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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (20. Oktober 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Goldwaage
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- Artikel"Eine für das Aussehen und eine für die genaue Zeit!" 565
- ArtikelSelbstgespräch des Uhrmachers 566
- ArtikelÜber die Theorie des Schutzpendels und Neues über ... 567
- ArtikelDie Goldwaage 568
- ArtikelSteuerfragen 568
- ArtikelWir stellen vor 569
- ArtikelSteuerfragen 570
- ArtikelVerschiedenes 570
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 571
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 572
- ArtikelDie Pflichtinnung Gesetz geworden 575
- ArtikelGeschäftsnachrichten 576
- ArtikelBüchertisch 576
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 577
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 577
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 577
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 578
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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568 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 43 Die Goldwaage Von Rechtsanwalt Dr. Friß Heßler In irgendeiner Ecke der Werkstatt oder des Ladens führt die Goldwaage beim Uhrmacher ein zurückgezogenes Leben. Eines Tages entdeckt sie das Auge des Geseßes, und es scheint, als sei die leßte Stunde für die arme kleine Waage gekommen. Sie soll „unbrauchbar" gemacht, „eingezogen" oder „vernichtet" werden, weil sie ein „vorschriftswidriges Meßgerät" sei. Weshalb aber? „Weil die Waage nicht geeicht ist", laufet die Antwort. Auf Grund der Meß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 dürfen im geschäftlichen Verkehr nur ge eichte Gewichte und Waagen angewendel und bereit gehalten werden. Diese Meßgeräte sind innerhalb be stimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen. Die Fristen, innerhalb deren die Nacheichung vorzunehmen und zu wiederholen ist, betragen bei den Gewichten und den Waagen für eine größte zulässige Last von aus schließlich 3000 kg zwei Jahre. Wer solchen Vor schriften zuwiderhandelt, macht sich strafbar (Übertretung!). Vielfach bestreitet der Uhrmacher, daß die bei ihm „entdeckte“ Goldwaage dem Eich- und Nacheichzwange unterliege, weil er sie in Ausübung seines Gewerbes überhaupt nidit verwendet habe. Hierzu ist folgendes zu sagen. Ein eichpflichtiger Verkehr kommt bereits in Frage, wenn Gewichte und Waage zum Wägen im öffentlichen Verkehr „ bereitgehalten “ werden. Es ist also nicht erforderlich, daß eine Benußung der Waage tatsächlich stattgefunden hat. Wohl aber muß die Waage, wenn sie als „ b er ei tgeha I ten “ gelten soll, so aufgestellt und aufbewahrt worden sein, daß die Anwendung zum Wägen im Verkehr möglidi erschien und nach Lage der Ver hältnisse zu erwarten war. Ein eidipflichtiger Verkehr seßt ferner voraus, daß durch das Wägen „der Umfang von Leistungen bestimmt“ werden soll. Nicht eichpflichtig ist deshalb eine Waage, die lediglich im Privatgebrauche benußt wird. Audi die nur im inneren Betriebe verwendete Waage unterliegt nidit dem Eidizwange. Eine Eidipflicht be steht deshalb nicht für eine Waage, auf der gelieferte Waren nachgewogen werden, solange hieraus keine Redits- ansprüdie abgeleitet werden. Dasselbe gilt für das Zu wägen von Rohmaterialien, für das Abwägen von Reparatur teilen usw. Hier handelt es sich um eine Verwendung derWaage im innerenBetrieb, „der Umfang von Leistungen“ soll dadurch nidit bestimmt werden. Mag deshalb die Goldwaage des Uhrmachers auch vielfach nidit im eieh- pfliditigen Verkehr verwendet werden, so ist doch weitest gehende Vorsicht am Plaße, und zwar selbst dann noch, wenn die Waage nidit im Laden (was unter allen Um ständen zu vermeiden ist), sondern in der Werkstatt steht. In dieser Hinsidit ist folgendes Urteil des Amtsgerichts Hettstedt vom 27. April 1933 — 4 E 2/33 — lehrreich. „Am 8. März 1933 wurden von dem Polizeihauptwaditmeisier G. in H. in der Uhrmacherwerkstatt des Angeklagten, der auch als Juwelier tätig ist, eine seit 1924 nicht nadigeeichte Goldwaage und zwölf dazugehörige Gewidite gefunden. Der Angeklagte wurde angeblich aufgetordert, die Waage und die Gewichte vom Eidiamt in Halle nacheichen zu lassen. Dieser Sachverhalt steht fest durch das Geständnis des An geklagten und die eidliche Aussage des Zeugen G. Der Angeklagte wendet ein, er sei nicht verpflichtet, die Waage und die Gewichte innerhalb der in § 11 der Maß- und Gewichtsordnung vorgesdiriebenen Frist von zwei Jahren nach eichen zu lassen; er habe sie weder benußt noch bereitgehalten, um damit irgendwelche Gewichte von Materialien zu bestimmen, die auf die Preise von Waren oder die Kosten von Reparaturen von Einfluß hätten sein können. Die Waage benuße er haupt sächlich zum Abwägen von Reparaturteilen für Uhren, die er fertig vom Fabrikanten beziehe. Das genaue Gewicht dieser Teile habe aber nur Bedeutung für den richtigen Gang der Uhren, nicht aber für die Kosten der Reparaturen. Er wäge weder Edelsteine noch Goldwaren, die er verkaufe, ab, da er sie fertig abgewogen und mit Preisen versehen von der Fabrik beziehe. Er kaufe audi keine Goldwaren, die er abwägen müsse, an. Der Angeklagte gibt aber selbst zu, daß in seinem Geschäftsbetriebe auch Fälle Vorkommen, bei denen das Gewicht von Materialien auf die Preisgestaltung von Reparaturen von Einfluß ist, so z. B. beim Einseßen von Reparatuiteilen aus Gold in Schmuckstücke. In diesen Fällen bestimme er aber als geübter Fachmann das Gewicht durch Schäßen. Wenn der Angeklagte diese Reparaturteile in seiner Werk statt abwägen würde, so würde sidi dies als ein Abwägen im öffentlidien Verkehr (im Sinne des §6 der Maß- und Gewichts ordnung) darstellen, weil der einzelne Kunde, der den Angeklagten mit einer Reparatur beauftragt, diesem als zur Gesamtheit des Publikums gehörig entgegentritt. Durch dieses Abwägen würde im Sinne des § 6 des genannten Geseßes der Umfang von Leistungen bestimmt werden, weil die Kosten der Reparaturen durch das Gewicht der dazu verwendeten Teile beeinflußt werden. Der Angeklagte hat die Waage und die Gewichte zum Abwägen der Reparaturteile bereitgehalten, weil es ihm ohne besondere Vorbereitungen möglich war, die Waage und die Gewidite zu diesem Zwecke zu verwenden und diese Verwendung von ihm als einem gewissenhaften Handwerker auch erwartet werden kann. Der Angeklagte ist demnach der Übertretung nach den §§ 11, 6 und 22 der Maß- und Gewichtsordnung schuldig. Die geringe Geldstrafe von 2 'Jt)l wurde für angemessen er achtet, weil der Angeklagte nicht böswillig gehandelt hat und in seiner irrigen Auffassung von anderen Uhrmachern bestätigt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.” (I 176) Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Sleuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Das Gewerbesteuerrahmengeseß in seiner Wirkung auf den mittelständischen Einzelhandel und das Handwerk sowie im Vergleich mit dem preußischen Geseß Werden unsere Wünsche hinsichtlich der Filiat- und Warenhaussteuer erfüllt? (Sdiiufe aus Nr 4oi Eine besondere Steuer nach dem Gewerbekapital ist im RG. nidit vorgesehen. Nur wenn der Gewerbe ertrag hinter 5 "/ 0 des für den gewerblidien Betrieb er mittelten Kapitals zurückbleibt, soll mindestens ein be stimmter Prozentsaß, nämlich 5 °/ 0 des Gewerbekapitals, als fingierter Ertrag versteuert werden. Um zu ver hindern, daß Unternehmen mit geringem oder gar keinem Ertrag gewerbesteuerlich überlastet werden, ist durch das Geseß vom 18. März 1933 angeordnet, daß die entriditete Lohnsummensteuer auf die Gewerbe steuer, welche nicht auf den tatsädilichen, sondern auf den fingierten Ertrag aufbaut, anzurechnen ist. Dies hat durch Einfügung des § 40 a im RG. Ausdruck ge funden. Nach dem RG. wird also das Gewerbekapital nur behelfsweise herangezogen, während das preußische Ge seß in der größeren Kapitalgrundlage audi eine er weiterte Ertragsfähigkeit, die schon eine zusäßliche Be steuerung rechtfertigt, erblickf.
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