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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Feilbieten von Uhren und Schmucksachen an öffentlichen Orten
- Autor
- Schwalenberg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verkauf einer Uhr auf Abzahlung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Reichsgericht und die "Totalauskäufe"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- ArtikelCentral-Verband 191
- ArtikelAufruf zur Erreichung eines früheren Ladenschlusses in Leipzig 192
- ArtikelZur Einführung des Fernsprechers in Deutschland 192
- ArtikelAus dem Jahresbericht über die Tätigkeit der Deutschen Seewarte ... 193
- ArtikelPfandleihe und Uhrenhandel 194
- ArtikelDas Feilbieten von Uhren und Schmucksachen an öffentlichen Orten 196
- ArtikelVerkauf einer Uhr auf Abzahlung 197
- ArtikelDas Reichsgericht und die "Totalauskäufe" 197
- ArtikelStromschlußvorrichtung für elektrische Uhren mit Antrieb des ... 198
- ArtikelSchlageinrichtung für Uhren mit mehreren Gongfedern 198
- ArtikelNeuheiten 199
- ArtikelPhysikalische Zeiteinteilung nach dem Dezimalsystem 199
- ArtikelDie Mittelstandsfrage und die Warenhäuser 200
- ArtikelEine Kapuzinerpredigt für die Uhrmacher 201
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 202
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 203
- ArtikelVerschiedenes 204
- ArtikelVom Büchertisch 205
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 205
- ArtikelArbeitsmarkt 206
- ArtikelBeilage -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. IB. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 197 kalischen Instrumente. Barometer, Thermometer u. s. w. für mit einbezogen. Das ist indessen nicht als absolut feststehend an zusehen. Damit kommen wir zu der Strafbestimmung des § 148. Zitier 5. Der § 148 trägt in den Kommentaren schon die viel versprechende Ueberschrift ,, Uebertrotungon Kr besagt in seiner Einleitung und in Ziffer 5, dass derjenige, der den vorher geschilderten Vorschriften zuwiderhandelt, mit tieldstrafo bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu vier Wochen belegt werden kann. Welche Bedeutung das „Bis“ besitzt, hat der von uns geschilderte Prozess ergeben. Und dass das öffentliche Interesse an einer Aenderung der Vorschriften engagiert ist, und zwar derb, wird jeder zugeben, der sich die angezogenen Gesetzesbestimmungen vor Augen hält. Möchten diese Zeilen einen Anstoss dazu geben, dass man sieh mit einschlägigen Erwägungen entsprechend zu beschäftigen anfängt. Verkauf einer Uhr auf Abzahlung. [Nachdruck verbotet!.] jp^sä'er Beklagte hat. an den Kläger eine Uhr und mehrere Schmuckgegenstände von nicht unerheblichem Wert auf Abzahlung verkauft und sich das Eigentum an allen diesen Sachen in der üblichen Weise so lange vor behalten, bis der gesamte Kaufpreis getilgt sein würde. Die ersten Raten hat der Kläger pünktlich gezahlt, bald aber geriet er in Rückstand, und endlich stellte er alle Leistungen überhaupt ein. Am nächsten hätte es nun für den Beklagten gelegen, nach den Vorschriften des Gesetzes über Abzahlungsgeschäfte von dem ganzen Vertrage zurückzutreten, also die Uhr nebst den anderen Sachen zurückzunehmen und in der im Gesetze vorgeschriebenen Weise sich dann mit dem Kläger auseinanderzusetzen, also einen gewissen Betrag als Mietszins, einen ferneren tiir die inzwischen geschehene Abnutzung und Entwertung zu verrechnen, und den Restbetrag von den vereinnahmten Raten an den Kläger wieder herauszuzahlen. Diesen Weg hat der Beklagte jedoch nicht eingeschlagen; er hat alle Kaufobjekte dem Kläger zunächst gelassen und die rückständigen Raten allein eingeklagt. Er hat natürlich, da ihm begründete Einwendungen gegen seine Forderung nicht gemacht werden konnten, ein obsiegendes Urteil erstritten, und als er dieses letztere nun vollstrecken liess, pfändete der Gerichts vollzieher die Uhr und die sonstigen Schmucksachen, die den Gegenstand des Kaufvertrages gebildet hatten. Diese wurden meistbietend und unter Wahrung der sonstigen gesetzlichen Be stimmungen versteigert; der Erlös reichte eben gerade hin, um den Beklagten zu befriedigen, so dass für den Kläger nichts mehr übrig blieb. Dieser aber will das ganze Vorgehen des Beklagten als ein ungesetzliches angesehen wissen, das ihn in erheblichem Masse benachteilige, und verlangt deshalb Schadenersatz. Er ist der Meinung, dass der Beklagte gegen ihn nur nach Massgabe des Gesetzes über Abzahlungsgeschäfte habe verfahren dürfen, dass er also die Uhr und die anderen Schmucksachen lnille zurücknehmen und dann mit ihm abrechnen müssen. Wäre dies geschehen, so hätte er, der Kläger, noch einen gewissen Betrag herausgezahlt bekommen, während er so voll kommen leer ausgehe, nachdem er schon einige Raten an den Beklagten abgeführt habe. Allein das Oberlandesgericht zu Stuttgart hat in seinem sehr bemerkenswerten Erkenntnisse vom ö. Mai 1905 diese Auffassung als eine irrige verworfen und deshalb die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Wenn Waren auf Abzahlung und unter Vorbehalt des Eigen tums verkauft werden, so ist der Weg, den das Gesetz über Ab zahlungsgeschäfte vorschreibt, lür den Gläubiger durchaus nicht- der einzige, auf welchem er dem säumigen Schuldner gegeniibei zu seinem Rechte gelangen kann. Dieses Spczialgesetz sagt nui, dass der Verkäufer.'wenn die Katenzahlungen nicht erfolgen und er vom Vertrage deshalb zurücktreten will, sich in der doit be stimmten Weise mit dem Käuler auseinanderzusetzen hat. Das Gesetz will verhindern, dass der Verkäufer die Ware einfach wieder an sich nehme und die bisher empfangenen Raten als ohne weiteres verfallen erkläre. Das aber hindert, nicht, dass der Verkäufer, um seine Interessen zu wahren, auch eine andere Methode befolgt, und zwar die, die hier der Beklagte beobachtet hat. Unzweifelhaft, schuldet, der Käufer auf Teilzahlungen jedes mal, wenn eine Rate tällig geworden ist, den entsprechenden Betrag dem Verkäufer, und der letztere hat. einen selbständigen Anspruch auf eben diese Rate, den er im Prozesse geltend machen kann. Hat. er obgesiegt, so kann er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteile, wie aus jedem anderen vornehmen, und es kommt dabei gar nicht, darauf an, ob noch weitere Raten ent stehen und ob der Kaufgegenstand in das Eigentum des Schuldners übergegangen ist. oder nicht.. Ebensowenig hindert etwas den Verkäufer daran, eben dieselben Sachen, die er auf Ratenzahlungen an den Käufer veräussert- hat, bei diesem wieder pfänden zu lassen. Gereicht dieser Weg dem Käufer zum Nachteile, so kann er sich darüber nur dann beschweren, wenn dies entweder aus Schikane gegen ihn geschehen ist-, oder wenn sich der Verkäufer dadurch Vorteile verschafft, hat, die ihm an und für sich nicht, zusteheu. Aber weder in der einen noch in der anderen Richtung hat der Kläger selbst dem Beklagten irgend einen Vorwurf machen können. Dr. jur. Biberfeld. Das Reichsgericht, uml die „Totalausverkiiufe“. [Nachdruck verbotet!.1 ass das Reichsgericht einen sogen. Nachschub bei Aus verkäufen nicht, ohne weiteres als unzulässig erachtet, ist. allerdings leider Tatsache, und jene vielbesprochene Entscheidung des höchsten Gerichtshotes erklärt sogar ausdrücklich, dass man es dem Veranstalter eines Ausverkaufes zubilligen müsse, von einzelnen Waren Neuanschaffungen zu machen, um dadurch die von anderen Artikeln vorhandenen Reste desto leichter absetzen zu können. Dass eine solche Aul fassung dem unlauteren Wettbewerbe nicht entgegenwirkt, sondern ihn im Gegenteil befördert, braucht, kaum gesagt zu werden, aber eben gerade deshalb verdient ein neuerdings er gangenes Erkenntnis des Reichsgerichts mit um so grösserer Freude begrüsst zu werden. Der 1. Strafsenat, des Reichsgerichts nämlich hat in seinem Urteile vom 25. November, bezw. 15. Dezember 1904 (Akt.-Zeich.: U. I. 3844/04) sich zu folgendem Satze bekannt: „ln der An kündigung eines Totalausverkaufes wird die Erklärung des Ver anstalters zu linden sein, dass er sein vorhandenes Lager in tunlichst kurzer Zeit räumen wolle. Grundsätzlich nicht ver einbar mit diesem Begriffe des Totalausverkaufes ist. es, dass eine gangbare Ware immer wieder nachgeschoben wird, um hierdurch die Möglichkeit gelegentlichen Verkaufes einer anderen, minder gangbaren Gattung offen zu halten." Freilich ist aus diesem Ausspruch noch immer nicht mit Gewissheit, zu entnehmen, ob das Reichsgericht, damit jeden Nachschub, welcher Art und welchen Umtanges^ er auch immer sein möge, verworfen hat, oder ob es sich hier nur zu einem Grundsätze bekennen wollte, zu eiuer Regel, von der auch Ausnahmen zugelassen werden sollen. Ln Interesse des reellen Geschäftsverkehrs wäre es freilich zu wünschen, wenn diese Besorgnis sich als unzutreffend erwiese. Das natürliche Rechtsgefühl im Volke würde eine wesentliche Stärkung erfahren und ebenso würde auch das Zutrauen zu unseren Gerichten und damit zugleich die Achtung vor dem Gesetze bedeutend gefördert werden, wenn das Reichsgericht sich nun endlich und endgültig von seiner ursprünglichen Auslegung des Gesetzes und von der i irrigen Auffassung, die es über Wesen und Zweck eines Aus- ! Verkaufes besass, lossagen würde. Dr. B.
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