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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (28. Juni 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentralverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- ArtikelReichstagung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher in ... 525
- ArtikelVerschiedenes 541
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 542
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 543
- ArtikelGeschäftsnachrichten 547
- ArtikelBüchertisch 548
- ArtikelPatentschau 549
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 549
- ArtikelEdelmetallmarkt 549
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 550
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 26 DIE UHRMACHERKUNST 543 die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Genossen. Diese Mehrheit ist gewahrt. Wieso ein Mitstimmen von Ge nossen, die zugleich Angestellte der Genossenschaft waren, un zulässig gewesen sein und die Abstimmung hinfällig machen soll, ist nicht erfindlich, übrigens würde, selbst wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden wäre, doch nur eine zum Schule der gegenwärtigen Genossen gegebene Verfahrensvorschrift verlebt sein. Es wäre demnach nur die Anfechtungsklage möglich gewesen, und es kann nunmehr, nachdem eine solche Anfechtungs klage nicht erhoben worden ist, der Beschlub wegen unzureichender Mehrheit nicht mehr angegriffen werden. 2. Da, wie oben bereits dargelegt, die Vermögen der beiden Genossenschaften wegen Nichtablauf des Sperrjahres noch nicht hätten vereinigt werden dürfen, so hätten — diese Folgerung mu& man mit den Beklagten ziehen — für die beiden Vermögens massen der auflösenden und der übernehmenden Genossenschaft besondere Goldmarkbilanzen aufgestellt werden müssen. Statt dessen ist nur eine einheitliche Goldmarkbilanz aufgestellt worden. Die einheitliche Bilanz soll nach den Behauptungen der Beklagten auch unrichtig gewesen sein. — Diese Mängel der Bilanzaufstellung machen die Umstellung, zunächst abgesehen davon, ob die Genossen durch Täuschung dazu veranla&t sind, oder ob eine sittenwidrige Handlung seitens des Vorstandes, Aufsichtsrates oder Dritter vorliegt, nicht von selbst hinfällig. — Ist eine richtige Bilanz nicht Bedingung für die Gültigkeit der Umstellung, so folgt, da& die Umstellung der Gemeinschuldnerin nicht ohne weiteres deshalb in sich zusammenfällt, weil die Gold markeröffnungsbilanz formell und — wie von den Beklagten be hauptet wird und jebt unterstellt worden ist — inhaltlich falsch war. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Umstellung wegen sittenwidriger Handlungsweise und arglistiger Täuschung der Genossen nichtig ist. Die Goldmarkeröffnungsbilanz für den 1. Januar 1924 gab unter „Verbindlichkeiten gegen Banken” den Betrag von 286076,33 Goldmark an. Darunter befand sich eine Bankschuld der Sächsischen Girozentrale von etwa 250000 Goldmark. Die Schuld wuchs, insbesondere auch zufolge hohen Zinssabes, rasch und betrug Ende 1924 schlieblidi erheblich mehr als 2000000 Gold mark. In der Generalversammlung vom 31. Mai 1924 wurde die Goldmarkeröffnungsbilanz genehmigt und Umstellungsbeschlüsse wurden gefaxt, welch lebtere aber wegen Beanstandung durch den Registerrichter dann nicht eingetragen worden sind. — Die Beklagten behaupten nun arglistige Täuschung der Generalversammlung vom 9. September 1924: Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsibende Bauer und der Vertreter der Giro zentrale v. Loeben seien von dem überaus ungünstigen Ver mögensstande der Genossenschaft unterrichtet gewesen, sie hätten den Genossen die Höhe, zu der die Verschuldung bis zum 9. September 1924 angewachsen war, mitteilen müssen. Dann hätten die Genossen keine Erhöhung der Geschäftsanteile und Haftsumme beschlossen. Selbst bei der von der Generalver sammlung beschlossenen Erhöhung der Haftsumme und Geschäfts anteile habe die Genossenschaft nicht fortbestehen können, wie ja ihr Zusammenbruch zeige. Es sei arglistig, dab die Ver schuldungshöhe nicht angegeben worden sei. Die Erhöhung der Haftsummen und der Geschäftsanteile sei nicht im Interesse der Genossenschaft zur Erhöhung ihres Kredits und zur Sicherung ihres Fortbestandes, sondern zur Verhütung von Verlusten der Girozentrale, also eines augerhalb der Genossenschaft stehenden Dritten, beschlossen worden. Die Beklagten erachten daher die iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiii Innungs- und Vereinsnachrichten Vom Landesverband Württembergischer Uhrmacher Die 26. Tagung in Schwäbisch Hall am 9. u. 10. Juni 1929 (Sctilulj) Was dann noch folgte, ist dieses: Der Gesamtvorstand wurde wiedergewählt; der Kassierer, Herr Schiele (Stuttgart), wird mit dem Fachlehrer Herrn D o 1 f i n g e r zur Reichstagung nach Eisenach gehen; der nächste Verbandstag wird in Schwäbisch-Gmünd abgehalten und der Beitrag zum Zentralverband fand eine Erhöhung von 6 RM. auf 8 RM. Nachdem Herr Hoffmeister noch von der Auszeichnung des Herrn Krayl (Nürtingen) mit der Morib-Grobmann-Medaille Kenntnis gegeben und schlie&lich noch Kleinigkeiten besprochen hatte, fand die Sibung ihr Ende. Ein gelungener Festabend Im gleichen historischen Saal trafen sich abends die Mit glieder mit ihren Familien. Die Haller nahmen warmen Anteil an der Veranstaltung, die, von Herrn Kleinknecht mit einer An sprache eingeleitet, einen anregenden Verlauf nahm. Ich möchte gleich alle Redner kurz erwähnen: Hoffmeister begrüjjte auch den neuen Stadtschultheifeen, Herrn Dr. Prinzing, und lä&t sich von der Vergangenenheit dieses Neubaues fesseln, um auf Grund Umstellungsbeschlüsse als nichtig wegen Versto&es gegen die guten Sitten und als anfechtbar. — a) Die Umstellungsbeschlüsse vom 9. September 1924 sind nicht ihrem Inhalte nach unsittlich. Die Erhöhung der Geschäfts anteile und Haftsummen ist nicht an sich eine sittenwidrige Mabnahme. Es läbt sich auch nicht sagen, dab sie eine die Ge nossenschaft schädigende Mabnahme sei. Denn die Zuführung neuer Mittel an die Genossenschaft zur Deckung ihrer Schulden schädigt nicht die Genossenschaft als solche. — Sittenwidrig ist eine gegen die dann zustimmenden Genossen verübte Täuschung, die betrügerische Veranlassung jener Zu stimmung. Eine solche soll nach Behauptung der Beklagten hier verübt worden sein vom Vorstande und vom Aufsichtsrat. Dab der Vertreter der Hauptgläubigerin der Girozentrale, v. Loeben, der nach der bestrittenen Behauptung der Beklagten ebenfalls Aufsichtsratsmitglied gewesen sein soll, in der Sibung vom 9. September 1924 anwesend gewesen sei und sich stillschweigend an der Täuschung beteiligt habe, trifft nach der Versammlungs niederschrift nicht zu. Anwesend waren danach für die Giro zentrale nur der Oberbürgermeister Dr. Gaitzsch und der Direktor Heymann. Diese aber waren, wenn der Girozentrale günstige Beschlüsse gefabt wurden, zu einer Aufklärung der Genossen nicht verbunden, sind also an der Täuschungshandlung nicht beteiligt. Liegt nun aber die Sittenwidrigkeit, abgesehen von der Zustimmung der betrügerischen Genossen, nur darin, dab Vorstand und Aufsiditsrat die Genossen getäuscht haben, so ist die Zu stimmung der Mehrheit nur anfechtbar. Die Sittenwidrigkeit begründet keine ohne Anfechtung eintrelende Nichtigkeit. b) Wie hatte nun diese — allein mögliche — Anfechtung zu geschehen? Ein Generalversammlungsbeschlub erfordert eine Mehrheit von Einzelerklärungen der Genossen, aber er ist nicht eine Summe dieser einzelnen Zustimmungserklärungen, er ist viel mehr einmal als solcher in der Generalversammlung statuiert, eine selbständige Erklärung der Genossenschaft. Diese selb ständige Erklärung der Genossenschaft kann nicht automatisch ihre Wirksamkeit dadurch einbüben, dab ein Genosse irgendwie gegen die Organe der Genossenschaft oder den Konkursverwalter seine frühere Ja-Abstimmung anfechten zu wollen erklärt. Der Genosse, der seine Ja-Abstimmung wegen Täuschung nicht mehr gelten lassen will, mub vielmehr nach §51 Gen.-Ges. vorgehen, dessen Voraussebungen — Widerspruch zu Protokoll, Monats frist —, wie nicht verkannt werden kann, die Anfechtung wegen Täuschung seitens des einzelnen Genossen nahezu ausschlieben. Daneben kann die Anfechtung möglicherweise auch geschehen durch Anfechtungserklärung seitens der Genossenschaft selbst . in Form eines Generalversammlungsbeschlusses. Dabei bleiben immer noch Zweifel, ob eine soldie Anfechtung bei Erhöhung der Geschäftsanteile und Haftsumme nach Eintragung der Be schlüsse statthaft ist. Hier jedenfalls können also diese rechtlichen Zweifel auf sich beruhen. Denn hier ist weder eine Anfechtung seitens ein zelner Genossen nach § 51 Gen.-Ges., noch eine solche durch Beschlub einer neuen Generalversammlung erfolgt. Die General versammlungsbeschlüsse vom 9. 9. 1924 sind daher nach wie vor wirksam. Nach alldem sind die Beklagten nach den Anträgen des Klägers zu verurteilen. (VII/959) Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) I. A. des Vorstandes: W. König des kraftvollen Gebälks von dem Fleib des Handwerks zu reden. Die Kraft dieser Ausmabe könne für uns ein Ansporn zu neuer Arbeit sein; als Vorbild könne das Alte, Solide insofern dienen, als der eine Balkenspruch noch heute Geltung habe. Heute und in alle Ewigkeit: Schaffst Du am rechten Werk stets treu, Gott waltet, dab es wohl gedeih! Herr Dr. Prinzing kam auf das Handwerk im allgemeinen und auf die Uhrmacherkunst im besonderen zu sprechen und meinte, dab das Handwerk die stärkste Stütze des Staates sei. Den Meistern wünschte er, dab sie noch lange Hüter der deutschen Handwerkerkunst sein mögen! Herr Gewerbeschul vorstand Fei fei lieb sich näherauf die Kunst des Uhrenmachens ein, zog Vergleiche zwischen der Uhrmacherei von einst und jebt und legte das bekannte Wort „Dem Glücklichen schlägt keine StundeI” dahin aus: möchte diese Tagung in der Erreichung eines glücklichen Zustandes die Zweckserfüllung sein. Das Glück des Uhrmachers müsse einmal im Handwerker und das andere Mal im Kaufmann liegen. Herr Feifel meinte damit nichts anderes als das, was Herr Kerckhoff immer und immer wieder betont: Handwerker, werde auch Kaufmann! Das Programm war
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