Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verantwortlichkeit des Uhrmachers für mangelhafte Reparaturen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schlussradschlagwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einstellbarer Brücke für die Lagerung der hinteren Zapfen von Unruh- und Ankerwelle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- ArtikelCentral-Verband 251
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 252
- ArtikelNachtrag zur Handwerksausstellung in Magdeburg 252
- ArtikelAus dem Jahresbericht des Direktors des Direktors des ... 252
- ArtikelJubelfeier der Uhrmacher-Verbindung "Urania" in Glashütte 253
- ArtikelGründe für die sofortige Entlassung eines Gehilfen 255
- ArtikelBeamtenschaft und selbständiger Mittelstand 256
- ArtikelDie Verantwortlichkeit des Uhrmachers für mangelhafte Reparaturen 257
- ArtikelSchlussradschlagwerk 258
- ArtikelEinstellbarer Brücke für die Lagerung der hinteren Zapfen von ... 258
- ArtikelAus der Werkstatt 259
- ArtikelIII. Tagung des Deutschen Uhrmacher-Bundes (Schluss aus vorr. ... 260
- ArtikelUnsere Geschäftsbücher 261
- ArtikelJuristischer Briefkasten 261
- ArtikelSprechsaal 262
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 263
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 265
- ArtikelVerschiedenes 265
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 267
- ArtikelArbeitsmarkt 267
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
258 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 18. <jyrii-lii riiH' Verletzung der vuin Gesetz gegebenen und als un erlässlich hiiigestelltcn Formvorsehrift erblickt. Damit aber hat r.s folgende Bewandnis: Wenn siel) jemand durch Werkvertrag einem anderen gegenüber dazu verpflichtet, gewisse Leistungen her/iislellen. das Gesetz nennt ihn in dieser Rolle den „Unter nehmer". so hat der Residier, wenn das Werk die vertragsmiissige oder ordnungsmassige Beschaffenheit nicht aulweist, zunächst grundsätzlich die Beseitigung des Mangels zu verlangen. In unserem Falle also konnte der Kläger von dem Beklagten vor allen Dingen fordern, dass dieser die Uhren mit nach Hause nehme und sie dort in den Zustand gehöriger Beschaffenheit ver setze. Ks steht ihm also nicht zu. die mangelhafte Arbeit von vornherein überhaupt abzulehnen und von dem Vertrage ziirück- zulreten. er muss vielmehr dem Unternehmer die Gelegenheit bilden, die vorhandenen Fehler zu beseitigen, und dann muss er diu Arbeit abnehmen und der Vereinbarung gemäss bezahlen. Wie nun aber, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung dieser nachträglich für ihn sich ergebenden Obliegenheit in Säumnis gerät oder wenn er behauptet, es liege gar kein Fehler vor. wenigstens nicht ein solcher, für den er selbst aufzukommen habe, und wenn er es mit Rücksicht, hierauf ablehnt, sich den weiteren Arbeiten zu unterziehen? Da stellen dem Besteller folgende Befugnisse zur Seite: er kann von dem Vertrage znrück- Iroten, er kann aber auch die Arbeit, mit allen ihr anhaftenden Mängeln und Fehlern abnehmen, dafür aber eine entsprechende Herabminderung der Vergütung erwirken, endlich aber kann er auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehren. Diesen letzteren Anspruch zu erheben vermag er jedoch nur dann, wenn er dem Unternehmer ein Verschulden nachzuweisen in der Lage ist, wenn also dieser letztere vorsätzlich oder aber durch Fahr lässigkeit die vorhandenen Fehler begangen, von den für ihn massgebenden Vorschriften oder von den Regeln seines Faches überhaupt abgewichen ist. Trifft ihn ein derartiger Vorwurf nicht, so lad er auch die Verpflichtung zur Schadloshaltung nicht aut sich, sondern hat. nur den Rücktritt, vom Vertrage oder die llorabmindorung der Vergütung zu gewärtigen. Besteht also in dieser Hinsicht, ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden zuerst und dem letzt, erwähnten Ansprüchen, so gleichen alle drei sich in folgendem: Bevor der Besteller die rechtliche Konsequenz aus dem vorgekommenen Fehler ziehen darf, muss er an den Unternehmer noch eine förmliche Auf forderung richten, eben jenen Fehler zu beseitigen, er muss ihm hierzu eine angemessene Frist setzen und dies mit, der Erklärung begleiten, er werdo nach Ablauf dieser Frist die Arbeit nicht mehr abnehmen, sondern den einen oder den anderen oder den dritten Anspruch zur Geltung bringen. Hat er ihm keine Frist zur Nachholung gesetzt oder hat er diese Fristbestimmung zwar getroffen, aber nicht die Androhung hinzugefügt, er w r crde nachher die Arbeit nicht mehr abnehmen, so ist. dem Willen des Gesetzes nicht Genüge geschehen. Der Besteller kann unter Umständen vielleicht Schadensersatz wegen mangelhafter Erfüllung fordern, er muss aber die Arbeit so wie sie ist, abnehmen und bezahlen, einerlei, ob sie für ihn überhaupt noch brauchbar ist oder nicht. In vorliegendem Falle nun aber hat. der Kläger diese For malitäten vollkommen ausser Acht gelassen, in seiner Erregung über die vermeintliche ungeschickte Behandlung, die der Angeklagte den kostbaren Uhren hat angedeihen lassen, hat er rundweg sich geweigert, die Uhren zurückzunehmen, er wollte sie dem Be klagten überlassen und fordert von ihm Ersatz des Wertes. An dieser Unterlassungssünde musste daher der Anspruch des Klägers scheitern. Dr. B. Scklussriidsclilagwerk. Deutsches Reiehs-Paient Nr. 153638. Zus. z. Pat. Nr. 1-1861)7; von Heinrich Reddühl und Carl Portmann in Hannover. ijegenstand vorliegender Erfindung bildet eine weitere Aus- C-tUbi gcstaltung des Schlussradschlagwerkes gemäss Patent Nr. 148697. durch welche ein regelmässiger Gang des Schlagwerkes erzielt wird. Der Ertindungsgegcnstand ist hier dargestellt, und zwar zeigt Fig. 1 eine 1 orderansicht und Fig. ff eine Einzelheit. Wie ersichtlich, ist mit der Schlussseheibe / ein Zahnrad o in Eingriff gebracht, welches auf der Achse h augeordnet ist. die gleichzeitig einen Vindläng <■ trägt. Dieser Windfang bewirkt o o mit, einem Anlaufarm d. dass die Zahnstange r nicht eher durch das Federrad f oder eine hierfür angeordnete Ersatzfeder ver schoben werden kann, bis der Auslösestift. o den Schlitten q frei lässt. Dieserhalb ist in der Nähe des Anlaufarmes d ein Anschlagstift h, angebracht, welcher den Anlaufarm so lange, berührt, bis die Schluss scheibe i sich an den An satz t gelegt hat. Es ge schieht dieses nicht eher, als der Schlitten </ von dem Stift o verlassen ist. Durch den Windfang wird die Geschwindigkeit der Zahnstange e etwas gehemmt und die Auslösung selbst geregelt. Die Achse b des Windlanges c ist auf einer Verlängerung des Schlittens q an geordnet. Fis- 2. Einstellbare Brücke für die Lagerung der hinteren Zapfen von Unruli- und Ankerwelle. Deutsches Reichs-Patent Nr. 145734; von Friedrich Faller in Gütenbach (Schwarzwald). |S|gi|nei der bekannten Bauart von besonders billigen Taschen- u b ren wobei das Räderwerk zwischen zwei Platinen liegt, wird der hintere Zapfen der Unruhwelle durch einen Kloben gehalten, der für sich abnehmbar ist, während der vordere Zapfen in einer flachen, um die Unruhweile drehbaren Brücke der Vorderplatine ruht; die Ankerwelle liegt mit ihrem Vorderzapfen in derselben Brücke, und es ist der Hinterzapfen ebenfalls in einem abnehmbaren Kloben gelagert, der aut der Vorder- oder aut der Hinterplatino oder auf der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder