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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (25. November 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Für die Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- ArtikelWas erwarten wir vom Weihnachtsgeschäft 1938? 613
- ArtikelWeihnachtsstimmung gehört zum Weihnachtsgeschäft 615
- ArtikelHaben Sie an alles gedacht? 616
- ArtikelUhrenparade im Blickfang 617
- ArtikelWieder ein Uhrengeschäft, wie es sein soll! 618
- BeilageFür Sie, Frau Meisterin! (Folge 12) 23
- ArtikelFür die Werkstatt 619
- ArtikelWochenschau der U 620
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 621
- ArtikelFirmennachrichten 622
- ArtikelPersonalien 622
- ArtikelFragekasten 622
- ArtikelWirtschaftszahlen 623
- ArtikelInnungsnachrichten 623
- ArtikelTerminkalender 623
- ArtikelAnzeigen 624
- ArtikelUnsere Ostmark -
- ArtikelUnser Sudetenland -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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620 die uhrmacherkunst Nr. 48 Die Teile kommen dann aus der Schlaufe auf das Arbeitsbrett und werden noch mit der Lupe und der Biirsfe auf Sägespäne nachgepruff. Die Teile werden wie neu. Der ganze Arbeitsgang nimmt nur Minuten in Anspruch und ist eine große Zeit ersparnis gegenüber einer Reinigung mit Benzin, Lappen und Bürste. Nur feine Spiralen und solche von Armbanduhren reinige ich nachlräglich noch in Äther. Die ein gelackten Steine werden natürlich nach der Reinigung aut testen Siß nachgeprüft. Sollten solche Aussagen nicht doch zu denken geben? (111/1898) k/toUcHScUau du Untersagung von Handwerksbetrieben Ein Antrag des Reichsstandes Der Reichsstand des deutschen Handwerks hat bei den zuständigen Stellen beantragt, den handwerklichen Ehren gerichten die Befugnis zu erteilen Schädlingen im Hand werk die Lührung des Betriebes zu untersagen. Dieser Antrag wird als Schlußstein für den Aufbau der handwerklichen Ehren gerichte bezeichnet. Der Reichsstand bemerkt dazu, daß nie mand dem Handwerk und den Verbrauchern größeren Schaden zufüge als jene unlauteren und unfähigen Aueh-Handwerker, die für gutes Geld schlechte Arbeit leisteten oder gar Anzah lungen annähmen und unterschlügen. Die handwerklichen Ehren gerichte die ihrem Wesen nach eine Disziphnargenchtsbarkeit ausübten, hätten sich in nunmehr nahezu vierjähriger Praxis auts beste bewahrt. Aber gegenüber den Schädlingen im MandwerK hätten sich die vorhandenen Strafmittel als unzulänglich er wiesen. Wie es in den übrigen Ehrengerichtsordnungen bereits für die anderen Berufe ermöglicht werde, solle nun auch durch eine geseßliche Vorschrift den handwerklichen Ehrengerichten die Möglichkeit der Untersagung der Betnebsfuhrung gewahrt werden. Dabei würden gleichzeitig Handwerker als raeharbeiter frei, die aus irgendwelchen Gründen für die selbständige Aus übung eines Handwerks nicht mehr in Betracht kommen konnten. (VI 1/10 155) Braucht ein „Großhändler“ großen llmsaß? Der Zusaß „Großhandel“ oder „Großhandelsunternehmen“ darf nicht nach Beheben einem birmennamen beigefugt werden. Das Registergericht hat vielmehr, wenn die Eintragung eines derartigen Zusaßes beantragt wird, von sich aus zu piufen, ob der Zusah den wirklichen Tatsachen entspricht. Ist der Zusaß im Einzelfalle geeignet, den Verkehr über den Umfang des Ge schäfts zu täuschen, so darf die Eintragung „Großhandel“ nicht erfolgen. Das gleiche gilt auch für Genossenschaften und die Eintragung im Genossenschaftsregister, wenn sich die Genossen schaft einen derartigen Zusaß beilegen will Häufig besteht in den beteiligten Kreisen und selbst bei den Registergerichten Unklarheiten darüber, was unter der Be zeichnung „Großhandel“ eigentlich zu verstehen ist. So hat un längst ein Amtsgericht in Übereinstimmung mit einem Gutachten einer Handelskammer einer Genossenschaft den Charakter eines Großhandelsunternehmens absprechen wollen und die Eintragung eines entsprechenden Zusaßes zum Firmennamen abgelehnt, weil die Genossenschaft nur einen mäßigen Ge schäftsbetrieb hatte, insbesondere als Abnehmer nur die Ge nossen, die allerdings in diesem Fall nur Wiederverkäufer waren, in Frage gekommen sind und weil der überwiegende Teil des Geschäftsbedarfs bei anderen Großhändlern eingekauft wurde. Demgegenüber hat das im Beschwerdeweg angerufene Landgericht München I in einem Beschluß (Hk 3 T 3/38) aus gesprochen, daß es für die Frage, ob Großhandel oder Klein handel vorhegt, ohne Bedeutung ist, wo die Genossenschaft Wechseln Sie noch rechtzeitig bei älteren Uhren die Zifferblätter aus! ihren Bedarf deckt, ebenso ob es sich um einen großen oder kleinen Geschäftsbetrieb handelt. Diese Auffassung wurde den Begriff „Großbetrieb“ mit „Großhandel“ verwechseln Nich jeder große Handelsgeschäftsbetrieb ist ein Großhandel, mehl jeder kleine Betrieb zugleich nur Kleinhandel. Wenn dies richtig w äre dann würden damit, wie das Landgericht meint, viele Einzelhändler in Wahrheit Großhändler sein, z. B. Kaufhauser, Warenhäuser, große Gaststätten u. dgl. Ebenso wurden um gekehrt manche Großhändler als Kleinhändler anzusehen sein, nur weil ihr Umsaß oder ihr Betrieb sich in bescheidenen Grenzen abspielt. Nach der Auffassung des Landgerichts München ist das richtige Unterscheidungsmerkmal vielmehr, wie im täglichen Leben und auch im Fachschrifttum allgemein an genommen wird, ein anderes: Großhandel ist zum Unterschied von Klein- oder Einzelhandel der Handel, der die Waren in großen Mengen einkauft und sie nicht dem leßten Verbraucher, sondern dem Kaufmann zum Wiederverkauf oder zur Weiter verarbeitung liefert. Entsprechend ist Kleinhändler wer die Waren unmittelbar an die leßten Verbraucher abseßt Daß es sich dabei um Genossenschaften handelt, ist gleichgültig, wenn sie nur die Waren im großen einkauft und nur an Wiederver käufer abseßt. Sie erfüllt damit, wie schon früher einmal das Kammergericht entschieden hat, die Tätigkeiten wie der selb ständige Großhandel. Das Amtsgericht war sonach in dem er wähnten Fall verpflichtet, den Zusaß „Großhandelsunternehmen zu dem Firmennamen der Genossenschaft in das Register ein zutragen. Einheitlicher Kontenplan für die feinmechanische und optische Industrie Auf Grund des Erlasses des Reichswirtschaflsministers vom 12 November 1936 und des dazu ergangenen Ergänzungserlasses vom 11. November 1937 hat die Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik einen einheitlichen Kontenplan aufgestellt, der kürzlich im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichskommissar für die Preisbildung vom Leiter der Wirtschatlts- gruppe für alle Mitgliedsfirmen für verbindlich erklärt wurde. Es wird hierbei von den Betrieben erwartet, daß sie den Konten plan mit Beginn des dem 1. Oktober 1938 folgenden Geschafls- jahres, spätestens jedoch ab 1. Oktober 1939 anwenden. Mit der Einführung dieses einheitlichen Kontenplanes ist ein bedeutsamer Schritt auf dem Wege der Vereinheitlichung des betrieblichen Rechnungswesens im Bereich der feinmechanischen und optischen Industrie getan worden, indem zusammen mit der bereits früher eingeführten Buchhaltungspflicht damit die Grund lagen für die weiteren Arbeiten auf diesem Gebiete geschaffen worden sind. Bekanntlich ordnete der Leiter der Wirtschaftsgruppe im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichs kommissar für die Preisbildung im Hinblick auf die große Zahl von Mitgliedsfirmen, die bisher noch nicht der geseßlichen Ver pflichtung zur Führung von Büchern unterlagen, bereits im Eruh- jahr an, daß diese Betriebe spätestens ab 1. Januar 1939 die doppelte Buchführung übernehmen müßten. Von dieser Voraus- seßung ausgehend, konnte nunmehr mit dem Kontenrahmen eine Gliederung des Buchungsstoffes geschaffen werden, die gestattet, alle Unterlagen nach von allen Firmen anzuwendenden einheit lichen Gesichtspunkten so zusammenzutragen, wie sie für die verschiedenen Rechnungszwecke des einzelnen Betriebes und der Wirtschaftsgruppe benötigt werden. Bei der Ausgestaltung des Kontenplanes wurde bewußt darauf verzichtet, ins Einzelne gehende starre Richtlinien vor- zuschreiben. Es wurde vielmehr angestrebt, jedem Betriebe entsprechend seiner Größe ein wirksames Mittel zu geben, mittels dem er die Vorausseßung schafft für eine erfolgreiche Unter nehmungsführung, für eine Steigerung der Betriebsleistung und für eine Verbesserung seiner Wirtschaftlichkeit. Aus dieser Er kenntnis heraus wurde der nunmehr für den Gesamtbereich der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik verbindlich gemachte „Mindestkontenrahmen” entwickelt, der als Mindestanforde- rnnn auch für ieden Kleinbetrieb Ciettuna besikt. Darüber hinaus
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