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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (14. November 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- ArtikelDer Drehstahl - seine Entwicklung und Anwendung 389
- ArtikelZur Schaufensterdekoration im Einzelhandel und Handwerk 393
- ArtikelDie Deutsche Arbeitsfront, Fachamt: Das deutsche Handwerk 394
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 394
- ArtikelPlakate, die wir jetzt brauchen! 394
- ArtikelFür die Werkstatt 395
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 395
- ArtikelFirmennachrichten 398
- ArtikelPersönliches 398
- ArtikelInnungsnachrichten 398
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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UHRMACHERKUNST 396 1 2 9 4 8 7 5 Die Zeit ", die für England arbeiten sollte — — (Zeichnung: Interpreß Deike) Die einzige Arbeitsreserve des Uhrmachergeuerbes Die „Frankfurter Zeitung“ vom 4. November 1941 behandelt recht der die tatsächlich geleistete Arbeit. Fortzahlung des Gehaltes in Krank heitsfällen können sie nicht verlangen. Sofern den Juden Urlaub g c währt werden darf, ist er als unbezahlter Urlaub zu geben. Die jüdi schen Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Lohnzuschlage für die Mehrarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit, Ebenso können ihnen Familien- und Kinderzulagen, Weihnachtszuwendungen usw. nicht ge währt werden. Besonders wichtig sind die Kiindigungsvorschriftcn. Der Arbeit geber kann das Beschäftigungsverhältnis des Juden jederzeit zum Schluß des folgenden Werktages kündigen (tägliche Kündigung). So fern der jüdische Beschäftigte kündigen will, gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die über die Beschränkung des Arbeitsplatz Wechsels. .... . Juden müssen jede vom Arbeitsamt zugewiesene Hescnditigung an- nehmen. Sie dürfen nur gruppenweise zur Arbeit eingesetzt werden um! müssen von der übrigen Gefolgschaft getrennt gehalten werden. Jedes .Ausbildungsverhältnis mit Juden ist verboten. Die Durchführungsverordnung gilt einstweilen nicht in den cin- gegliederten Ostgebieten. ausführlich, so daß man ihr nur dankbar sein kann, die Frage „Uhren in Reparatur“. „Aus dem Uhrmacher war schon seit Jahren ein Ührenhändler und Uhrenarzt geworden“, so leitet die „Frankfurter Zeitung“ ihren Artikel ein. Daß man die Uhrmacher als „Uhrenarzt kennzeichnet, ist sicherlich ein wenig daneben gegriffen. Gewiß stellen die Uhrmacher auch eine Diagnose, aber man kann wohl kaum sagen, daß wir Uhren operieren oder homöopathisch behandeln. Die „Frankfurter Zeitung“ stellt mit Recht heraus, daß zahlreiche Uhrmachergehilfen nicht mehr am Arbeitsplatz sind. Sodann geht sie durchaus richtig darauf ein, daß neue Uhren sehr knapp geworden sind. Infolgedessen ist der Reparaturanfall in den Uhrmachcrbctriebcn ins Unermeßliche gewachsen. Daraus folgert die „Frankfurter Zeitung“, daß den Uhrmachern Erleichterungen geschaffen werden müssen. D l e einzige Erleichterung sieht sie in der Verkürzung der Geschäftszeiten der Uhrmacherbetricbe. Diese Ausführungen kann man nur unterstreichen. Die Innungen und der Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks haben bei Reichsstellen und untergeordneten Dienststellen immer wieder hierauf hingewiesen. Allerdings haben einige Dienststellen hierfür noch kein Verständnis gezeigt. Der Artikel der „Frankfurter Zeitung“ dürfte dazu beitragen, daß das Verständnis für die Lage unseres Gewerbes bei den Behörden vertieft wird. hau/ Erzeugungslenkung in der Eisen und Stahl verarbeitenden Industrie Der Reichswirtschaftsminister hat durch Anordnung im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 258 die Beauftragten für Kriegsaufgaben bei den Wirtschaftsgruppen Elektroindustrie, Stahl- und Eisenbau, Fahrzeug industrie, Feinmechanik und Optik, Eisen-, Stahl- und Blcchwaren- Da ekelt irtsch tercss isere dei juftr i wi iren. t hun( c italti i d La i ;btig i il zu Arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäftigten j Die Arbeitsrechtsverhältnisse von polnischen Beschäftigten wurden j vor kurzem durch eine Anordnung des Reichsarbeitsministers geregelt, 4 Diese Regelung dürfte auch für Uhrmacherbetriebe der Ostgebiete von < hervorragender Bedeutung sein. F.s wird daher den Ohrmacherbetrieben, die polnische Gehilfen beschäftigen, nahegelegt, sich den „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 235/41 oder das „Verordnungsblatt des Reichsstfltt- halters Danzig-W estpreußen“ vom 16. Oktober 1941 zu beschaffen. Die polnischen Beschäftigten haben grundsätzlich Anspruch auf Vergütung nur für die tatsächlich geleistete Arbeit. Sonderzuschläge, wie z B Zuschläge für die Feiertagsarbeit, dürfen nicht gezahlt werden. Familien- und Kinderzulagen, Weihnachtszuwendungen, Treuegelder usw. dürfen polnischen Beschäftigten nicht gewährt werden. Desgleichen haben die polnischen Beschäftigten keinen Anspruch auf gesteigerten Urlaub (in den Tarifordnungen wird bekanntlich der Urlaub nach der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit gesteigert). Von größter Bedeutung sind die Kündigungsfristen. Die ordentliche Kündigungs frist beträgt höchstens 2 Wochen. Unberührt bleibt die außerordent liche Kündigung, die sogenannte „Kündigung aus wichtigem Grund". Polnische Beschäftigte dürfen grundsätzlich nicht an solchen Arbeits plätzen beschäftigt werden, die sie berechtigten würden, deutschen Ge- folgschaftsinitgliedern Weisungen zu erteilen. industrie, Metallwaren und verwandte Industriezweige, Werkstoffver feinerung und verwandte Eisenindustriezweige ermächtigt, die Ferti gung von Waren in‘den I lerstellungszweigen ihrer Wirtschafts gruppe und deren Verteilung für die Versorgung einzelner dringender Bedarfsfälle zu überwachen und zu regeln; in soweit werden ihnen die Befugnisse aus den §§ 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr übertragen. Da die Fachgruppe Uhrenindustrie zur Wirtschaftsgruppe Metall waren gehört, kann der Kriegsbeauftragte dieser Gruppe auch die Her stellung und Verteilung der noch herstellbaren Uhren mit den Befug nissen einer Reichsstelle lenken. :\ Verbindlichkeitserklärung für Brillen und Brillenfassungen Der Reichswirtschaftsminister hat mit Anordnung vom 20. Ok tober 1941 (MinBIRW M. 1941, 29, S. 346) die Bezeichnungsrichtlinien für Brillenteile, RAL 914, und die Lieferbedingungen für W'ehrmacht- Dienstbrille und Krankenkassenbrille, RAL 914 B, für verbindlich er klärt. Die Richtlinien für Brillenteile werden ab 1. Dezember 1941 ver bindlich; die Lieferbedingungen für Brillenfassungen treten in bezug aut Neuware am 1. Dezember 1941 und in bezug aut Lagerware ab 1. Januar i642 als verbindlich in Kraft. Arbeitsbuchpjlicht für Handwerker Aus gegebener Veranlassung haben verschiedene Arbeitsämter in diesen lagen erneut darauf hingewiesen, daß auf Grund der Verord nung des Rcichsarbeitsministers über das Arbeitsbuch vom 22. April 1939 alle selbständigen Berufstätigen in Handel, Handwerk, Industrie und Verkehr sowie deren mithclfenden Familienangehörigen arbeits buchpflichtig sind. Es ist festgestellt worden, daß noch viele Gewerbe treibende die erforderlichen Anträge bei dem für sie zuständigen Ar beitsamt noch nicht gestellt haben. Dort, wo erneute öffentliche o er auch besondere Aufforderungen zur Stellung eines Arbeitsbuchantrages ergangen sind, ist cs deshalb unbedingt notwendig, daß die Handwerker jetzt dieser Aufforderung entsprechen. Dabei muß vor allem auch aut die Arbeitsbuchpflicht der mithelfenden Familienangehörigen, d. h. der Familienangehörigen, die regelmäßig und nicht nur zur gelegentlichen Aushilfe im Geschäft mittätig sind, geachtet werden. Wer darf im Elsaß Handwerkslehrlinge ausbilden? Das Recht zur Anleitung von Lehrlingen steht grundsätzlich nur solchen Personen zu, welche das 24. Lebensjahr vollendet und eine Meisterprüfung bestanden haben. Auf Grund der t bergangsbes nn mungen kann' auch Handwerkern, die eine Meisterprüfung nicht ab- ^ .. . ^ 1*11 ----- t _i— i:—< x.-* die gelegt haben, die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen durch du Handwerkskammer verliehen werden. Anträge auf Verleihung der . n auf leitungsbefugnis sind unter Vorlage der Lehr- und Arbeitszeugnisse Formblatt bei der Handwerkskammer einzureichen. 1 Beschäftigung von Jutlen Am 4. November 1941 traten die Verordnung über die Beschäfti gung von Juden und die Durchführungsverordnung hierzu in Kraft. Danach stehen beschäftigte Juden in einem Arbeitsverhältnis eigener Art. Der Jude kann nicht Mitglied einer deutschen Betriebsgemein schaft'sein. Jüdische Beschäftigte haben einen Lohnanspruch nur für besonderem . — — f Genehmigung wird älteren Handwerkern, sofern sie i h r e b e i u liehe Befähigung einwandfrei nachweisen können und alsi p o 1 liseh zuverlässig gelten, erteilt. Gegen eine ablehnende Ln Scheidung steht dem Antragsteller das Einspruchsrecht beim Uhet oe Zivil Verwaltung zu. J ü n g e r c n H a n d w c r k e r n wird c - leitungsbefugnis unter denselben Voraussetzungen mit der - u h der nächste n Meisterprüfung * u läge verliehen, s i c u n t e r z i e h e n.
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