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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (19. Mai 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- ArtikelDie Württembergische Metallwarenfabrik arbeitet fieberhaft, den ... 267
- ArtikelKleinpreisgeschäft und Uhrenhandel 267
- ArtikelAppell an die deutschen Uhrmacherfrauen! 268
- ArtikelOrganisation und Umstellung 269
- ArtikelWir stellen vor 271
- ArtikelDas Gesetz zum Schutze des Einzelhandels 272
- ArtikelSteuerfragen 274
- ArtikelVerschiedenes 274
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 276
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 277
- ArtikelGeschäftsnachrichten 278
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 279
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 280
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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274 DIE UHRMACHERKUNST Steuerfragen bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zenlralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheilsverband) Frist zur Beantragung von Steuergutscheinen für Mehr- unter drei Monateru Straf ei laß wul ^ e ^^cwährt^ beschäftigung bis zum 31. Mai 1933 verlängert Der Antrag auf Ausgabe von Steuergutscheinen für Mehrbeschäftigung sollte ursprünglich innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in das die Mehrbeschäftigung fällt, gestellt werden. Nach dem Sammelerlaß des Reichsarbeitsministers und des Reichs ministers der Finanzen vom 26. April 1933 ist nunmehr das verschwiegene Vermögen bis zum 26. Oktober 1931 dem Finanzamt angezeigt wurde. Wer jeßt nodi nach Ablauf der Amnestiefrist den die Steuerzuwiderhandlung begründenden Sachverhalt, jedoch vor dessen Aufdeckung durch die Finanzbehörde, bekennt, bleibt straffrei auf Grund der Bestimmungen der Reichsabgabenordnung über tätige Reue. Der Reichsfinanzhof hat in seinem jedoch ab lefeter Tag der Anlragsfrist der 31. Mai 1933 Gutachten vom 23. lanuar 1933 (Gr. S. D 3/321 die Aut bestimmt worden. Bis zu diesem Termin können sowohl für eine Mehrbeschäftigung, die im vierten Kalender vierteljahr 1932, als auch für eine, die im ersten Kalender vierteljahr 1933 stattgefunden hat, Steuergutscheine be antragt werden. * Umsaßsteuerpflicht der offenen Handelsgesellschaft, wenn die Gesellschafter die Verteilung des Vermögens vereinbaren Mit der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Auf lösung einer offenen Handelsgesellschaft hört leßtere noch nicht auf, zu bestehen, sondern sie tritt in Liquidation. Die im Liquidationszeitraum auf Veräußerung des Gesell schaftsvermögens gerichteten Umsäße sind umsaßsteuer- pflichtig. Findet eine Veräußerung nicht statt, sondern vereinbaren die Gesellschafter die Verteilung des Ver mögens nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, so ändert das nichts an der Umsaßsteuerpflicht. Entgeltlicher Umsaß liegt vor, denn die auch nach der Auflösung als steuerliches Rechtssubjekt fortbestehende Gesellschaft überläßt die Vermögensgegenstände den Gesellschaftern gegen Verzicht auf die ihnen zustehende Auszahlung der Auseinanderseßungsguthaben in Geld. (Urteil vom 7. Oktober 1932, V A 30/32.) Ist tätige Reue, womit Straffreiheit verbunden ist, auch anwendbar bei Vergehen gegen die strengen Amnestie vorschriften? Die Steueramnestie-Verordnungen vom Jahre 1931 bedrohen denjenigen, welcher vorsäßlich in derVermögens- erklärung 1931 steuerpflichtige Vermögenswerte von ins gesamt mehr als 3000 Ji)l nicht angegeben hat, mit be sonders schwerer Strafe, nämlich mit Gefängnis nicht fassung niedergelegt, daß die Zulassung tätiger Reue dem Grundgedanken der Amnestievorschriften nicht wider spricht. Es besteht also kein Zweifel mehr darüber, daß ein Steuerpflichtiger, welcher in seiner Vermögenserklärung für 1931 verschwiegenes Vermögen durch tätige Reue dem Finanzamt freiwillig bekanntgibt, straffrei bleibt und nur die hinterzogene Steuer nachzuzahlen hat. * Wann wird ein stiller Gesellschafter steuerrechtlich als Mitunternehmer angesehen? Bekanntlich wird ein handelsrechtlich als stille Ge sellschaft eingegangenes Beteiligungsverhältnis nicht auch ohne weiteres steuerrechtlich als solches behandelt. Im Steuerrecht wird vielmehr unterschieden a) zwischen einem sogenannten typischen stillen Ge sellschafter, d. h. einem Gesellschafter, dessen Gewinn beteiligung sich nur auf den laufenden Geschäftserfolg bezieht, und b) zwischen einem stillen Gesellschafter, der am ge samten Geschäftsvermögen beteiligt ist und der wirt schaftlich, was seine Beteiligung an dem finanziellen Er gebnis der Gesellschaft betrifft, dem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nahesteht. Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels gewerbe als typischer stiller Gesellschafter, wie zu a, bilden einkommensteuerlich Einkünfte aus Kapital vermögen, während die Einkünfte eines stillen Gesell schafters, wie zu b, als gewerbliche Einkünfte behandelt werden, da er als Mifunternehmer angesehen wird. Im Falle der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses kann ein' typischer stiller Gesellschafter nur die Rück zahlung der Kapitaleinlage verlangen, wogegen ein Mit unternehmer in der Regel entsprechend seinem Anteil am Gesamtbesiß teilnimmt. (11 136) iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiHiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiii Verschiedenes Zum Sdiuße des Mittelstandes. Der Reichsverband des deutschen Handwerks teilt mit: In der gesamten deutschen Tages presse ist eine Nachricht verbreitet worden, wonadi der Reichs kommissar für den Mittelstand den Entwurf für ein neues Mittel- standsgeseß fertiggestellt hätte. Diese Mitteilung ist unrichtig, da der Reichskommissar zwar einzelne Wünsche des Mittelstandes durchzuseßen sich bestrebt, aber eine Gesamtzusammenfassung weder vorgenommen hat, noch aus verfassungsmäßigen Gründen vornehmen konnte. Bisher hat die Reichsregierung auf Vor schlag des Reichskommissars bekanntlich das Geseß über die Einschränkung des Zugabewesens und das Geseß zum Schuße des Einzelhandels beschlossen, das eine Sperre für die Errichtung neuer Geschäfte vorschreibt. Alle übrigen in der oben genannten Presseauslassung be- zeichneten Aufgaben sind weder in einem Gesamtentwurf zu sammengestellt, noch werden sie vom Reichskommissar allem bearbeitet. Die Bearbeitung liegt zum Teil auch beim Reichs- finanzmimsterium und Reichsjustizministerium. Das Reichsfinanz ministerium hat sich mit dem Entwurf eines Miftelstandsschuß- Steuergeseßes beschäftigt und ist in allen Steuerfragen die führende Stelle. Der Reichskommissar für den Mittelstand kann sich in diesen Fragen nur auf Vorschläge beschränken. Die Reichsregierung hat bisher zu den Fragen einer Waren haus- und Filialsteuer, der Handwerkerkarle und der Bekämpfung der Schwarzarbeit nodi keine abschließende Stellung genommen, da diese Fragen wie auch die des Vollstreekungsschußes und des Abbaues der Regiebetriebe, eine sehr eingehende Prüfung und Vorbereitung erfordern. Der Reichskommissar für den Mittelstand wird daher bei dem Verfahren bleiben müssen, das er bisher eingeschlagen hat, nämlich Schritt für Schritt den Fragen nachzugehen, die unter den heutigen Verhältnissen gelöst werden können. Unter diesen Fragen stehen die Maßnahmen gegen Schwarz arbeit und Regiebetriebe, ferner die Kreditbeschaffung und die Milderung des Vollstreekungsschußes, endlich der Umbau der Hauszinssteuer in Verbindung mit Arbeitsbeschaffung augen blicklich im Vordergründe. RH. (VI 1/26) Langfristige gewerbliche Kredite an Handwerker durch die Bank für deutsche Industrie - Obligationen. Dem Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag waren aus den Kreisen der deutschen Handwerks- und Gewerbekammern Beschwerden über die lange Zeitdauer zugegangen, die zwischen der Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Kredites und der Genehmigung hegt. Auf Anfrage teilt nunmehr die Bank für deutsche Industrie- Obligationen mit, daß der außerordentlich starke Ansturm der Kreditsuchenden aus ganz Deutschland während des vergangenen Winters troß aller organisatorischen Vorkehrungen Stockungen
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