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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (10. März 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vierjahresplan und Handwerkswirtschaft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die "Fliegende Schule" für Werbung und Betriebswirtschaft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- ArtikelVierjahresplan und Handwerkswirtschaft 155
- ArtikelDie "Fliegende Schule" für Werbung und Betriebswirtschaft 156
- ArtikelDeutsche Uhren beherrschen den Balkan 157
- ArtikelUnsere Ostmark 164
- BeilageSteuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 3) 5
- ArtikelWer rechnet richtig? 165
- ArtikelWochenschau der U 165
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 167
- ArtikelFirmennachrichten 167
- ArtikelPersonalien 168
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 168
- ArtikelFragekasten 168
- ArtikelInnungsnachrichten 168
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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156 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 11 sei; der Handwerker verlangte, daß die Neuerrichtung eines Unternehmens vom Bedürfnis abhängig gemacht werde; zumindest sollte der Uberseßungstatbestand des Einzelhandelsgeseßes entsprechend auf das Handwerks recht übertragen werden. Diese Wünsche konnten nicht von heute auf morgen zufriedengestellt werden. Erst muffte einmal das Ziel des ersten Vierjahresplanes, das Heer der Arbeitslosen in den Arbeitsprozeß zurückzuführen, gelungen sein. Die Verordnung über die Durchführung des Vier jahresplanes auf dem Gebiet der Handwerkswirtschaft vom 22.Februar 1939 ist die Erhärtung und Befestigung des handwerklichen Auslesegrundsaßes. Sie befreit das Handwerksrecht von allen bisherigen Schlacken. Sie stellt die Worte des Reichshandwerksmeisters „Jeder Arbeitsplan ist ein Ehrenplaß" sicher, indem derjenige einen Handwerksbetrieb leiten kann und leiten soll, der persönliche und fachliche Betriebsführereigen- schaften besißt. Sie mobilisiert Kräfte — die bisher am falschen Plaße standen — für die von Facharbeitern entblößten Handwerksbetriebe und für staatspolitisch wichtige Aufgaben. Eingehende Erläuterungen müssen einem späteren Aufsaß Vorbehalten bleiben; heute können nur die Grundsäße behandelt werden: 1. Volkswirtschaftlich notwendige Hand werksbetriebe bleiben erhalten, mag es sich nun um Klein-, Mittel- oder Großbetriebe handeln. Damit dürfte den aufgetauchten Gerüchten, daß der Kleinbetrieb schlechthin aufgelöst wird, der boden entzogen sein. 2. Derjenige Handwerker, der den Voraus- seßungen zur Führung eines selbständigen Handwerksbetriebes nicht genügt, wird in der Handwerksrolle gelöscht werden. Dabei sind ver schiedene Tatbestände denkbar. Der Betriebsführer kann den Betrieb nicht verantwortlich leiten, sei es, daß er moralisch unzuverlässig ist, sei es, daß er finanziell nicht leistungsfähig ist; er kommt seinen Pflichten gegenüber dem Staat und der Organisation nicht nach; Steuern werden von ihm nicht ent richtet; Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt; er ist sehr lange mit den Beiträgen an die Organisation im Rück stand. Oder dem Handwerker fehlt jede fachliche Eignung zur Führung des Betriebes. Er hat beispielsweise in der System- zeit — ohne irgend etwas gelernt zu haben — einen Betrieb eröffnet; der Betrieb ist nach wie vor Icistungsunfähig. Oder der Betrieb ist ein Pfuschbetrieb. Oder der Betrieb ist stets wirtschaftlich ungesund gewesen und hat nicht einmal den Lebensunterhalt für den Handwerker und seine Angehörigen abgeworfen. Auf ein Verschulden des Handwerkers kommt es bei den Löschungstatbeständen nicht an. 3 Der in der Handwerksrolle zu löschende Hand werker muß arbeitscinsatzfähig sein. Damit ist klargestellt, daß Handwerker, die infolge hohen Alters oder infolge von Gebrechen unzureichend ols Arbeits- kräfte verwendbar sind, in der Handwerksrolle T in T getragen bleiben. Die Fähigkeit zum Arbeitseinsaß ist allgemein zu beurteilen; das bedeutet, daß bei einem Bäcker nicht etwa deswegen die Arbeitseinsaßfähigkeit ge leugnet wird weil er im Backerberuf nicht benötigt wird. Viel mehr wird festgestellt, ob er für einen anderen Beruf in Be tracht kommt. Wird das bejaht, so wird er für die in Aussicht genommene Tätigkeit ausgebildet. 4 Die Handwerkskammern sind die Träger des Lös ch ungsverfahrens. Sie werden sich der Hilfe der Obermeister der Handwerkerinnungen und der Bezirksstellen der Reichsinnungsverbände bedienen. Die Handwerkskammern stellen in ihrem Erhebungsverfahren fest, welche Betriebe für die Löschung in der Handwerksrolle und welche Handwerker damit für den Arbeitseinsaß in Frage kommen. Die beabsichtigte Löschung wird dem Handwerker mitgeteilt, gegen diesen Bescheid kann er Rechtsbehelfe einlegen. Der Handwerker kann vor der Löschung für eine be sondere Ausbildung in Aussicht genommen werden. Die Aus bitdung kann in leistungsfähigen Handwerkerbetrieben geschehen; den Unterhalt des auszubildenden Hand werkers und seiner Angehörigen, denen er unter haltspflichtig ist, trägt die Reichsanstalt für Ar beitsvermittlung und Arbeitslosenversiche rung. Erhält der Handwerker den Bescheid der beabsichtigten Löschung und legt er keinen Einspruch ein, so muß er nunmehr seinen Betrieb abwickeln. Das kann er selbst tun. Er kann aber auch die volle Unterstüßung der Handwerkskammer in Anspruch nehmen. Dann wird von der Handwerkskammer ein sogenanntes Abwickfungsvertahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Eröffnet das Amtsgericht das Abwick lungsverfahren, so wird ein Abwickler bestellt, der an Stelle des Handwerkers den Handwerksbetrieb mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes abzuwickeln hat. Das bedeutet namentlich, daß der Abwickler das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das betriebliche Vermögen des Handwerkers erhält. Die Forderungen werden realisiert; die Schulden werden nach Möglichkeit durch gütliche Einigung mit den Gläubigern reguliert. Die für den Abwickler entstandenen Kosten fallen nicht etwa dem Handwerker zur Last, sondern werden aus einem allgemeinen Härtefond erstattet. Durch die Hilfe der Handwerkskammer und durch die richterliche Unterstüßung ist die volle Gewähr dafür gegeben, daß der Handwerker durdi die Löschung des Betriebes und die Verwendung als Facharbeiter keinerlei Schaden erleidet. Die Elandwerksführung beweist mit dieser Verordnung, daß sie ein Schrittmacher für die Verwirklichung der vom Beauftragten für den Vierjahresplan herausgestellten Ziele ist. (1/2156) Die „JUegenöe Schule" für tDerbung unö Betriebsorirtfctiaft Wagen Nr. 2 des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks, der ständig den Blickfang des .Schaufensterdienstes' trägt, mit Uhrmacher meister Günther Rieger Aufn.: Uhrmacherkunst
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