge schäftsmann, ob klein, ob grojj, von höchster Bedeutung. 1) Die Shell-Gesellschaft ist die gröjjte englische Petroleum- Gesellschaft, die stärkste Konkurrentin der amerikanischen Stan dard Oil Company. ln einer Zeit wie der heutigen soll niemand sein Geld in Werten festlegen, die nicht schnell verkauft werden können. Sie müssen Ihr Geschäft in einem solchen Zustand erhalten, dajj Sie es jederzeit, wenn nötig, schnell und ohne Verlust in Geld umwandeln können. Das ist ein Ideal, das nur wenige von uns erreichen können, aber je näher man ihm kommt, desto entfernter ist man vom Bankerott. Das Geschäft als ein Gesamtvorgang besteht in dem Austausch von Gütern gegen Geld und von Geld gegen Güter. Güter — Geld — Geld — Güter: das ist Geschäft, vorausgesefet, dafj bei jedem Tausch ein Nufeen erzielt wird. Erzielen Sie keinen Nufeen, dann ist es nicht Ge schäft. Dann ist es Zusammbruch. Wenn Sie daher irgendeinen Wert kaufen, müssen Sie sich fragen: „Ist es wahrscheinlich, da& sein Preis steigen wird, und gibt es andere Leute, die ihn begehren?“ Wenn ja, dann können Sie ruhig kaufen. Wenn Sie diesen Tip dramatisch illustriert sehen wollen, dann gehen Sie zu einer Auktion und beachten Sie die ungeheuren Unterschiede in den erzielten Preisen. Ein schöner Tisch wird ausgeboten. Jedermann wünscht einen Tisch. Zwölf Leute bieten gegeneinander, er wird weit über seinem Wert verkauft. Dann kommt ein großer Glasspiegel an die Reihe in eigenartigem Rahmen. Nur zwei Leute bieten, er wird weit unter seinem Wert verkauft. Hiernach ist ein gro&es Ölgemälde an der Reihe, ein Porträt des Verkäufers. Niemand begehrt es. Alle lachen. Der Auktionator schenkt es einem Anwesenden, der sich heftig gegen die unwillkommene Gabe wehrt. Und doch hat das Porträt vor zwei Jahren ein kleines Vermögen gekostet. Ein Teil des Preises für jeden Wert hängt also von seiner Verkäuflichkeit ab. Wenn Sie kein Geld zu ver lieren haben, kaufen Sie nur, was Sie schnell und ohne Verlust Wiederverkäufen können. (1,152) iiiiitiiiiiiiniii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiuiiuiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii im« iiiiiiiiiaiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiftiiiiiifiiiiaiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Steuer- und Aufwertungsfragen Bearbeitet von Dr. Hornung. Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Auskunftpflicht bei Beanstandung von Steuererklärungen Den Finanzbehörden fällt in ihrer Verwaltungslätig- keit, die Steuer festzusefeen, die Aufgabe zu, die Ver mögensinteressen des Fiskus wahrzunehmen. Dem Reiche, was des Reiches ist; nicht mehr, nicht weniger — das ist das Ziel. Daraus folgt die in der Reichsabgabenordnung niedergelegte Pflicht der Steuerbehörde, die steuer pflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht unci die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Die Angaben des Steuerpflichtigen haben also nicht bindende Kraft, obwohl sie nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind bzw. gemacht sein sollen. Es besteht die Möglichkeit, da& in der Steuer erklärung Irrtümer irgendwelcher Art, die auf die Höhe der Steuer von Einfluß sind, liegen. Diese Irrtümer mögen absichtlich, um den Steueranspruch des Reichs zu kürzen, bei der Erklärung begangen sein, oder unabsicht- hch sein, in welchem Falle das Versehen oder die Un richtigkeit nicht selten auch den Steuerpflichtigen benach teiligen könnte, weil er seinen Umsafe, sein Einkommen °der sein Vermögen höher angegeben hat, als es nach den steuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln ist. Das Finanzamt hat also die abgegebenen Erklärungen zur prüfen. Trägt es Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung, so hat es, wenn nötig, Ermitt lungen vorzunehmen. Worauf sich die Bedenken bzw. die Beanstandung stüfeen, ist Sache des Finanzamts. Voraussetzung ist jedoch, dafj sich das Finanzamt hier innerhalb der Grenzen von Recht und Billigkeit hält. Die Beanstandung darf sich nicht als Mißbrauch des Prüfungs rechts darstellen, jede Willkür soll ausgeschaltet sein, ebenso eine verschiedene Behandlung der Steuerpflich tigen bei gleichartigen Fällen. Dies findet in kurzen Worten im §6 der Reichsabgabenordnung Ausdrude: „Wo im Sinne des Gesetzes die Behörden die Entscheidung nach ihrem Ermessen zu treffen haben, hat sie nach Recht und Billigkeit zu erfolgen.“ Bemüht sich der Staatsbürger, seinen steuerlichen Pflichten zu genügen, so soll er nicht Schikanen ausgese&t sein bei entschuldbaren Vergehen; hier fordern Recht und Billigkeit, geringfügige Steuer zuwiderhandlungen nicht gleich durch Einleitung eines Strafverfahrens zu ahnden. Die Bedenken eines Finanzamts gegen die Richtig keit einer Steuererklärung brauchen keineswegs in einem Mißtrauen gegen die Persönlichkeit des Steuerpflichtigen oder in sichtbaren Mängeln der Erklärung begründet zu sein. Es kann beispielsweise eine Vermögenssteuer erklärung beanstandet werden, weil das Finanzamt ledig lich die Möglichkeit annimmt, da& dem Steuerpflichtigen bei der Bewertung der einzelnen Bestandteile des Kapital vermögens und bei der Zusammenrechnung Irrtümer unter-
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