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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52 (25. Dezember 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die vierte Notverordnung
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- ArtikelDie vierte Notverordnung 953
- ArtikelWeihnachten im Uhrenfenster 955
- ArtikelVorschläge zur Einführung vereinfachter Zeitzeichen für den ... 957
- ArtikelDie neuzeitliche Uhr 958
- ArtikelSteuerfragen 960
- ArtikelVerschiedenes 961
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 962
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 963
- ArtikelFachlehrer-Vereinigung 963
- ArtikelGeschäftsnachrichten 964
- ArtikelPersonalien 964
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 964
- ArtikelBüchertisch 964
- ArtikelUhrenpreise und Notverordnung 964
- ArtikelPatentschau 965
- ArtikelEdelmetallmarkt 965
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 966
- ArtikelAnzeigen 966
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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9!54 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 52 Hiernach steht schon )eßt fest, daß auch im Uhrenhandel die Preise gewisser Markenuhren gesenkt werden müssen, in welchem Umfange, bleibt allerdings abzuwarten 0. Auch die Frage, ob und inwieweit die beteiligten Wirtschafts gruppen (Industrie, Groß- und Einzelhandel) eine etwaige Preissenkung anteilig zu tragen haben, ist noch nicht geklärt. Die Notverordnung verbietet es, einem anderen Empfehlungen (Ratschläge oder ähnlictie Anregungen) dahin zu erteilen, für Waren oder gewerbliche Leistungen bestimmte Preise zu fordern, es sei denn, daß die empfohlenen Preise der veränderten Wirtschafts lage entsprechend gesenkt sind'-'). Diese Vorschrift gewinnt besondere Bedeutung für die im Uhrmacher hand- werk bestehenden Richtpreise, vor allem aber auch für die von den Verbänden des Uhrenfachhandels ausge arbeiteten Kalkulationsgrundsä fee. Keine Anwendung finden die Vorschriften der Not verordnung auf die Warenpreise, zu deren Einhaltung sich die Beteiligten durch einen internationalen Ver trag oder Beschluß verpflichtet haben. Die Beteiligten, die unter diese Ausnahmebestimmung fallen, haben dies unter Vorlage der Verträge dem Reichswirtschaftsminister bis zum 1. Januar 1932 anzuzeigen. Zum Schüfe der Bevölkerung gegen Uberteuerung von Preisen „für lebenswichtige Gegenstände des täg lichen Bedarfs“ und „lebenswichtige Leistungen zur Be friedigung des täglichen Bedarfs“ wird ein Reichs kommissar für Preisüberwachung bestellt. Unseres Er achtens sind Gebrauchsuhren als „lebenswichtige Gegen stände des täglichen Bedarfs“ anzusehen, die Re paratur solcher Uhren als „lebenswichtige Leistung zur Befriedigung des täglichen Bedarfs". Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung Diese Bestimmungen beziehen sich lediglich auf die Zwangsversteigerung eines Grundstückes, also nicht auf die Zwangsversteigerung beweglicher Sachen. Der Zu schlag in der Zwangsversteigerung eines Grundstückes darf regelmäßig nicht unter sieben Zehntel des Grund stückswertes erteilt werden. Dem Schuldner wird An spruch auf ein „Jubel (halb) jahr“ eingeräumt, insofern er die einstweilige Einstellung der Grundstücksversteigerung auf die Dauer bis zu sechs Monaten erwirken kann, wenn er seine Verpflichtungen infolge der Wirtschaftskrise nicht hat erfüllen können. Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen Für den Uhrenfachhandel und das Uhrmacherhand werk ist von den in diesem Teile der Notverordnung er lassenen Bestimmungen Artikel 2 besonders wichtig, der die Reichsregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrates einzelne Vorschriften der Gewerbeordnung „zur Anpassung des Gewerbepolizeirechtes an die Ent wickelung in Technik und Wirtschaft zu ändern oder durch neue Vorschriften zu ergänzen". Bekanntlich ging Ende Januar 1930 dem Reichstage der Entwurf eines Geseßes zur Änderung der Titel II bis V der Gewerbeordnung als 1) Soweit wir die Sachlage schon ießt übersehen können, werden z. B. die Preise für Junghans-Rot- und -blaustern-Wecker gesenkt werden müssen, weil es sich um Preise handelt, die vor etwa einem Jahre festgeseßt wurden, während die Preise für Junghans-Standard und Kienzle-Cromela erst nach dem 30. Juni unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage festgeseßt worden sind. 2) Z. B. die Anfangs- und Anschlußpreislagen der Verkaufs beratung! D ie Schriftleitung. Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören ln die UHRMACHERKDHST amtliche Drucksache zu. Dieser Entwurf befaßt sich auch mit der Erweiterung des Hausierhandelsverbotes, das sich allerdings nicht — wie vielfach angenommen wird — auf das Aufsuchen von Bestellungen, sondern lediglich auf das Feilbieten von Waren erstreckt. Während nadi dem Entwurf vom Feilbieten im Umherziehen Taschen- und Armbanduhren ausgeschlossen sein sollen, geht unsere Forderung auch auf den Ausschluß von Großuhren, ln diesem Sinne werden wir erneut bei der Reichs regierung vorstellig werden. Neuerdings haben auch Bestrebungen an Einfluß gewonnen, welche die Einführung eines Genehmigungszwanges für Warenhäuser und Ein heitspreisgeschäfte verlangen. Vermutlich wird sich die Reichsregierung mit diesen Fragen demnächst befassen, und es bleibt abzuwarten, inwieweit an dem Grundsaß der Gewerbefreiheit festgehalten werden wird, ob vor allem auch Durchbrechungen dieses Grundsaßes zur Er haltung des gew erblichen Mittelstandes zugelassen w'erden. Arbeitsrechiliche Vorschriften Die Bestimmungen gelten nach dem Wortlaut der Notverordnung nur für die tariflich vereinbarten Lohn- und Gehaltssäße. Ab 1. Januar 1932 treten die Lohn- und Gehaltssäße der Tarifverträge vom 10. Januar 192/ an Stelle der bisherigen wieder in Kraft. Hat am 10. Januar 1927 eine tarifvertragliche Regelung der Lohn- und Gehaltssäße noch nicht bestanden, so werden sie mit Wirkung vom 1. Januar 1932 um 10 oder 15 °/ 0 ge kürzt, nämlich um 15 ° 0 dann, wenn seit dem 1. Juli 1931 eine Kürzung noch nicht vorliegt. Ob und inwieweit diese Bestimmungen auch auf Einzelarbeitsverträge entsprechend angewendet werden können, bedarf noch der Klärung. Wahrscheinlich bleiben außertarifliche Löhne unberührt. Eine entsprechende An gleichung dieser Gehalts- oder Lohnsäße könnte also nur im Wege der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen, unbeschadet des dem Arbeitgeber auf Grund des Vertrages oder des Geseßes zustehenden Kündigungsrechtes. Die ab 1. Januar 1932 geltenden Lohn- oder Gehalts säße haben die Tarifvertragsparteien bis zum 19. De zember 1931 in einem Nachtrag zum Tarifvertrag schriftlich festzulegen. Kann eine Festlegung nicht erfolgen, so ist von den Tarifvertragsparteien dem Schlichter Kenntnis zu geben, der das Weitere zur bindenden Festseßung der Lohn- oder Gehaltssäße veranlaßt. Soweit am 10. Januar 1927 noch kein Tarifvertrag bestand, kann er eine andere als die an sich vorgesehene Regelung (10- bzw. 15prozentige Senkung) Ireffen, wenn ihm das mit Rücksicht auf den allgemeinen Stand der Löhne und Ge hälter am 10. Januar 1927 wirtschaftlich und sozial unum gänglich erscheint. Schuß des inneren Friedens Die Bestimmungen dieses Teiles der Notverordnung enthalten in erster Linie ein Uniformverbot (öffentliches 1 ragen von Abzeichen oder einheitlicher Kleidung, welche die Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung kenn zeichnen) für das ganze Reich, verschärfte Maßnahmen gegen Waffenmißbrauch, Verbot politischer Versamm lungen und Umzüge vom 9. Dezember bis 3. |anuar (Sicherung des Weihnachtsfriedens) sowie eine Ver stärkung des Ehrenschußes. Diese greift dann Plaß, wenn der Beleidigte im öffentlichen Leben steht und die ehrenrührige Tatsache geeignet ist, den Beleidigten des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf. Mit diesem Ausschnitt aus der leßten Notverordnung wollen wir uns für heute begnügen. Es wird noch vieles
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