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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechnung und Mahnung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- ArtikelCentral-Verband 221
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerks- und Gewerbekammern 222
- ArtikelPreiserhöhungen für Taschenuhren 223
- ArtikelDie erste Ausstellung der "Münchner Vereinigung für angewandte ... 224
- ArtikelDas Wesen der Elektrizität 225
- ArtikelRechnung und Mahnung 226
- ArtikelElektrische Nebenuhr von Robert Aulich in Wien 229
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg 230
- ArtikelJuristischer Briefkasten 232
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 233
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 234
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 236
- ArtikelVerschiedenes 236
- ArtikelBeilage: Alte Schwarzwälder Werkstatt -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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228 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 15. gegen seinen ungestümen nnd unhöflichen Gläubiger eine Privatklage wegen Beleidigung anstrengen. Eben deshalb gilt auch eine Mahnung, die auf offener Post karte oder in Gegenwart dritter unbeteiligter Personen ertolgt. als eine Beleidigung. Aber auch in dieser Hinsicht muss man wiederum zwischen Mahnung und Uebersendung der Rechnung wohl unterscheiden. Schreibt A. dem B. aut offener Postkarte folgendes: „Meino Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr befindet sich nunmehr bereits 14 Tage in Ihren Händen, ohne dass Sie es der Mühe für wert gehalten hatten, mir Zahlung zu leisten. Zur Vermeidung der Klage wollen Sie dies binnen drei Tagen tun. da ich nicht gewillt bin. Ihnen einen längeren Kredit zu gewähren“, so würde hierin die Absicht einer Beleidigung und°auch deren Verwirklichung wohl gefunden werden können. Wenn jedoch A., um auf unser Beispiel wieder zurück zugreifen, die Jahresrechnung dem B. nicht in der Form eines "’esehlossenen Briefes, sondern einer otlenen Postkarte übeimitteln würde, so könnte dies vielleicht, als wenig taktvoll angesehen werden, eine Beleidigung jedoch würde darin nicht zu finden sein, vorausgesetzt, dass sich A. auf die Angaben darüber beschränkt, welche Leistungen und Lieferungen B. von ihm empfangen, und welche Beträge er von diesem dattii zu fordern hat. Her Mahnung gleich steht aber auch die Vorlegung einer H uit,t.icrten Rechnung, weil hierdurch unzweifelhaft erkennbar gemacht wird, dass der Gläubiger Zahlung erwarte. Wenn also eine solche quittierte Rechnung zurückgewiesen wird, so gerät, der Schuldner ohne weiteres in Verzug; er gibt durch dieses sein Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage. Ganz dasselbe ist aber auch zu sagen von Pos tau t trügen und Post- n ach nahmen. Denken wir uns einmal die Sache so, dass A. am 5. Januai die Rechnung übersandt und daraufhin am 15. desselben Monats noch einmal dem B. folgenden Brief geschrieben haben würde: „Meino Rechnung vom 5. d. M. dürfte in Ihren Besitz gelangt sein. Sollte mir der Betrag von 70 Mk., über den sie lautet, bis zum 22. d. M. nicht zugegangen sein, so werde ich Ihr Einverständnis damit, annehmen, dass ich das Geld durch Nach nahme, bezw. Postauftrag von Ihnen einziehe. Hochachtungs voll . . . .“ Hier ist zwar von einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung kein Wort die Rede: der ganze Inhalt des Schreibens aber lässt erkennen, dass A. die Begleichung der Rechnung verlangt. Lässt, demnach B. den Postauftrag zurückgehen, so hat er dem A. wohl- begründeten Anlass zur Anstrengung der Klage gegeben und deshalb auch zu gewärtigen, dass er. nicht, nur zur Zahlung, sondern auch zur Tragung der Kosten verurteilt werde. Indes handelt es sich nicht, bloss um die Kostonlast als Folge davon, dass der Schuldner in Verzug gekommen ist, sondern auch um die Berechnung von Zinsen. Wenn A. in unserem Beispiele am Ende des Kalenderjahres von B. 70 Mk. zu fordern hat,, so braucht dieser ihm hierfür nicht, auch noch Zinsen zu zahlen, obwohl einzelne Posten vielleicht schon vom Anfang des verflossenen Jahres herrühren. Darauf, dass er so lange, auf Zahlung warten muss, während doch sein eigenes bares Geld in der Arbeit, und den Waren steckt, muss A. eben bei der Berech nung des Kaufpreises oder der sonstigen Vergütung bedacht, sein, um nicht zu Schaden zu kommen. B. hat, wenn er im Laute dos Januar die aus dem vorigen Jahre herrührendo Rechnung bezahlt, seine Verpflichtung vollständig erfüllt. Gerät er jedoch in Verzug, so erwächst, für ihn die neue Verpflichtung, jene Schuldsumme zu verzinsen. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in § 28S, Abs. 1: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit 4 vom Hundert, für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.“ Sind beide Teile Kaufleute, also die Geschäfte, aus denen der Anspruch des A. herrührt, „beiderseitige Handelsgeschäfte , so sind die Verzugszinsen auf 5 Prozent zu berechnen. Diese Zinsen hat der säumige B. mithin von dem Tage an zu ent richten, an welchem er durch den Eingang der Mahnung in Verzug gesetzt, worden ist. C*as Bürgerliche Gesetzbuch behält in dein zweiten Absatz des soeben angeführten 28S dem Gläubiger vor, auch einen höheren Betrag, als die \ erzugszinsen ausmachen, zu liquidieren, wenn der Schaden, der durch den Verzug des Schuldners erwachsen ist. durch die Verzugs zinsen nicht ausgeglichen wird. Im Geschäftsleben dürfte ein solcher Fall jedoch zu den Ausnahmen gehören; es wird deshalb nur der Vollständigkeit, wegen auf ihn verwiesen. Zum Schlüsse sei noch ein anderer Punkt berührt, dei mit der Uebersendung von Rechnungen in einem sehr ähnlichen Zusammenhang steht. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthalt in § 870 die allgemein bekannte Vorschrift: „Der Ueberbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.“ Damit wird eine rechtliche Vermutung des Inhalts aufgestellt, dass der Schuldner, der dem Ueberbringer einer Quittung Zahlung leistet, dadurch von seiner Verbindlichkeit, befreit wird. Wenn der Bote, dessen sich der Gläubiger bedient hat, das ei^kassierte Geld unterschlägt,, so hat er den Schaden hiervon zu tragen, er kann eine nochmalige Zahlung von B. nicht fordern. Aber der § 870 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält, wie gesagt, nur eine Vermutung, für die Vollmacht des Boten keine unumstöss- liche Regel. Weiss also beispielsweise der Schuldner B., dass der Mann, der ihm eine quittierte Rechnung von A. vorlegt, auf unrechtmässige Weise in deren Besitz gelangt ist, dass er sie aus dem Kontor des A. entwendet hat, um den Betrag, übei den sie lautet, einzuziehen und für sich zu behalten, so darf und muss er auch die Zahlung darauf verweigern; leistet, er sie un geachtet des in ihm aufgestiegenen Verdachtes, so hat er damit dem A. gegenüber seine Verbindlichkeit, noch nicht erfüllt, falls das Geid" nicht in dessen Hände gelangt. Würde dor Bote die einkassierte Summe unter solchen Umständen unterschlagen, so müsste B. noch einmal Zahlung leisten. Der Ueberbringer einer blossen Rechnung ist an und für sich niemals zum Empfänge des entsprechenden Betrages legitimieit. Dies erklärt sich zur Genüge schon daraus, dass die Rechnung dabei keine Zahlungsaufforderung darstellt, sondern eine blosse Mitteilung. Wie verhält, sich die Sache nun aber, wenn dem B. eine gefälschte Quittung vorgelegt wird, also eine Rechnung, unter der zwar der Name des A. steht, aber nicht von seinei Hand geschrieben, sondern unbefugterweiso von der eines Dritten . Wenn B. unter solchen Umständen sagt., er habe den Ueber bringer dieser Quittung als berechtigt zum Empfange des Geldes ansehen dürfen, so muss er, wenn der von ihm gezahlte Betrag nicht in den Besitz des A. gelangt,, ihn noch einmal entrichten. Wenn man sich den Wortlaut, des massgebenden Textes genau ansieht, so kann die Entscheidung keine zweifelhafte sein. Das Schriftstück, welches der Urkundenfälscher dem B, mit, der wahrheitswidrigen Angabe vorlegt, es sei die Quittung des A ist jas in Wahrheit gar nicht dessen Quittung; die Unter schrift, die sich auf ihm befindet, ist ja gar nicht die des A. Daraus folgt, dass B. auch nicht auf eine Quittung des A. Zahlung geleistet hat, sondern auf ein Schriftstück, das gar kein Zahlungsbegehren, noch auch eine sonstige Willenserklärung des A enthielt. Das Opfer einer derartigen Manipulation wird folge richtig auch nicht A., sondern B., d. h. dieser letztere muss, wenn ihm nunmehr eine echte Quittung des A. präsentiert wird, noch einmal zahlen. Den Beweis dafür, dass die erste Quittung eine gefälschte sei, muss allerdings A. erbringen, während es anderseits wiederum noch daraut ankommt, ob B. der iäuschung nur deshalb anheimfallen konnte, weil er es an der nötigen Sorgfalt fehlen Hess, ob er also, wenn er vorsichtiger zu Merke gegangen wäre, die Fälschung hätte erkennen müssen. Selbst, we'nn ihn gar kein Vorwurf der Fahrlässigkeit triflt, so hat ei den Schaden dennoch zu tragen, und nicht A., der von dem ganzen Vorgänge ja nicht die mindeste Kenntnis besass.
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