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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (8. Mai 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gemeinschaftswerbung für Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- ArtikelDie Berufsschule und der Lehrling 257
- ArtikelDie Mauthe-Synchronuhr mit Gangreserve 259
- ArtikelDie Geschäftskarte 262
- ArtikelDritter Reichsberufswettkampf vom 22. bis 30. April 1936 in ... 263
- ArtikelUnter der Lupe! 264
- ArtikelSteuerfragen 264
- ArtikelGemeinschaftswerbung für Uhren 265
- ArtikelWochenschau der U 266
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 267
- ArtikelInnungsnachrichten 267
- ArtikelFirmennachrichten 269
- ArtikelPersonalien 269
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 270
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 270
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 270
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr - 19 DIE UHRMACHERKUNST 265 Unter welchen Voraussetzungen findet bei der Vermögen steuer Neuveranlagung statt? Die kürzlich zugestellten Vermögensteuerbescheide gelten für die Zeit vom 1. April 1936 bis 31. März 1939. Die nächste allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer findet im Jahre 1938 statt. Haupt veranlagungszeitpunkt wird alsdann der 1. Januar 1938 sein, während es für die leßte Hauptveranlagung der 1. Januar 1935 war. Für die Gewährung der Frei beträge bleiben die Verhältnisse, wie sie am 1. Januar 1935 bestanden haben, maßgebend bis zum 1. Januar 1938. An den Freibeträgen ändert sich demnach innerhalb dieser Zeit nichts durch die Geburt oder den Tod eines Kindes, durch die Volljährigkeit oder das Ausscheiden eines Kindes aus dem Haushalt, durch den Tod eines Ehegatten oder durch Ehescheidung, endlich auch nicht, wenn inzwischen wegen Alters über 60 Jahre ein weiterer Freibetrag von 10000 M zu gewähren wäre. Alle diese Veränderungen würden erst bei dem nächsten Fest stellungszeitpunkt, also dem 1. Januar 1938, Beachtung finden; die Höhe der Vermögensteuer würden sie freilich erst vom 1. April 1939 ab entsprechend beeinflussen können. Neuveranlagung kann vorgenommen werden, wenn das Vermögen um mehr als 20 °/ 0 von dem ursprünglichen bei der allgemeinen Veranlagung festgestellten Vermögen abweicht. Das Finanzamt kann also gegebenenfalls die Vermögensteuer neu, d. h. höher, veranlagen, umgekehrt kann ein Ver anlagter, dessen Vermögen sich verringert hat, Neu veranlagung mit dem Ziel niedrigerer SJeuerfeslseßung verlangen. Eine Herabsebung der Steuer erfolgt bei ihm aber nur auf Antrag, worauf wir besonders aufmerksam machen. Mit dem Antrag auf Neuveranlagung ist also zweckmäßig gleichzeitig der Antrag auf Steuerherabsebung zu verbinden. Der Neuveranlagung wird der Wert des Vermögens zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahrs ermittelt worden ist, das der Wertänderung folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Neu veranlagungs zeitpunkt. Beispiele: 1. Vermögen 1.1.35 59600 Ml, ab gerundet 60000 Ml. Freibeträge 40 000 Ml. Steuer pflichtiges Vermögen 20000 Ml. Am 1. 1. 37 Vermögen 80 400 m, abgerundet 80 000 m. Steuerpflichtig 40000 Ml; Steuererhöhung wirksam ab 1.4. 37. 2. Vermögen 1. 1. 35 35 000 Mi. Freibeträge 20000 Ml; steuerpflichtig 15000Ml. Infolge Verlustes im Jahre 1936 Vermögen am 1.1.37 20200 Ml. Da nach Abzug der unverändert zu lassenden Freibeträge und nach Abrundung kein steuerpflichtiges Vermögen verbleibt, tritt Steuerbefreiung ab 1.4. 37 ein. Bei Neuveranlagungen bleiben im allgemeinen hinsichtlich der Freibeträge die Verhältnisse am 1. 1. 35 maßgebend. Ist jedoch ein Kind gestorben, so fällt der Freibetrag weg, da insofern ausnahmsweise die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen sind. Die Freibeträge würden sich aber etwa wegen der Geburt eines Kindes im Falle einer Neu veranlagung nicht erhöhen. Ein Fall der Neuveranlagnng ist auch gegeben, wenn das bisher unter der Freigrenze liegende Vermögen innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes sich über die Freigrenze hinaus vermehrt hat. Neuveranlagung ist dann aber nur zulässig unter der Vorausseßung, daß sich der Wert des gesamten Vermögens um ein be stimmtes Maß (20°/ 0 ) verändert hat. Beispiel: Ein kinderlos Verheirateter besaß am 1. 1. 35 ein Vermögen von 19500 m. Bei ihm bestand daher keine sachliche Steuerpflicht. Durch Erbschaft fielen ihm im Jahre 1936 Ü600 Mi zu. Mit seinem am 1. 1. 37 28100 Mi betragenden Vermögen kann er ver anlagt und ab 1. 4. 37 mit 40 Mi steuerpflichtig werden. Grundsäßlich werden Ereignisse, die an sich zu anderen Freibeträgen führen würden, erst bei der nächsten Hauptveranlagung berücksichtigt. Bis dahin können sie weder zu einer neuen Zusammenveranlagung führen, noch können sie eine bestehende Zusammenveranlagung auf- heben. Beispiel: Jemand heiratet am 1.6.36. Da die Verhältnisse am 1. 1. 35 für die Gewährung der Frei beträge maßgebend bleiben, kann ihm erst bei der nächsten Hauptveranlagung ein Freibetrag für seine Ehefrau gewährt werden. Demgemäß ist er auch erst dann mit seiner Ehefrau zusammen zu veranlagen. — Andererseits wird bei Ehescheidung der Freibetrag für die Ehefrau noch weiter gewährt, da die geschiedenen Ehegatten erst bei der nächsten Hauptveranlagung ge trennt zu veranlagen sind. Bei Wegfall der Steuerpflicht wird die Steuer bis zum Schluß des Rechnungsjahres erhoben, dessen Beginn in das Kalenderjahr fällt, in dem die Steuerpflicht erloschen ist. Ist z. B. ein Steuerpflichtiger am 1.3. 36 gestorben, so läuft die Steuerpflicht des Verstorbenen noch bis zum 31. 3. 37, und zwar als eine von den Erben zu begleichende Steuerschuld des Erblassers. Gemeinschaftsoerliuns für Uhren □ber die Weiterführung der Gemeinschaftswerbung bestehen vielfach noch Unklarheiten. Wir stellen deshalb fest, daß die Gemeinschaftswerbung für Uhren weiter fortgeführt und weiter ausgebaut wird. Der Uhrenhandel hat lange eingesehen, welche tatkräftige Unterstüßung er in der Gemeinschaftswerbung hat Die Uhr dem Fachgeschäfte zu erhalten, ist das große Ziel welches wir uns alle gesteckt haben. Das Ziel ist nicht zu er reichen durch Nörgeleien und Beschwerden über das Eindringen von Nichtfachleuten in den Uhrenhandel. Es kann nur erreicht werden, wenn Uhreneinzelhandel, Großhandel und Uhrenindustrie eine einheitliche Front bilden, um in ihrem und im Interesse des Volksganzen dafür zu sorgen, daß der Uhrenhandel immer mehr und mehr zum Fachgeschäft verlagert wird. Dazu aber müssen wir etwas tun, und darum müssen wir kämpfen. Wer die schärfste Waffe, die wir in diesem Kampf haben, nämlich die Gemein schaftswerbung, schädigt, schädigt damit den gesamten Berufs stand. Er stellt sich außerhalb der Gemeinschaft. Zur Sicherstellung der Gemeinschaftswerbung ist der Reichs verband Deutscher Uhrmacher gegründet worden. Erfreulicher weise haben die deutschen Uhrmacher diese Maßnahme ver standen. Zur Zeit liegen 5400 Beitriltserklärungen mit der Ver pflichtung vor, von den Uhrenlieferanten zu verlangen daß 1 °/ 0 Werbebeitrag berechnet werden und die sich verpflichten den Werbebeitrag zu zahlen. Wir fordern deshalb unsere Uhr macher auf, in jedem einzelnen Falle beim Einkauf von Uhren darauf hinzuweisen, daß gewünscht wird, daß 1 o/ 0 Werbebeitrag berechnet wird. Jeder Uhrenlieferant, der davon abredet oder gegen die Gemeinschaftswerbung Stimmung zu machen versucht tut das nur in seinem eigenen Interesse gegen das Interesse der Gemeinschaft. Er zeigt sich damit nicht als Freund des Fach geschäftes, sondern als sein Feind. Es gibt genug Lieferanten die einsichtig genug sind, dieses große Werk der Gemeinschafts werbung in seiner ganzen Bedeutung zu erkennen, und die sich alle Muhe geben, es mit allen Mitteln zu unterstüben. Diese Firmen verdienen auch die Unterstüßung des Uhreneinzelhandels. Der Uhreneinzelhandel muß zeigen, daß er geschlossen zu sammensteht und daß er gewillt ist, den Uhrenhandel für die Uhrenfachgeschafte zu erobern. Nur wenn wir diesen Gemein schaftsgeist besißen, wenn wir weitsichtig genug sind, die Be- deuiung der Gemeirschaftswerbung zu erkennen, wird es ge- lingen, dieses Ziel zu erreichen. Deshalb fordern wir nochmals auf: Jeder einzelne unserer Berufskameraden verlangt beim Einkauf die Berechnung des Werbebeitrages und aditet darauf, daß alle Uhrenrechnungen mil den Werbemarken „WA" ver sehen sind. Keine Rechnung ohne Werbemarken! (1/1049)
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