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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (13. Juni 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrenladen im Bilde
- Autor
- Baum, Hanns
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- ArtikelPreisschleudern mit Markenartikeln 465
- ArtikelWarum haben Sie noch keinen Kassenzettel? 466
- ArtikelDer Uhrenladen im Bilde 468
- ArtikelSteuerfragen 469
- ArtikelSprechsaal 470
- ArtikelBesuch in Frankfurt a. M. und in Friedberg in Hessen 471
- ArtikelVerschiedenes 474
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 477
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 479
- ArtikelGeschäftsnachrichten 481
- ArtikelBüchertisch 482
- ArtikelPatentschau 482
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 483
- ArtikelEdelmetallmarkt 483
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 484
- ArtikelAnzeigen 484
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 24 DIE UHRMACHERKUNST 469 der rediten Hand könnte man leicht lesen: „Meister, nehmt Euch nur Zeit mit unserer Uhr. Es eilt nicht! Haben wir so lange warten können, wird es auf eine Woche auch nicht mehr ankommen! Nehmt Euch Zeit!“ Der alte Herr mit dem krausen Vollbart und der großen Hornbrille auf dem Nasenrücken macht den Eindruck des ersten Gehilfen oder des Mitteilhabers, während der jüngere neben ihm gewik noch ein Werdender ist. Hinten aber führt einer den Blasebalg, damit das Feuer recht in der Esse lodere, um die Stäblein hübsch breit schlagen zu können. Ein Hilfsarbeiter zieht die Uhren auf das scheinen ganz stattliche Werke zu sein! Im all gemeinen eine recht anheimelnde Darstellung einer Uhr macherwerkstatt, über die wir wohl leise lächeln mögen, weil sie uns heute wie ein Märchenbild erscheinen mag, die wir aber doch nicht beiseitelegen können, ohne einen kleinen Seufzer über die Lippen streichen zu lassen . . . (I 172) mm ii ii ii in Steuerfragen Bearbeite! von Dr. Hornung. Sleuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Einräumung stiller Beteiligung an Angehörige Eine offene Handelsgesellschaft kann nur gewerb liches Einkommen haben. Sie kann aber, wie jedes andere Unternehmen, stille Gesellschafter aufnehmen. Die Einkünfte der lederen aus ihrer Einlage in die offene Handelsgesellschaft werden zum Einkommen aus Kapital vermögen gerechnet. Die als Gewinne der stillen Gesell schafter ausgewiesenen Beträge erscheinen demgemäß nicht als Gewinn der offenen Handelsgesellschaft. Dieser Umstand mag mitunter Veranlassung geben, stille Be teiligung an Angehörige eines Teilhabers einzuräumen. Dajz hierbei die Rechte der stillen Gesellschafter nicht zu weit beschnitten werden dürfen, wenn der Zweck er reicht werden soll, zeigt ein Urteil des RFH. v. 12. 2. 30 VI A 2068, St. u. W. Zwischen den Teilhabern der Gesellschaft und der Ehefrau sowie den drei Kindern eines der Teilhaber war ein Vertrag dahin abgeschlossen worden, da[$ die Frau und die Kinder als stille Gesellschafter beteiligt werden sollen. Dazu hat der betreffende Teilhaber nach der Vertragsurkunde der Frau und den Kindern je einen be stimmten Betrag von seinem Geschäftsanteil schenkungs weise abgetreten. Im übrigen ist die Gewinnbeteiligung bezüglich eines Gewinnes, der 5°/ 0 der Geschäftsanteile übersteigt, innerhalb der Familie geregelt. Nun behält sich aber nach dem Vertrage der schenkende Teilhaber hinsichtlich der Geschäftsführung und der Art der Er rechnung von Gewinn und Verlust zu seinem Anteil und den Anteilen der Beschenkten alle Rechte vor, so dafj er tatsächlich und wirtschaftlich die alleinige Verfügungs gewalt hat. Wird innerhalb einer Familie in einer Weise wie hier die Verfügungsbefugnis von Frau und Kindern über die Geschäftsanteile und die Gewinnbeträge aus geschaltet, so kann nicht mehr anerkannt werden, dafz der ernstliche Wille der Begründung einer stillen Beteiligung bestand. Die Auswirkung der Vereinbarung ginge übrigens auch dahin, dafz nach und nach die Werte des Geschäfts anteils des schenkenden Teilhabers buchmäßig im wesent lichen auf die Konten von Frau und Kindern überführt würden. Wenn die stillen Gesellschafter in einem Umfang wie hier entrechtet sind, so kann einkommensteuerrechtlich nicht mehr Einkommen für sie anerkannt werden, und das ihnen als Gewinn berechnete mutj als Gewinn der offenen Handelsgesellschaft behandelt werden. Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt, dafz derGeschäfts- gewinn der Gesellschaft, die als solche nicht einkommen steuerpflichtig ist, nur einheitlich festgestellt wird. Dies bedeutet nichts anderes, als dafz die Summe der Gewinne der einzelnen Gesellschafter zu ermitteln ist. Die als Gewinne der stillen Gesellschafter ausgewiesenen Be träge werden in vorliegendem Falle dem Gewinn der Gesellschaft zugeschlagen; sie erscheinen also wieder als Gewinn des Teilhabers, der die Abtretung von seinem Gesdiäftsanteil an seine Angehörigen beabsichtigte. In einem anderen, dem Urteil des RFH. v. 6. 11. 29 VIA 756/29zugrunde liegenden Falle hatteeinGewerbetreibender IIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Uhrmacher (Einheitsverband) (Einzelfirma) seine drei Kinder an seinem Geschäft als stille Gesellschafter beteiligt. Ein schriftlicher Vertrag über die Beteiligung wurde nicht abgeschlossen, sondern mündlich vereinbart, dafz die Einlage bis zum Tode der Eltern im Geschäft verbleiben, ein Anspruch auf Aus zahlung nicht bestehen solle. Am Gewinn sollten die Kinder zu )e einem Sechstel beteiligt sein, und der Gewinn sollte, soweit er von den Kindern nicht benötigt würde, den Einlagen zugeschrieben werden. Das Vorliegen einer stillen Beteiligung wurde hier ebenfalls nicht an erkannt, da die Kinder kein Kontrollrecht und keinen Einfluß auf die Festsetzung des Gewinnes haben, im übrigen auch die Firma nach w ie vor unumschränkt von dem Vater allein beherrscht wird. Nach Ablehnung des Bestehens einer stillen Be teiligung wurde noch in Erwägung gezogen, ob etwa die den Kindern gutgesdiriebenen Gewinne Zinsen für Darlehen darstellen können, die die Kinder dem Geschäft zur Verfügung gestellt haben. Bei der ganzen Sachlage konnte auch das Bestehen einer verzinslichen Darlehns schuld nicht angenommen werden, weil die Verzinsung ganz in das Belieben des Vaters gestellt ist. In steuer licher Hinsicht bezieht hier der Vater als Alleininhaber seiner Firma deren Gewinn ganz. Wenn er davon Teile an seine Kinder abgibt, so handelt es sich um Schenkungen, die er aus seinem Einkommen macht und die als Ver wendung von Einkommen bei der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können. Die stille Gesellschaft bietet ohne Zweifel steuerlich, und zwar nicht nur einkommensteuerlich, manche Vorteile. Um indessen solche Vorteile zu genießen, mufz, wie die beiden zitierten Urteile in instruktiver Weise zeigen, dem Vertrag die zweckentsprechende Form gegeben werden. Der stille Gesellschafter ist nicht an den Anlagewerten, vielmehr nur mit Kapitaleinlagen und ihrem Geldwert be teiligt. Auch dem stillen Gesellschafter steht aber eine materielle Berechtigung und Verfügungsbefugnis hin sichtlich seiner Einlage ihrem Werte nach und insbesondere hinsichtlich seiner Gewinnanteile und der hierzu zuge schriebenen Beträge zu. Diese Gesichtspunkte dürfen nicht aufzer acht gelassen werden, da die Steuerbehörden eine stille Beteiligung nicht anerkennen werden, wenn nach der ganzen Gestaltung der Verhältnisse eine solche tatsächlich nicht vorliegt. Die stille Beteiligung von An gehörigen kann auch erbschaftsteuerlich Erleichterungen bringen, dann aber ferner wirtschaftlich von Bedeutung sein z. B. hinsichtlich der Haftung für Geschäftsschulden im Falle des Konkurses, weiter insofern als die Einlagen von Frau und Kind durch hypothekarische oder andere Sicher stellung gegen Verlust geschützt werden können. (11/209) Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaiuranzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKÜtlST
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