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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (19. Mai 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- ArtikelDie Württembergische Metallwarenfabrik arbeitet fieberhaft, den ... 267
- ArtikelKleinpreisgeschäft und Uhrenhandel 267
- ArtikelAppell an die deutschen Uhrmacherfrauen! 268
- ArtikelOrganisation und Umstellung 269
- ArtikelWir stellen vor 271
- ArtikelDas Gesetz zum Schutze des Einzelhandels 272
- ArtikelSteuerfragen 274
- ArtikelVerschiedenes 274
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 276
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 277
- ArtikelGeschäftsnachrichten 278
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 279
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 280
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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272 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 21 Das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels Völlige Sperre für Einheitspreisgeschäfte — Ungenügender Schutz gegen Direktläden Verbot neuer Werkstätten in Warenhäusern Im „Reichsgeseßblatt“ Nr. 50 vom 13. Mai isl das vor Wochen angekiindigte Geseß zum Schule des Einzel handels veröffentlicht worden. Die wichtigsten Bestim- mungen geben wir zum Schluß wieder. Es ist einen Tag nach der Verkündung, also am 14. Mai, in Kraft ge treten. Das Geseß wird dem gesamten selbständigen Einzelhandel eine sehr große Enttäuschung sein. Die Vorschrift, daß innerhalb der nächsten sechs Monate keine neuen Einzelhandelsgeschäfte begründet werden können, hat praktisch durch die vor Inkrafttreten des Gesekes er folgten Neugründungen für den selbständigen Einzelhandel an Bedeutung sehr verloren. Das Geseß ist vor Wodien angekündigt worden, und sdion damals verlautete, daß eine Einzelhandelssperre kommen sollte. Dann ist das Geseß in der Kabinetts- sißung vom 5. Mai verabschiedet worden, unterzeichnet ist es jedoch erst am 12. Mai und in Kraft getreten am 14. Mai. In der Zwischenzeit konnte das Großkapital mit aller Macht schnell überall Einzelhandelsgeschäfte, Direkt läden, Filialen usw. einrichten, wenn das auch teilweise — wie bei der WMF. — nur provisorisch geschah. Jeden falls sind alle diese Direktläden der WMF. vorhanden und fallen nicht unter die Einzelhandelssperre. Die WMF. war sehr genau über den Wortlaut des Geseßes unterrichtet, denn sonst konnte man sich nicht erklären, daß sie Ende April und im Mai fieberhaft tätig war, um ganz Deutsch land mit einem dichten Neß von Direktläden zu über ziehen. Die Läden wurden telegraphisch gemietet und über Nacht eingerichtet. Es liegt uns eine Photographie vor, wo ein Drittel des Schaufensters eines Schuhladens abgegrenzt ist und an der Schaufensterscheibe dann groß angemalt worden ist: Niederlage der Württembergischen Metallwarenfabrik (Geislingen). Diese Schrift auf dem Schaufenster läuft hinüber auf den Schuhladen! So und in ähnlichen Fällen sind unzählige Direktläden gegründet worden. Man hat bei dem Geseß das Gefühl, daß man be sondere Rücksicht auf die Großindustrie, insbesondere auf die WMF., genommen hat. In der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseßes ist in Absaß 2 gesagt, daß eine Ausnahme von dem Verbot in der Regel zu gelassen werden soll, wenn der Nachweis erbracht wird, daß schon vor Inkrafttreten des Geseßes Verkaufsräume gemietet oder bauliche Veränderungen an dem Grund stück vorgenommen worden sind. Nichts ist leichter, als diese Vorschrift zu umgehen und den Nachweis zu er bringen, daß diese Räume bereits vorher gemietet und bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Da mit wird das Geseß durchlöchert! Von dieser Ausnahme vorschrift soll in der Regel Gebrauch gemacht werden, wenn das Geschäft noch vor dem 1. Juni 1933 errichtet wird. Wir werden es erleben, daß bis zum 1. Juni weitere Direktgeschäfte der WMF. gegründet werden. Aber audi im zweiten Teil des Geseßes, der von der Errichtung von Handwerksbetrieben in Waren häusern usw. handelt, bringt das Geseß eine Ent täuschung. Nach § 7 bleiben die Handwerksbetriebe in Warenhäusern, Einheitspreisgeschäften usw. bestehen, die bereits vorhanden waren. Es dürfen lediglich neue selbständige Handwerksbetriebe nicht errichtet werden. Auch das ist nicht der Sinn der Forderung des ge samten Handwerks. Diese Handwerksbetriebe sind heute in allen Warenhäusern bereits vorhanden, denn sonst könnte man sich ja nicht erklären, warum das Handwerk so dringend nach Abschaffung dieser Hand werksbetriebe gerufen hat. Lediglich neue Betriebe dürfen nicht errichtet werden. Aber auch die Fassung des § 7 kann dem Handwerk nicht genügen. Nach § 7 dürfen lediglich „selbständige Handwerksbetriebe“ in Warenhäusern usw. nicht neu errichtet werden. Das besagt, daß die Warenhäuser nicht Handwerkswerkstätten usw. einrichten dürfen. Es besagt aber nicht, daß die Warenhäuser nicht nach wie vor Reparaturen von ihrer Kundschaft annehmen und in fremden Betrieben (Zimmerarbeiter) ausführen lassen dürfen. Praktisch ist heute dieser Zustand bereits er reicht — wenigstens soweit das Uhrengewerbe in Frage kommt. Die wenigsten Warenhäuser werden in ihrem Betrieb selbst eine selbständige Uhrenreparaturwerkstatt besißen, zum größten Teil werden diese Reparaturen durch selbständige Zimmerarbeiter für das Warenhaus ausgeführt. Soll dem Handwerk geholfen werden, so müßte die Bestimmung lauten, daß die Annahme, Ausführung und Abgabe von Reparaturen handwerkerlicher Art für Dritte den Warenhäusern usw. nicht mehr gestattet ist. Damit wäre dann das Warenhaus als Handwerker ausgeschaltet, und dem Handwerk wäre wieder sein Redit geworden. So, wie das Geseß jeßt vorliegt, ist es keine Hilfe des selbständigen Mittelstandes, weil es die Interessen der Warenhäuser und der großkapitalistischen Betriebe mit ihren Filialen und Direktgeschäften allzu weit be rücksichtigt. Der selbständige Mittelstand wird den Kampf weiter führen, um das Ziel, das er sich geseßt hat, nämlich dem selbständigen Mittelstand das zu geben, was ihm zukommt, zu erreichen! * Im jeßt veröffentlichten Geseß zum Schuße des Einzelhandels wird zunächst bestimmt, daß das in der Notverordnung vom 9. März 1932 ausgesprochene Verbot der Errichtung, Erweiterung und Verlegung von Einheits preisgeschäften unbefristet gilt. ln § 2 folgt die allgemeine Errichtungssperre: „Verkaufsstellen, in denen Waren zum Verkauf feil gehalten werden, dürfen in der Zeit bis 1. November 1933 nicht errichtet werden. Als Errichtung gilt es nicht, wenn eine Verkaufsstelle unter Aufgabe der bisherigen Ver kaufsräume innerhalb desselben Gemeindebezirks in andere Verkaufsräume verlegt wird.“ Als „ Errichtung“ gilt im übrigen aber auch unter anderem 1. die Erweiterung einer Verkaufsstelle durch bisher nicht dazu benußte Verkaufsräume, sofern diese mehr als den zehnten Teil des beim Inkrafttreten des Geseßes vorhandenen Verkaufsraumes ausmachen; 2. die Übernahme einer Verkaufsstelle durch ein mehrere Verkaufsstellen betreibendes Unternehmen; 3. die Übernahme der Verkaufsstelle durch eine andere Person, sofern mit der Übernahme eine Änderung der Betriebsart, insbesondere die Umwandlung in ein Warenhaus, Kleinpreisgeschäft, Serienpreisgeschäft oder in ein anderes, durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichnetes Geschäft, verbunden ist; 4. eine Änderung in der Bezeichnung der Verkaufs stelle auf Geschäftsschildern, Anschlägen inner- und außer halb der Verkaufsräume, auf Geschäftspapieren, Werbe-
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