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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (19. Mai 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- ArtikelDie Württembergische Metallwarenfabrik arbeitet fieberhaft, den ... 267
- ArtikelKleinpreisgeschäft und Uhrenhandel 267
- ArtikelAppell an die deutschen Uhrmacherfrauen! 268
- ArtikelOrganisation und Umstellung 269
- ArtikelWir stellen vor 271
- ArtikelDas Gesetz zum Schutze des Einzelhandels 272
- ArtikelSteuerfragen 274
- ArtikelVerschiedenes 274
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 276
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 277
- ArtikelGeschäftsnachrichten 278
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 279
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 280
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST 273 Schriften und in Ankündigungen, wenn durch die ge änderte Bezeichnung auf eine besondere Art der Preis stellung oder auf den Bezug der Waren von einem bestimmten Einkaufsunternehmen hingewiesen wird. Von den Verbotsvorschriften können nach Maßgabe der von der Reichsregierung aufzustellenden Richtlinien Ausnahmen zugelassen werden. Uber die Ausnahme entscheidet die von der obersten Landesbehörde be stimmte Verwaltungsbehörde. Gegen Handwerksbetriebe in Warenhäusern Selbständige Handwerksbetriebe im Sinne des § 104 o Abs. 2 der Gewerbeordnung dürfen in dem Betrieb eines Warenhauses, Einheitspreisgeschäftes, Kleinpreisgeschäftes, Serienpreisgeschäftes oder eines anderen, durch die besondere Art der Preisstellung ge kennzeichneten Geschäftes, in der Verkaufs- oder Ver teilungsstelle eines Konsumvereins oder einer Werks konsumanstalt nicht errichtet werden. Die Reichsregierung kann bestimmen, daß derartige Handwerksbetriebe, die beim Inkrafttreten dieses Geseßes bereits unter halten werden, nach Ma&gabe der von ihr festzuseßenden Vorausseßungen zu schließen sind. Verkaufsstellen, Verteilungsstellen oder selbständige Handwerksbetriebe, die entgegen den Vorschriften er richtet werden, hat die Polizeibehörde zu schließen. Wer vorsäßlich oder fahrlässig einer der Vorschriften zuwider handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. Ausschaltung unzuverlässiger Handeltreibender „Die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs kann untersagt werden, wenn sich aus einer rechtskräftigen Verurteilung des Handeltreibenden wegen Betruges oder einer anderen strafbaren Verlegung fremden Vermögens oder wegen Wuchers oder aus w ieder holter Verurteilung des Handeltreibenden wegen schweren Verstoßes gegen das Geseß gegen den unlauteren Wett bewerb seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den Ge werbebetrieb ergibt. Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann die Wiederaufnahme des Handels gestalten, wenn seit der Untersagung min destens ein Jahr verflossen ist.“ Ausnahmen Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung von Ver kaufsstellen dürfen nur zugelassen werden, wenn be sondere Umstände ein Bedürfnis für die Errichtung einer Verkaufsstelle rechtfertigen. Solche besonderen Um stände sind in der Regel anzunehmen a) bei der Errichtung einer Verkaufsstelle im Ge biete neuer Wohnungssiedlungen; b) bei der Errichtung einer Verkaufsstelle im Ge biete neuer Geschäftsgegenden; c) bei der Errichtung einer Verkaufsstelle in Kur-, Bade-, Ausflugsorten und in Orten mit besonders starkem Fremdenverkehr, sofern die Verkaufsstelle durch das Bedürfnis des Fremdenverkehrs gerechtfertigt wird; d) bei der Errichtung einer Verkaufsstelle in bereits vorhandenen, aber leerstehenden Verkaufsräumen, sofern es sich nicht um die Errichtung eines Warenhauses, Kleinpreisgeschäftes, Serienpreisgeschäftes oder eines anderen, durch die besondere Art der Preisstellung ge kennzeichneten Geschäftes oder einer Verkaufsstelle eines mehrere Verkaufsstellen betreibenden Unternehmens handelt; e) bei der Errichtung einer Verkaufsstelle durch ein Unternehmen, das die in der Verkaufsstelle feilgehaltenen Waren ganz oder überwiegend im Inland selbst herstellt und zu Preisen verkauft, die nicht niedriger sind als die Preise, zu denen gleichartige Waren der gleichen Her kunft im Dachhandel feilgehalten werden. Eine Ausnahme soll in der Regel zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß schon vor Inkraft treten des Geseßes zum Zwecke der Errichtung der Verkaufsstelle Verkaufsräume gemietet oder gepachtet oder bauliche Veränderungen an einem Grundstück vor genommen worden sind und wenn das Geschäft noch vor dem 1. Juni 1933 eröffnet wird. Ausnahmen von dem Verbot der Geschäftserweiterung dürfen nur zugelassen werden, sofern die räumliche Er weiterung nicht mehr als ein Viertel des beim In krafttreten des Gesefees vorhandenen Verkaufs raumes beträgt und der neue Verkaufsraum in unmittelbarem Zusammenhang mit den bisherigen Verkaufsräumen steht. Erstreckt sich die räumliche Er weiterung auf mehr als ein Viertel dieses Verkaufs raumes oder steht der neue Verkaufsraum mit den bis herigen Verkaufsräumen nicht in unmittelbarem Zusammen hang, so ist die Erweiterung als Neuerrichtung einer Verkaufsstelle zu behandeln. Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung einer Verkaufsstelle sollen in einer Gemeinde mit weniger als 30000 Einwohnern überhaupt nicht, in einer Gemeinde mit mehr als 30000 Einwohnern nur dann zugelassen werden, wenn sich aus der Lage der Verkaufsstelle, der Art, Lage und Entfernung der vorhandenen sonstigen Verkaufsstellen, der sozialen Schichtung und Dichtigkeit der Bevölkerung ein Bedürfnis für die beabsichtigte Änderung ergibt. Handelt es sich um eine Änderung in der Bezeich nung, die durch die Mitgliedschaft bei einer ausschließlich dem gewerblichen Mittelstand dienenden Einkaufs- oder Warenbezugsgenossenschaft begründet wird, dann ist die Ausnahme in der Regel zuzulassen. Audi der Wortlaut des gleichzeitig verabschiedeten Geseßes über das Zugabewesen liegt nunmehr vor. Es bestimmt, daß die in der Not verordnung vom 9. März enthaltenen Ausnahmebestim mungen vom Zugabeverbot gestrichen werden. Diese Vorschrift tritt am 1. September 1933 in Kraft. An sprüche aus vorher eingeleiteten Zugabegeschäften bleiben unberührt. Jedoch dürfen die auf Grund der aufgehobenen Vorschrift ausgegebenen Gutscheine nach dem 31. De zember 1933 nur noch durch Zahlung des an Stelle der Zugabe angebotenen Barbetrages eingelöst werden. Reicht die Zahl der im Einzelfall zur Verfügung stehenden Gutscheine zum Bezug des ganzen Barbetrages nicht aus, so kann nach dem 31. Dezember 1933 ihre Einlösung durch einen verhältnismäßig geminderten Betrag verlangt werden. Weiter wird gesagt, daß die im Geseß gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehenen Einigungsämter auch bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus dem ersten Teil der genannten Notverordnung angerufen werden können. (1/143) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiii Wichtig für die Abgabe der Steuererklärung! ln die Hand eines jeden Kollegen gehört die Broschüre „Zulässige Abzüge bei der steuerlichen Gewinnermittlung eines Uhrenfachgeschäftes“ weil sie manche Sleuerausgabe sparen hilft. Die Broschüre kostet nur 80 Pf. (zuzüglich 10 Pf. Versand spesen) und ist vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), Königstraße 84, zu beziehen.
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