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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (9. Oktober 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Haben Sie "alte Ladenhüter" in Ihrem Geschäft?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhr wird geölt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Schaufenster im Recht
- Autor
- Dieß, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- ArtikelDer Uhrenhandel - ein Sonderproblem 555
- ArtikelHaben Sie "alte Ladenhüter" in Ihrem Geschäft? 556
- AbbildungDie Uhr wird geölt 558
- ArtikelDas Schaufenster im Recht 558
- ArtikelFür Sie, Herr Gehilfe! 559
- ArtikelWochenschau der U 560
- ArtikelInnungsnachrichten 562
- ArtikelFirmennachrichten 563
- ArtikelPersonalien 563
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 564
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 564
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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558 DIE UHRMACHERKUNST Wir möchten zum Schluß nur noch dies anfiigen: Bisher sind über „Sonderangebote“, welche keine Aus verkäufe sind (weil es sich nicht um die Abwicklung eines Geschäftsbetriebes im ganzen oder in einer be stimmten Warengattung handelt) und welche auch nicht „Winter- bzw. Sommer - Schlußverkäufe“ sind (weil sie ja nicht an der Wende eines Verkaufsabschnittes liegen), bestimmte Vorschriften noch nicht ergangen. Nach § 9a der neuen Fassung des „Geseßes gegen den unlauteren Wetlbewerb vom 7. Juni 1909“ IFassung vom 26. Februar Nr. 41 1935) ist der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, zur weiteren Regelung Bestimmungen zu treffen. Solange diese nicht ergangen sind, finden die allgemeinen Wett- bewerbsbestimmungen auf Sonderveranstaltungen An wendung. Das bedeutet, daß man gut tut, beim Angebot von Ladenhütern den Grund anzugeben, der zu dem Verkauf Anlaß gibt, und auch die Warengatlungen zu nennen, auf die sich der Verkauf bezieht. So ist man als Geschäftsmann gegen Strafen oder Anzeige von seiten Dritter geschüßt. (I 1171) Das Schaufenster im Recht Wie viele andere Rechtsfragen des Einzelhandels, so sind leider auch die Rechtsbestimmungen über das Schaufenster in verschiedenen Geseßen ziemlidi ver streut, so daß es für den Kaufmann oft schwer ist, sich einen Überblick über diese Fragen zu verschaffen. Ge.ade heule ist aber strengste Beachtung der be treffenden Anordnungen zu empfehlen, da Zuwider handlungen sowohl mit Geldstrafen als auch mit Gefängnis strafen belegt werden können. Es ist bekannt, daß heute die gesamte Wirtschafts werbung der Aufsicht des Werberats der deutschen Wirtschaft untersteht und seiner Genehmigung bedarf. An sich würde also auch die Schaufensterwerbung der Genehmigung des Werberates unterliegen. Da aber für bestimmte Arien der Eigenwerbung — unter anderem auch für das Schaufenster — Sonderregelungen getroffen wurden, braucht hier im allgemeinen eine besondere Ge nehmigung nicht eingeholt zu werden. Selbstverständlich wird, da es sich um Eigenwerbung handelt, vorausgeseßt, daß die Werbung auf Rechnung des Geschäftsinhabers erfolgt, der vor allem auch die Früchte der Werbung ernten muß. Erforderlich ist aber nicht, daß sich der Geschäftsinhaber selbst mit der Werbung befaßt, sondern es genügt vielmehr, wenn er seine Angestellten oder Dritte, z. B. Dekorateure, mit der Ausgestaltung des Schaufensters beauftragt. Wesentlich ist übrigens, daß nicht nur die Entlohnung des Dekorateurs vor Beginn der Arbeit vereinbart wird, sondern daß der Geschäftsinhaber auch mit dem Schau fenstergestalter Abmachungen darüber triftt, ob das Dekorationsmaterial in seinen Besiß übergeht oder ob es Foto-Studie der UHRMACHERKUNST: Folo: Uhrtruicherkunst Die Uhr wird geölt! Eigentum des Dekorateurs bleibt. In leßterem Falle muß möglichst, um langwierige Prozesse zu vermeiden, ver einbart werden, wie lange das Material vom Dekorateur zur Verfügung gestellt wird bzw. wie hoch die Leih gebühr ist. In jedem Einzelhandelsgeschäft kommt es einmal vor, daß von einer Serie von Artikeln nur noch ein einziges Stück vorhanden ist, das sich zufällig im Schaufenster befindet. Wie ist nun die Rechtslage? Muß der Einzel händler das leßte Stück eines bestimmten Artikels aus dem Fenster herausnehmen oder kann er gegebenenfalls den Verkauf verweigern? Hierzu ist grundsäßlich zu sagen, daß Waren ohne Preisauszeichnung in ständiger Rechtsprechung fast nie als bindendes Angebot betrachtet werden. Bei Artikeln, die mit einer Preisauszeichnung versehen sind, ist der ehrliche Kaufmann nicht zum Verkauf einer Ware verpflichtet, wohl aber kann der aus unlauteren Motiven heraus handelnde Geschäftsmann zum Verkauf gezwungen werden. Als unlauter sind z. B. die sogenannten Koppelungsgeschäfte anzusehen, die be sonders in den Jahren des hemmungslosen Konkurrenz kampfes in manchen Branchen beinahe Sitte geworden waren. Weiterhin ist es unstatthaft, einen Artikel, von dem man nur ein einziges Exemplar zur verkaufen hat, mit einer seinem Wert nicht entsprechenden, besonders niedrigen Preisauszeichnung ins Schaufenster zu bringen, um den Käufer in das Geschäft zu locken und ihn dort unter dem Hinweis, daß man den im Fenster befindlichen Artikel nicht verkauft, zum Kauf eines teureren Gegen standes oder eines ebenso billigen, aber gualitativ minder wertigen Artikels zu überreden. Derartige Lockangebote im Schaufenster sind also verboten und können nach § 4 des Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Geld strafen bis zu 5000 Ml und Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr, bzw. in weniger schweren Fällen mit einer dieser beiden Strafen geahndet werden. Da es fast überall üblich ist, das Firmenschild am Schaufenster anzubringen bzw. den Namen der Firma auf das Fenster zu malen, soll auch kurz darauf eingegangen werden. An sich bestehen keine Bedenken, wenn Firmen schilder am oder auf dem Schaufenster angebracht werden. Es wird jedoch gefordert, daß der Name der Firma deutlich geschrieben ist; weiter müssen die Schilder während der Geschäftszeit sichtbar sein. Nach § 15a der Gewerbeordnung ist jeder Einzelhandelskaufmann verpflichtet, außer seinem Familiennamen mindestens einen standesamtlich eingetragenen Vornamen anzugeben, um Verwechslungsmöglichkeiten mit anderen Firmen aus zuschalten. Unzulässig ist es z. B., das Firmenschild über dem Schaufenster und den Namen des augen blicklichen Inhabers auf dem Schaufenster anzubringen, da nach den geseßlichen Vorsdiriften beides zusammen entweder auf dem Sdiaufenster, über dem Schaufenster oder an irgend einer anderen sichtbaren Stelle an zubringen ist. J
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