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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (9. Oktober 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Schaufenster im Recht
- Autor
- Dieß, H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Für Sie, Herr Gehilfe!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- ArtikelDer Uhrenhandel - ein Sonderproblem 555
- ArtikelHaben Sie "alte Ladenhüter" in Ihrem Geschäft? 556
- AbbildungDie Uhr wird geölt 558
- ArtikelDas Schaufenster im Recht 558
- ArtikelFür Sie, Herr Gehilfe! 559
- ArtikelWochenschau der U 560
- ArtikelInnungsnachrichten 562
- ArtikelFirmennachrichten 563
- ArtikelPersonalien 563
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 564
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 564
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST 559 01 Un * er anderem dürfen auch nicht zwei Namen am Schaufenster als Firmenbezeichnung angebracht werden wenn tatsächlich nur ein Firmeninhaber vorhanden ist’ m umgekehrten Falle müssen dann allerdings auch beide Inhaber angegeben werden. Die Angabe von zwei Namen ist dann statthaft, wenn sich aus der Anordnung ohne weiteres ergibt, daß sich einer der beiden Namen auf den früheren Geschäftsinhaber bezieht. Man wird also ohne weiteres schreiben können: Gottfried Schulze Naclif Hermann Neu. Unzulässig und strafbar ist es, wenn aus ländische, besonders jüdische Namen verdeutscht werden. Es ist auch unstatthaft, einen arischen Namen auf dem Firmenschild anzugeben, wenn das Geschäft zugunsten eines Nichtariers betrieben wird. Auch der Name des Pächters eines Einzelhandelsgeschäftes muß gegebenen falls auf dem Firmenschild angebracht werden. Die Nichteinhaltung aller dieser Vorschriften ist nach § 148 der Gewerbeordnung strafbar, außerdem kann unter Um standen ein Verfahren wegen Betrugs eingeleitet werden. Falls der Kaufmann sein Geschäft verlegt, wird er meist Wert darauf legen, daß sein Firmenschild mit dem Umzugsvermerk noch eine gewisse Zeit an der ursprüng lichen Stelle, also in unserem Falle am Schaufenster, verbleibt. Da es keine geseßliche Bestimmung gibt, aus der der Mieter das Recht dazu herleiten könnte, ist es ratsam, sich mit dem Vermieter gütlich darüber zu einigen und ihm unter Umständen eine kleine Entschädigung zu zahlen. Oft beschwört das Schaufenster aber auch Rechts streite zwischen Mieter und Vermieter herauf, die bei entsprechender Kenntnis der Rechtslage vermieden werden könnten. Nach den §§ 535 und 536 des BGB. ist der Vermieter verpflichtet, für die Instandhaltung des Schau fensters zu sorgen. Der Mieter andererseits ist ver pflichtet, das Schaufenster regelmäßig reinigen zu lassen. Durch besondere Strafrechtsbestimmungen sind Mieter und Vermieter aber auch vor Beschädigungen des Schau fensters geschürt, da es nicht nur strafbar ist, den Ge Noch eine Foto-Studie! Foto: Uhrmacherkunst So dünn ist ein Zapfen vom Rad der Uhrl schäftsinhaber durch Zerstören oder überkleben des Schau fensters zu schädigen, sondern der Betreffende kann darüber hinaus wegen Beeinträchtigung der Werbung zur Verantwortung gezogen werden. Die Vorführungen in Schaufenstern unterliegen, auch wenn man sich mechanischer Hilfsmittel bedient, in den meisten Städten einer besonderen Genehmigung. Auch die Anbringung von Schaukästen usw. muß der Baupolizei gemeldet werden, die in den meisten Fällen die Ge nehmigung erteilt. Die Anbringung wird nur dann grund- säßlich nicht gestattet, wenn der Schaukasten od. dgl. ein Verkehrshindernis bildet oder wenn mit der Anbringung eine Verunstaltung der Umgebung verbunden ist. d/1157) H. Dieß. Für Sie, Herr Gehilfe! Wie wird die Unruhwelle gemessen? nruhwelle eingedreht — steht im Arbeits buch des Gehilfen. Wie lange Zeit hat er gebraucht? Sie ist ein wichtiger Maßstab für die Leistungsfähigkeit eines Gehilfen. Vor einiger Zeit besuchte ich in Süd deutschland ein Uhrengeschäft, wo mir im Verlauf der Unterhaltung der Chef mißgestimmt erzählte, sein Gehilfe sißt schon seit Vormittag an einer Unruh welle. Übung macht den Meister. Viel drehen ist erforderlich. Für jede Unruhwelle eine kleine Skizze mit den richtigen Maßen — dann ist die Unruhwelle schon halb fertig. Wenn man erst bei der Arbeit anfangen will, sie passend zu drehen und einzuprobieren, dann versäumt man mehr Zeit, als wenn man vorher sich die Mühe macht, alle Maße festzustellen und einzuzeichnen. Welche Maße benötigen Sie, Herr Gehilfe, für eine Unruhwelle? Gesamthöhe A vor allen Dingen! Zwei weitere dicke Pfeile in der Abb. 1 zeigen noch wichtige Maße an: B sagt, wie hoch der Ankerkloben ist. Die Zeichnung gilt für eine normale Unruh, die unten nicht ausgedreht ist. Bei Glashütter Uhren ist dies jedoch der Fall, worauf beim Maßnehmen besonders zu achten ist, da hier die Unruh tiefer sißen kann. Abb. 1
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