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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechnung und Mahnung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- ArtikelCentral-Verband 221
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerks- und Gewerbekammern 222
- ArtikelPreiserhöhungen für Taschenuhren 223
- ArtikelDie erste Ausstellung der "Münchner Vereinigung für angewandte ... 224
- ArtikelDas Wesen der Elektrizität 225
- ArtikelRechnung und Mahnung 226
- ArtikelElektrische Nebenuhr von Robert Aulich in Wien 229
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg 230
- ArtikelJuristischer Briefkasten 232
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 233
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 234
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 236
- ArtikelVerschiedenes 236
- ArtikelBeilage: Alte Schwarzwälder Werkstatt -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 15. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 227 dem Prozesse als Sieger hervorgegangen. aber doch nur scheinbar, denn in Wirklichkeit trug er ganz empfindliche Nachteile von diesem höchst zweifelhaften Erfolge davon. Das nämlich, was ihm nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten u. s. w. ver blieb, reichte noch bei weitem nicht dazu bin, um die baren Auslagen zu decken, die er auf jene Arbeiten für B. gehabt hatte, also den Anschaffungspreis für das Material, die Arbeits löhne und dergl. mehr, so dass er also tatsächlich noch Geld aus der eigenen Tasche hatte zulegen müssen. Diese Entscheidung mag für den ersten Augenblick etwas Befremdliches an sich haben, allein im Gesetze selbst findet sie ihre volle Begründung, und wenn man den Erwägungen nach geht, auf die sie sich stützt, so wird man auch diesen unbedingt beipflichten müssen. Die Zivilprozess-Ordnung bestimmt nämlich in § 93: „Hat. der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort, anerkennt.“ Wollte also A. den für ihn so unerwünschten Ausgang des Prozesses vermeiden, wollte er es erreichen, dass dem B. auch die Kostenlast aufgebürdet wurde, so hätte er die Sachlage so gestalten müssen, dass ihm, wie der Gesetzostext sich ausdrückt, durch, das Verhalten des B. „zur Erhebung der Klage Ver anlassung gegeben“ wurde. Er musste zu diesem Zwecke den B. in Verzug setzen, oder, um es mit einem geläufigeren Aus druck zu bezeichnen, er musste den B., bevor er zur Erhebung der Klage schritt, mahnen. A. hatte nämlich in unserem Falle die Bedeutung verkannt, die der Uebersendung einer Rechnung zukommt. Wenn nämlich ein Geschäftsmann seinem Kunden eine Rechnung überschickt, so hat dies nichts anderes zu besagen, wie eine einfache, schlichte Mitteilung darüber, wie hoch sich gegenwärtig seine Forderung an den Kunden belaufe; weiter nichts, wenigstens vorläufig. Der Empfänger einer derartigen Rechnung, hier also B., hat, nachdem sie bei ihm eingegangen, regelmässig noch durchaus nicht die rechtliche Verpflichtung, sofort Zahlung zu leisten, sondern die einzige Obliegenheit, die ihm daraus erwächst, ist die, die Rechnung zu prüfen und etwaige Unrichtigkeiten und Beanstandungen vorzubringen. Würde eine Arbeit, die der Vereinbarung oder dem Herkommen gemäss mit 5 Mk. zu bewerten ist, in der Rechnung mit 6 Mk. angesetzt sein, so müsste B. auf diesen Umstand hinweisen; würde eine Warenlieferung notiert sein, die er in Wirklichkeit, gar nicht erhalten hat, so wäre es seine Aufgabe, dies sofort zu monieren, ebenso die Rechenfehler, die auf Irrtümer im Zusammenzählen oder im Abziehen zurückzuführen sind. Die Grundsätze von Treu und Glauben machen einen solchen sofortigen Widerspruch gegen Fehler in der Rechnung dem Empfänger der letzteren zur Pflicht, und es steht diesem nicht frei, erst, viel später, wenn von ihm Zahlung gefordert wird, auf alle Einzelheiten zurückzugreifen. Der Zweck, der mit der Uebersendung einer Rechnung erfüllt werden soll, besteht, also nur darin, zwischen beiden Teilen vollkommene Uebereinstimmung darüber herbeizuführen, wieviel und wofür zu zahlen sei. In dem Falle unseres Beispiels hatte A. im Laufe des Jahres auch noch gar keine fälligen Forderungen an B., er konnte von diesem eine Zahlung überhaupt noch nicht, verlangen. ^ Lieferte er ihm etwa zu Ostern gewisse Waren, führte er für ihn diese oder jene Arbeit aus, so hatte er wohl einen Anspruch gegen B. erworben, aber dieser war noch nicht fällig, denn das Kalender jahr, nach dessen Ablauf die Rechnungen beglichen ^ werden sollten, war ja noch nicht verstrichen. Um dem A. ein Recht darauf zu geben, die Klage zu erheben, musste aber nicht nur die Fälligkeit eingetreten sein, sondern es musste noch eine Mahnung hinzutreten. „Leistet der Schuldner • so sagt das Bürgerliche Gesetzbuch in § ‘284 — e ' ne Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dom Eintritte der hälligkeit erfolgt., so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Das, woran es A. in unserem Falle halte t eh len lassen, lag also darin, dass er den B. zu mahnen verabsäumt hatte. Seine Sache wäre es gewesen, nachdem er, sagen wir am 5. Januar 1905, dem B. eine Rechnung über 70 Mk. zugeschickt hatte, ihm nach acht. Tagen etwa folgenden Brief zu schreiben: „Hierdurch ersuche ich Sie um baldgetl. Uebermittelung des Betrages von 70 Mk , über welchen meine Rechnung vom 5. d. M. lautet. Hochachtungsvoll A.“ Durch den Empfang dieser Zahlungsaufforderung war B. in Verzug gesetzt worden und hatte dadurch, dass er Zahlung nicht leistete, Anlass zur Klage gegeben. Eine solche Mahnung muss also, wie der mit Vorbedacht soeben gewählte Ausdruck erkennen lässt, eine Zahlungsaufforderung enthalten, also nicht bloss die Mitteilung des Betrages, den man zu fordern hat, sondern auch das Verlangen, dass der Kunde nunmehr seine Verpflichtung erfülle. Deshalb greift, man auch im Geschäftsleben fohl, wenn man eine solche Mahnung in eine allzu höfliche Form kleidet, wenn man, anstatt zur Zahlung aufzufordern, in einem Briefe an den Schuldner etwa sagt: „Ich habe in der nächsten Zeit selbst grössere Zahlungen zu leisten und wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie meine Rechnung vom so und so vielten tunlichst, bald begleichen wollten.“ Hier sagt der Gläubiger nur, was ihm wünschenswert erscheint und überlässt, es damit zugleich noch dem Schuldner, ob er diesem Wunsche willfahren wolle oder nicht. Das ist im Sinne des Gesetzes noch keine Mahnung, und die Praxis auch der Gerichte höherer Ordnung hat nicht gezögert, hieraus die entsprechende Folgerung zu ziehen. Wohin dies führt, lehrt, der Ausgang eines Rechtsstreits, der unlängst erst von dem Landgericht zu Köln abgeurteilt, worden ist: Ein Geschäftsmann hatte einen Brief des soeben skizzierten Inhalts seinem Kunden, einem säumigen Zahler, den er aber doch recht höflich behandeln wollte, zugeschickt, und daraufhin, als dann die Zahlung ausblieb, die Klage erhoben. Auch hier hat ihn das Gericht mit den gesamten Kosten belastet, weil der Schuldner noch gar nicht in Verzug gesetzt worden war, jene höfliche Bitte nämlich den rechtlichen Charakter einer Mahnung nicht besass. Auch in dieser Hinsicht also bewahrheitet sich das alte Sprichwort: „Mahnen ist grob, aber gesund.“ Allerdings darf die Mahnung in nicht zu grober Form geschehen, wenn sie über das erstrebte Ziel nicht hinansschiessen will. Der Gläubiger hat wohl ein Recht, darauf, nachdrücklich auf Befriedigung zu bestehen, aber dies gibt ihm noch nicht die Freiheit,, die Person und den Charakter des Schuldners an zugreifen. Er überschreitet die Grenze seines Rechtes nicht, wenn er seinem Kunden, einem schlechten Zahler, einen recht ernsten Mahnbrief etwa folgenden Inhalts zugehen lässt,: „Zu meinem Befremden haben Sie meine Rechnung vom 5. d. M. noch immer nicht beglichen. Sie wollen darauf Rücksicht nehmen, dass Sie bei mir das ganze Jahr hindurch Kredit geniessen und also um so mehr verpflichtet sind, dann wenigstens um so schneller Zahlung zu leisten. Sollte ich naeh Ablauf von drei Tagen nicht im Besitze des mir zukommenden Geldes sein, so werde ich unnachsiehtlich gegen Sie vorgehen. Hochachtungs voll . . . .“ Dagegen liegt, weit jenseits der Grenze aller Berechtigung des Gläubigers ein Mahnschreiben folgenden Inhaltes: „Sie wollen ein gebildeter und feiner Mann sein und lassen die Jahres rechnungen eines kleinen Geschäftsmannes, wie ich es bin, ein fach liegen. Ich würde mich schämen, so zu handeln, ein Mann von Ehre tut dies sicherlich nicht, Falls Sie nicht binnen drei Tagen Zahlung leisten, werde ich Klage erheben und dafür sorgen, dass alle Welt erfährt, wie fein und anständig Sie sich in geschäft lichen Angelegenheiten verhalten.“ Ein solcher Herzenserguss mag psychologisch recht wohl erklärlich sein aus dem Aerger und Verdrusso, den der Gläubiger durch die Zahlungssäumnis seines Schuldners empfindet, allein niemals darf man sich so weit versteigen, den Charakter des Schuldners herabzusetzen, diesen letzteren also zu beleidigen. Natürlich erfüllt auch dieser Brief alle Anforderungen, die an eine rechtlich wirksame Mahnung gestellt werden können; wenn es daraufhin zum Prozesse kommt, wird der Schuldner nicht nur zur Zahlung, sondern auch zur Tragung der Kosten ver urteilt werden. Allein er könnte auch den Spiess umkehren und
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