Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (28. Juni 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentralverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- ArtikelReichstagung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher in ... 525
- ArtikelVerschiedenes 541
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 542
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 543
- ArtikelGeschäftsnachrichten 547
- ArtikelBüchertisch 548
- ArtikelPatentschau 549
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 549
- ArtikelEdelmetallmarkt 549
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 550
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
542 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 26 Sekretär in Konstanz am Bodensee. Das Gedicht selber lautet also: Der Uhrenhändler An einem Bächlein, das dem Rhein zueilt, ln einem Schwarzwaldtale wohl versteckt, Liegt, zwischen Bach und Felsen eingekeilt, Ein Hüitchen; Moos und Stroh sein Dach bedeckt. Die Türe unverschlossen Tag und Nacht, Zwei engen Kammern bietet es nur Raum. Beim Ollicht spät ein Mütterlein dort wacht Und spinnt und träumet stets denselben Traum. Die eine Kammer ist gerichtet stets, So blife und blank, als wär’ ein Feiertag. Bei jedem Windstoß an das Fenster geht’s, Schaut nach der Tür bei jedem Stundenschlag. Und wenn es müd’ sein Spinnrad stellt ins Eck, Und wenn es betet noch sein Nachtgebet, Und wenn es aus dem Schlaf auffährt voll Schreck, Seufzt es: „Heut kommt er nicht; es ist zu spät.” Und fern, in London, wohnt ihr einz’ger Sohn, Zog einst mit Uhren aus, ein Kaufherr jefet. Wollt’ oft zur lieben Heimat wieder schon. Die )agd nach Gold ihn immer weiter hebt. Und wenn er alt, und wenn er reich genug, Und kommt der Tag, wo er zur Heimat geht, Dann eilen ihm zu langsam Schiff und Zug, Und doch zu schnell für ihn; es ist zu spät. Es ist dem Büchlein: „Aus den Bergen der Heimat" ent nommen, das in der Herderschen Verlagsbuchhandlung zu Frei burg im Breisgau (1905) erschienen ist. (VI1/74Ö) m,um,in uni immiiii iiiiiiii im nun um iiiiiii im iiiiii iiiiiiiiiiiii uiumiiuuuu Zentralverbands - Nachrichten Mitteilung des Schubverbandes „Präzision Glashütte“, Halle (Saale), Königstrabe 84 Auszug aus den Entscheidungsgründen zum Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Mai 1929 (Weitnauer und Genossen): I. Die Verschmelzung der beiden Genossenschaften mub hier, nachdem sie in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist, als rechtswirksam angesehen werden. 1. Die Verschmelzung zweier Genossenschaften sebt voraus einen Vertrag derselben. — Der Senat sieht keinen Anlab, der herrschenden Meinung entgegenzutreten, wonach für den Verschmelzungsvertrag die Form des § 311 BGB. zu erfordern ist, und der Registerrichter mub berechtigt sein, die Eintragung der Verschmelzung abzulehnen, wenn ihm der Vertrag nicht in notarieller oder gerichtlicher Beurkundung vorgelegt wird. 2. Eine andere Frage ist, ob die Verschmelzung, wenn sie einmal auf Grund eines nur schriftlichen Verschmelzungsvertrags im Genossenschaftsregister eingetragen worden ist, gleichwohl zustande gekommen ist, oder ob sie dann nichtig ist. Diese Frage, ob durch die Eintragung trob des Formmangels des Verschmelzungsvertrags Verschmelzung erfolgt, ist bei Aktien gesellschaften noch ungeklärt und, soweit dem Senat bekannt, bei Genossenschaften in der Rechtsprechung bisher nur in einem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 1929 3 U 128'22, das ein Urteil des Landgerichts Erfurt bestätigt, behandelt und von beiden verneint worden. Im Schrifttum wird sie von Schulbe, Fusion, S. 78, ebenfalls verneint, von Citron in den Blättern für das Genossenschaftswesen 1928, S. 610, jedoch ohne ausführliche ‘Begründung, bejaht. Dieser lebteren Ansicht, dab trob des Formmangels des Verschmelzungsvertrages durch die Eintragung Verschmelzung eintritt, ist beizutreten. — Nach alledem ist auch ohne gerichtlichen oder notariellen Fusionsvertrag durch die am 19. Oktober 1923 erfolgte Eintragung der Verschmelzung im Register des Amtsgerichts Teudiern die Verschmelzung eingetreten, sofern die übrigen Erfordernisse des Gesamtaktes vorliegen. 3. Die Beklagten rügen nun, dab es im vorliegenden Falle an einem weiteren Teile des Gesamtaktes der Verschmelzung fehle. Es habe bei der Teucherner Genossenschaft überhaupt keine Generalversammlung Vorgelegen, und die Beschlüsse der angeb lichen Generalversammlung seien mangels der für Auflösungs beschlüsse erforderlichen Majorität unwirksam. Es läbt sich hierzu nicht zugeben, dab es an einer General versammlung gefehlt hätte. Die Genossen waren, wie nicht beanstandet wird, ordnungsmäbig zu einer „Generalversammlung“ eingeladen worden. Allerdings waren von 3000 Genossen nur verhältnismäbig wenige, aber bei der ganzen mitgliedschaftlichen Zusammensebung — es gehörten der Genossenschaft viele aus wärtige Mitglieder an — war auf starke Beteiligung ohnehin nicht zu rechnen, und es war doch immerhin die nicht unbeträchtliche Zahl von 61 erschienen. Der Vorstand hatte Vortrag erstattet. Die Versammlung hatte sich zu ihrer Beschlubfassung als berechtigt angesehen. Gelegenheit zur Aussprache war gegeben. Man hatte eine Niederschrift über den Verlauf der Versammlung an gefertigt, vorgelesen und genehmigt. Eine „Generalversammlung” lag nach alledem vor. Mit welcher Mehrheit im Falle der Verschmelzung die auf lösende Genossenschaft ihre Auflösung zu beschlieben hat, ist streitig. — Sei das eine richtig oder das andere, hier war die erforderliche Mehrheit zweifellos nicht vorhanden. Für die „Auf lösung "und für die Sabungsänderung schrieb § 20 des Teucherner i Statuts vor, dab in der Genossenschaftsversammlung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein und an der Abstimmung teilnehmen müsse und der Auflösungsbeschlub mit vier Fünftel Mehrheit der Erschienenen zu fassen sei; falls aber jene Hälfte nicht anwesend sei, so sei eine zweite Generalversammlung an zuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Genossen beschlieben könne. Der Generalversammlungsbeschlub vom 8. Oktober 1923 genügt diesen Erfordernissen zweifellos nicht. Gleichwohl kann der Beschlub deshalb nicht als nichtig angesehen werden, weil er nur die Art des Zustandekommens betraf und die Mehrheitsvorschrift, nicht die Interessen der All gemeinheit, sondern nur die Interessen der gegenwärtigen Genossen schüben will, diese demzufolge, wenn sie die Verlebung nicht hinnehmen wollen, darauf angewiesen sind, die Anfechtungsklage nach § 51 Gen.-Ges. zu erheben. Eine solche Anfechtungsklage ist aber hier unstreitig nicht erhoben worden. Nach alledem ist die Verschmelzung der beiden Genossen schaften trob der vorgekommenen Mängel durch die Eintragung der Verschmelzung bei dem Amtsgericht Teuchern als dem Registergericht der auflösenden Genossenschaft gemäb §93a Abs. 3 Gen.-Ges. wirksam zustande gekommen. 4. Richtig ist, dab nunmehr die Vermögen der beiden Ge nossenschaften gemäb § 93a hätten getrennt verwaltet werden müssen. — Aber diese Verstöbe haben nur die Folge, dab die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates gegebenenfalls gemäb § 93b Abs. 5 verantwortlich gemacht werden können. Die einmal gemäb §93a Abs. 3 zustande gekommene Verschmel zung der beiden Genossenschaften wird dadurch nicht rückwärts wieder hinfällig. II. (Hier kommen die Ausführungen, weshalb die betreffenden Genossen auf Grund ihrer Kündigung nicht aus der Genossen schaft ausgeschieden sind. Es sind die Fälle, die wiederholt schon besprochen worden sind und daher nichts Neues bieten.) .... Die Beklagten sind also sämtlich noch als Genossen der vereinigten Genossenschaft zu behandeln. III. In der Generalversammlung vom 9. September 1924 waren nach der Versammlungsniederschrift 331 Mitglieder anwesend. Von den von ihr gefabten Beschlüssen sind für den Rechtsstreit nur einige von Belang. Der Beschlub, den Geschäftsanteil auf 500 üoldmark und die monatlichen Teilzahlungen auf 30 Gold mark, die beiden ersten aber auf 50 Goldmark festzuseben, wurde nach der Niederschrift angenommen mit 176 Ja-Stimmen gegen 28 Nein-Stimmen bei 48 Stimmenthaltungen. Der Beschlub, dab die bisherigen Geschäftsguthaben nach einem besonderen Plane in Goldmark umzurechnen seien, wurde gefabt gegen etwa 20 Nein-Stimmen bei 20 Stimmenthaltungen. Einstimmig gefabf wurden die Beschlüsse, dab sämtliche am 31. Mai 1924 in der Liste der Genossen eingetragenen Geschäftsanteile eines jeden Mit gliedes in der Weise zusammenzulegen seien, dab auf je 500 volle oder angefangene Goldmark, die sich bei der dem Plane entsprechenden Umwertung als Geschäftsguthaben eines Genossen ergeben, je ein Geschäftsanteil entfalle, endlich, dab die Haft summe 500 Goldmark betrage. So sind die Beschlüsse nieder geschrieben und so ist die Niederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Die Beklagten greifen die Beschlüsse wegen angeblicher Mängel des Zustandekommens und wegen angeblicher Mängel des Inhalts an. Die Frage ist, ob durch die gerügten Mängel Nichtigkeit begründet wird. 1. Es handelte sich bei den Beschlüssen um die Umstellung der Geschäftsanteile und Haftsummen und zugleich um die Um rechnung der bisherigen Geschäftsguthaben in Goldmark. Es genügte dazu nach § 47 und 48 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Goldbilanz vom 28. 3. 24
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder