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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (12. Mai 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unterbietung gebundener Ladenpreise
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- Artikel2. Bericht. Die Arbeitssitzung des kommissarischen Vorstandes ... 255
- ArtikelGleichschaltung und Neuaufbau im deutschen Handwerk. Errichtung ... 256
- ArtikelWir stellen vor 257
- ArtikelGleichschaltung und Neuaufbau im deutschen Handwerk. Errichtung ... 258
- ArtikelUnterbietung gebundener Ladenpreise 259
- ArtikelSteuerfragen 261
- ArtikelVerschiedenes 262
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 264
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 264
- ArtikelGeschäftsnachrichten 265
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 266
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 20 DIE UHRMACHERKUNST 261 durch einen eingeschriebenen Brief darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Unterbietung der gebundenen Ladenpreise für Junghans-.Lautlos'-Wecker wetlbewerbs- widrig ist. Er handelte also sittenwidrig, als er diesen Wecker zu einem niedrigeren als dem vorgeschriebenen Ladenpreis verkaufte. Ein Verstoß gegen § 1 des Geseßes gegen den un lauteren Wettbewerb liegt zweitens auch darin, daß der Antragsgegner sich den preisgeschüßten Wecker, den ihn, wie er wußte, die Fabrik ohne Preisbindung nicht liefern würde, auf Umwegen verschafft hat. Denn das bedingle Bewußtsein des Unterbietenden davon, daß die Ware durch den Vertragsbruch seines Lieferanten oder eines von dessen Vormännern an ihn gelangt ist, reicht aus, um die Preisunterbietung zu einer unsittlichen zu machen. (Vgl. Rosenthal, Note 97 zu § 1 und die dort zitierte Rechtsprechung.) Da der Antragsgegner den ein geschriebenen Brief des Antragstellers unbeachtet ge lassen und weiter in seinem Schriftsaß vom 24. März 1933 erklärt hat, er könne mit seiner Ware machen, was er wolle, so besteht die Gefahr weiterer Preisunterbietungen. Die zur Sicherung des dem Antragsteller nach § 1 des Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb zustehenden Unterlassungsanspruchs angeordnete einstweilige Ver fügung gemäß §§1, 13 des Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb, §§ 933, 937 Abs. II, 940, 91, 890 ZPO. mußte daher bestätigt werden. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 91 ZPO. der Antragsgegner zu tragen.“ (1/129) im Illllllll Illllll Illlllll IIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIMIMI Illllll II Illll III I Ilinilllllllllllll IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIII I Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, SleuersyncJikus des Zenlralverbandes der Deulsdien Uluniadiei (Linlieilsverband) Übertragung des Anspruches auf Ausgabe von Steuergutscheinen Der Anspruch auf Ausgabe von Steuergutschemen ist übertragbar. Das Recht auf Ausgabe von Scheinen entsteht im Fall der Abtretung des Anspruches erst dann, wenn der Abtrelende Steuern in der für die Ausgabe von Gutscheinen erforderlichen Höhe entrichtet hat. In folgedessen kann derjenige, an den Ablretung erfolgt ist, die Ausgabe von Scheinen nur insoweit erreichen, als der Ansprudi auf Aushändigung beim Abtretenden be reits entstanden ist. Ist der Anspruch abgetreten, dann ist fur die Aus gabe der Scheine das Finanzamt des neuen Gutschein- berechtigten zuständig. Das Finanzamt des bisherigen Gutscheinberechtigten hat dem anderen Finanzamt eine entsprechende Mitteilung zu machen. Für die Ubertragungserklärung ist eine bestimmte Form nidit vorgesehen. Der Gulsdieinberechtigte muß entweder selbst dem Finanzamt die Übertragung mitteilen oder derjenige, an den der Ansprudi abgetreten ist, muß dem Finanzamt eine entsprediende Urkunde vorlegen. Im allgemeinen werden daher die Finanzämter bei Über tragung des Anspruches auf Ausgabe von Steuergut scheinen die Beglaubigung der Ubertragungs - oder Ab tretungserklärung nicht fordern. Hat der abtretende Erstberechtigte dem Finanzamt Übertragung des Anspruches mitgeteilt, so kann er die Anzeige nur mit Zustimmung desjenigen zurücknehmen, welcher als gutscheinberechtigt bezeichnet worden ist. (1194) * Behebung vor: Zweifelsfällen der Steuergutscheinfähigkeit Bei der Gewerbesteuer werden vielfach für die Zeit bis zur Zustellung des Gewerbesteuerbescheides 1932 zu hohe Vorauszahlungen entriditet worden sein. In solchen Fällen können die überzahlten Beträge auf gutscheinfähige Steuern umgebudit werden, die in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis 30. September 1933 fällig werden. Diese über zahlten Beträge sind steuergutscheinfähig. Bei der Umsaßsteuer ist für die Berechnung der gutscheinfähigen Beträge eine festgeseßte Umsaßsteuer- vorauszahlung und eine Abschlußzahlung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bei Monatszahlern für die nach dem 31. August 1932 und bei Vierteljahrszahlern für die nach dem 30. Juni 1932 getätigten Umsäße entriditet wird. Die Finanzämter werden in solchen Fällen prüfen, welcher Teil der Abschlußzahlung bei Vierteljahrszahlern auf Um säße nach dem 30. Juni 1932, bei Monatszahlern auf Um säße nach dem 31. August 1932 entfällt. Dieser Teil der Abschlußzahlung ist, falls die Abschlußzahlung bis zum 30. September 1933 entriditet wird, bei der Beredinung der gutscheinfähigen Beträge zu berücksichtigen. Bei diesen Prüfungen soll im übrigen nicht kleinlich verfahren werden. (1195) • Kann die Steuerbehörde im Falle der Sicherungsüber eignung von Waren solche pfänden, um Steuern von dem übereignenden Schuldner beizutreiben? Zur Besdiaffung von Kredit bedien! man sidi heut zutage oft der Sicherungsübereignung. So wird z. B. das Warenlager ganz oder teilweise übereignet, damit es einem Drillen für einen bei ihm in Anspruch ge nommenen Kredit als Sicherheit dient. Durch soldie Sicherungsübereignung kann der kreditbedürftige Ge schäftsinhaber in die Lage verseßt werden, sein Geschäft zu betreiben, ohne befürchten zu müssen, dem Zugriff anderer Gläubiger ausgeseßt zu sein. Andere Gläubiger werden jedenfalls so lange hingehalten werden können, bis das Kredilverhältnis zwisdien dem übereignenden Schuldner und dem Sicherungsgläubiger abgewickelt ist. Bei der Veranlagung einer Steuer (Einkommen-, Vermögen-, Gewerbesteuer) werden die zur Sicherung übereigneten Waren dem Vermögen des übereignenden Schuldners, nicht dem des Gläubigers hinzugerechnet. Für die Beurteilung der Sicherungsübereignung ist im Steuerrecht die Auffassung des Verkehrs maßgebend. Im Verkehr wird der übereignende Schuldner so angesehen, als ob er noch der Eigentümer der übereigneten Gegen stände wäre, weil er im Verkehr mit Dritten über diese wie ein Eigentümer verfügt. Der Wert des Vermögens des Schuldners vermindert sich nur um die Schuld, nicht um den Wert der als Sicherheit haftenden Lagerbestände. Zum Vermögen des Gläubigers andererseits gehört bei der Veranlagung von Steuern lediglich die Forderung, da der übereignende lllllllllllllllllllllllllllli Aus dem Inhalt früherer Nummern: Wer kauft Stoppuhren? .... Nr. 19 Seite 241 Ergebnisse der Uhrmacher- Betriebsstatistik 1932 „ 18 „22/ Umbau und Aufbau 17 „213 Warenhauspreise — Uhrmacher- preise ,16 „ 200 Raus mit den Uhren aus dem Warenhaus ,13 „187 Illll
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