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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (26. Mai 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- ArtikelSo arbeitet die Württembergische Metallwarenfabrik für das ... 281
- Artikel13. Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes der Deutschen ... 282
- ArtikelSteuerfragen 284
- ArtikelWir stellen vor 285
- ArtikelWie der Uhrmacher-Kaufmann heute denken muß 285
- ArtikelNachwort zur 13. Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes ... 286
- ArtikelVerschiedenes 289
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 291
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 291
- ArtikelGeschäftsnachrichten 292
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 293
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 293
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 294
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 22 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Wie schüfee ich mich vor Zwangsversteigerung meines Grundstücks wegen rückständiger Steuern? Auf Antrag des Schuldners kann die Zwangs versteigerung eines Grundstücks bis zu sechs Monaten eingestellt werden, wenn die Nichterfüllung fälliger Ver bindlichkeiten auf Umständen beruht, die in der wirtschaft lichen Gesamtentwicklung begründet sind und die ab zuwenden der Schuldner nicht in der Lage war. Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist kann der Antrag noch zweimal wiederholt werden, so dafj die Durchführung der Zwangsversteigerung bis zu 18 Monaten hinaus geschoben werden kann. Der Schuldner mutz besonders darauf achten, dafj er die Frist für die Stellung des Antrages auf einst weilige Einstellung der Zwangsversteigerung nicht ver säumt. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses, durch den die Zwangsversteigerung an geordnet oder durch den die Fortsetzung eines einst weilen eingestellten Verfahrens angeordnet wird, mufj sein Antrag spätestens bei Gericht eingegangen sein. Das Gericht kann die Einstellung der Zwangs versteigerung insbesondere dann anordnen, wenn der Schuldner infolge von Ausfällen an Miete oder infolge wesentlichen Rückgangs des Ertrags eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes nicht in der Lage war, die aus den Erträgnissen zu deckenden Steuern zu zahlen. Die erneute Einstellung, d. h. eine zweite und drille nach Ablauf von 6 bzw. 12 Monaten, ist unzulässig, wenn der Schuldner bei Stellung seines Antrages mit Steuern in Höhe der im lebten Jahre vor diesem Zeitpunkte fällig gewordenen Beträge im Rückstände ist. (11/142) * Gewerbesteuer und Freigrenze. — Einführung eines Einheitssabes Nach dem Gewerbesteuer-Rahmengeseb, welches am 1. April 1932 in Mecklenburg - Sdiwerin und in Oldenburg in Kraft getreten ist, während dessen An wendung in den übrigen Ländern noch hinausgeschoben worden ist, sind als steuerpflichtiger Gewerbeertrag 6°/ 0 des Gewerbekapitals anzuseben, wenn der Gewerbeertrag hinter 6°/ 0 des für den gewerblichen Betrieb ermittelten Gewerbekapitals zurückbleibt. Dieser fingierte Ertrag ist durch die Realsteuersperre 1933 auf 5°/ des Ge werbekapitals ermäbigt worden. Das Gewerbekapital besteht aus dem Einheitswert, wie er für den gewerblichen Betrieb ermittelt ist, zu züglich der Dauerschulden, aber abzüglich des Wertes des Betriebsgrundstücks, da dies bereits der Grundsteuer unterliegt. Beim Gewerbeertrag findet nach dem Rahmengeseb eine Hinzurechnung der Miet- und Paditzinsen grund- säblich nicht statt. Die Realsteuer - Sperrverordnung 1933 hat die Landesregierungen ermächtigt, für Gewerbebetriebe, die im Hinblick auf die Vorschriften des Landes über die Freigrenze nicht zur Gewerbesteuer (Gewerbeerlrag oder Gewerbekapital) herangezogen werden, einen einheitlichen Sab als Gewerbesteuer einzuführen. Die Landesregierung bestimmt in diesen Fällen, ob und inwieweit die Ge meinden Zuschläge zu diesem Einheitssab erheben dürfen. Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUNST Verjährung der Gewerbesteuer Der Steueranspruch der Gemeinden verjährt nicht in drei Jahren, sondern erst in fünf Jahren. Nach der Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 1932, VIII. C. 38/31, kommen nämlich in Abweichung dessen bisheriger Auffassung nicht die Verjährungsvorschriften des Kommunalabgabengesebes, sondern die der Reichsabgabenordnung zur Anwendung. * Tätigkeit von Ehefrauen der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft Haben Ehefrauen, deren Ehemänner die beiden alleinigen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft mit etwa gleichen Gewinnanteilen sind, mit der Gesell schaft eine Vereinbarung getroffen, wonach sie gegen eine Entschädigung im Beiriebe mitarbeiten, so ist diese Vereinbarung so aufzufassen, als ob sie zwischen den Ehefrauen und deren Männern abgeschlossen wäre. Die auf Grund der Vereinbarung gezahlten Entschädigungen sind daher bei der Gewerbesteuer nur dann zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben zu rechnen, wenn die Mitarbeit der Ehefrauen gemäß § 1356 BGB. nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, nicht üblich ist. (Entsch. Pr. OVG. vom 15. März 1932, VIII. G. St. 293-31.) * Braunschweigisches Gewerbesteuerrecht und Tätigkeit der Ehefrau Wenn eine Ehefrau lediglich ihrer geseßlichen Pflicht der Dienste nach § 1356 BGB. für den das Geschäft be treibenden Ehemann nachkommt, so ist ein Abzug für eine an die Frau gezahlte Entschädigung als Werbungs kosten bei Feststellung des gewerblichen Gewinns des Unternehmers nicht zulässig. Leistet dagegen die Frau Dienste, die nicht unter § 1356 Abs. 2 BGB. fallen, so sind grundsätzlich ernst gemeinte Arbeitsverfräge zwischen den Ehegatten ge- werbesleuerrechtlich anzuerkennen, sofern ihr Abschluß nach Art und Umfang der Tätigkeit der Frau wirtschaft lich gerechtfertigt erscheint. In solchen Fällen ist der Abzug des Arbeitslohnes der Frau als Werbungskosten statthaft. (Urteil d. Rfh. vom 26. Oktober 1932, IV A 268 31.) * Wie ist die Ablösung der Hauszinssteuer einkommen- steuerlich zu behandeln? Wer im Jahre 1932 die Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszinssteuer) abgelöst hat, kann wählen, ob er den ganzen Ablösungsbetrag bei der Ermittlung des steuer pflichtigen Einkommens für das Jahr 1932 berücksichtigen will oder ob er ihn mit je einem Driltel von dem Ein kommen der Jahre 1932, 1933 und 1934 in Abzug bringen will. Dabei machl es keinen Unterschied, ob die Ab lösung mit fremden oder eigenen Mitteln erfolgte, da die Hauszinssteuer in den Fällen der Nichtablösung ja auch stets das steuerpflichtige Einkommen mindert. (II 144) i * Übertragung der Verwaltung der anhaitischen Gewerbe steuer auf die Finanzämter Mit Wirkung vom 1. April 1933 ist auf Antrag der Regierung des Landes Anhalt die Verwaltung der Ge werbesteuer und der Grundwertsteuer den Finanzämtern Aschersleben, Bernburg, Dessau, Köthen, Oschersleben, Quedlinburg und Zerbst übertragen worden. (II 149)
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