Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nochmals die Frage der gewerblichen Sondergerichte
- Autor
- Schwalenberg, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- ArtikelCentral-Verband 369
- ArtikelAufruf 370
- ArtikelDie Zukunft des Lehrlingswesens 370
- ArtikelLage der österreichischen Uhren-Industrie 371
- ArtikelDer Biedermeierstil (Schluss aus Nr. 13) 372
- ArtikelSchutz von Geschäftsforderungen gegen die Verjährung 374
- ArtikelJuristischer Briefkasten 375
- ArtikelZehnergraduhren 375
- ArtikelChronometerhemmung von Otto Himmelheber in Bacelona 376
- ArtikelTransportversuche mit Chronometern 376
- ArtikelNochmals die Frage der gewerblichen Sondergerichte 379
- ArtikelSprechsaal 381
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 382
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 382
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 383
- ArtikelVerschiedenes 383
- ArtikelVom Büchertisch 384
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 384
- ArtikelArbeitsmarkt 384
- BandBand 30.1906 -
-
380
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382
-
383
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384
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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380 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 24. Diesen Vorschriften ein Wort hinzuzufügen, ist unserem Er achten nach deshalb überflüssig, weil dasselbe nur die Wirkung der Nebeneinanderstellung abschwächen könnte. Es liegt in folgedessen sehr viel an der mangelhaften Information der Parteivertreter, wenn die Prozesse sich unnötig verzögern. Einen grossen Teil der Schuld an einer etwaigen Verschleppung der Prozesse in Deutschland trägt der Umstand, dass im gewerblichen wie im kaufmännischen Leben es gar oft mit der geschäftlichen Korrespondenz nicht so genommen wird, wie es werden müsste, um die Sachlage gleich im voraus zu einer klareren, besseren und günstigeren gestalten zu können. Und das ist ein weiterer Grund für die Erscheinung, dass namentlich die Interessenvertretung von Handwerk und Gewerbe in Deutschland immer und immer wieder ihre Stimmen mahnend in dem Sinne erheben: Handwerker und Gewerbetreibende, besucht die von den Kammern ins Leben gerufenen Unterrichtskurse in der Buch- und Rechnungsführung, sowie gewerblichen Betriebskunde. Diese günstige Regelung der deutschen Verhältnisse lässt natürlich die Reformbedürftigkeit der Wiener Scbiedsgerichts- ordnung in einem besonders grellen Lichte erscheinen, und so darf es denn nicht wunder nehmen, dass die Reformbestrebungen hier auf verschiedenen Gebieten einsetzen. Zunächst strebte man dabei an, die Beschleunigung der Obmannswahl durch Festsetzung einer ganz kurzen Frist, denn die Normen über die Schiedsrichterwahl, sowie über das Ab lehnungsrecht über die Wahl des Obmanns sind in Gemässheit der österreichischen Zivilprozessordnung in den §§ 579, 586, 580 in ihren wesentlichen Teilen als Bestimmungen des zwingenden Rechtes in das Reglement übernommen worden und deshalb nicht abänderbar. Auch hier ist das deutsche Recht günstiger, denn nach § 1029 der Zivilprozessordnung steht der betreibenden Partei die Befugnis zu, dem Gegner ihren Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist das gleiche zu tun. Nach fruchtlosem Abläufe der Frist w r ird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gerichte ernannt. Ein Schiedsrichter kann nur aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Und diese Ablehnung ist im Gegensatz zu der österreichischen Regelung nach den §§ 41 u. s. w T . nicht an eine bestimmte Frist gebunden, so dass sie von der an der Ablehnung interessierten Partei mit Rücksicht auf § 43 der Zivilprozessordnung schon im eigenen Interesse möglichst umgehend vorgenommen werden muss, denn die Ablehnung ist nicht mehr möglich, wenn die ablehnende Partei sich vor dem abzulehnenden Richter in eine Verhandlung eingelassen hat oder Anträge gestellt hat. Was dann endlich die Bestellung des Obmanns angcht, so schweigt hierüber das zehnte Buch der Zivilprozessordnung überhaupt, sieht also hier auch keine Fristen vor. ln zweiter Linie wird 'die Verzögerung der Erledigung der Streitfälle im Schiedsgerichtsreglement der Wiener Handels- und Gowerbekammer bedingt durch die für alle Fälle vorgesehene Bestellung eines Referenten und Erstattung eines schriftlichen Referates. Bei einer Reform des Schiedsgerichts reglements wäre mithin auch die Frage zu erwägen, ob die Be stellung eines Referenten und die Erstattung eines schriftlichen Reterates von so grossem Werte für die Sicherung einer gründlich vorbereiteten Rechtssprechung ist, dass die hierdurch bedingte, oft sehr empfindliche Verschleppung des Verfahrens gerechtfertigt wäre. Die Mehrzahl der Kommissionsmitglieder waren hier be züglich des Wertes des Referates sehr skeptisch gesinnt. Es wurde von ihnen in schlagender Weise darauf hingewiesen. dass das Referat ja wesentlich doch nur eine jeder Stellungnahme entbehrende Darstellung des Sach- und Streitstandes soi, dass die Schiedsrichter aber ohne Schaden diese Darstellung entbehren könnten, weil sie in der Lago wären, sich unmittelbar durch die Parteivorträge über den Brozessstoff zu informieren. Und es sei völlig ausreichend, wenn der Obmann dos Schiedsgerichts, dem ja die Verhandlungsleitung auferlegt sei, seinerseits die Akten gründlich studiert habe. Man neigte gleichwohl der Ansicht zu, dass es sich empfehle, das Referat fakultativ beizubehalten, und betrachtete als entscheidend hierfür das Vorbild der österreichischen Zivilprozessordnung in § 245, welcher im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten das Referat ausser im Berufungsfalle nur in den folgenden drei Fällen kennt: „1. In den Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung, einer Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Ver hältnisse betreffen, in welchem über eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen zu verhandeln ist; 2. Wenn das in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene tatsächliche Vorbringen von solchem Umfange oder von solcher Art ist, dass sich die vorgängige Ordnung und Sichtung desselben behufs Beschleunigung und Vereinfachung der mündlichen Streit verhandlung als geboten darstellt; 3. Wenn sich die Parteien zur Bewahrheitung von bestrittenen, aber erheblich scheinenden Tatumständen auf Beweise berufen, welche während der mündlichen Streitverhandlung vor dem Prozessgerichte nicht aufgenommen werden können oder deren Auf nahme die mündliche Streitverhandlung voraussichtlich erschweren oder verhältnismässig verzögern würde; insbesondere wenn sich die Parteien auf Zeugen berufen, welche weder am Sitze des Prozessgerichtes, noch in dessen Nähe wohnen, oder wenn es zur Ermittelung der Wahrheit dienlich scheint, namhaft gemachte Zeugen ausserhalb der Verhandlung an Ort und Stelle zu ver nehmen.“ Die definitive Stellungnahme der Kommission zu dieser Frage erfolgte deshalb in dem Sinne, dass das Referat beizuhalten sei, für den Fall, dass unter sinngemässer Anwendung von Ziffer 1 und 2 des § 245 der Zivilprozessordnung das Verfahren vor dem Schiedsgerichte sich in demselben die entsprechenden Voraus setzungen ergeben. Auf die analogen Verhältnisse hier in Deutschland einzugehen, erübrigt sich aus dem Grunde, weil unsere Zivilprozessordnung eine derartige Berichterstattung nicht kennt, Dafür verdient je doch die Frage der Verlängerung der Einredefrist auch bei uns Beachtung. Eine Abänderung bedarf nach Anschauung der Kommission weiter § 5 des Reglements, demzufolge eine Ver längerung der Einredefrist im Falle des Einverständnisses der Streitteile, welches im Gesuche nachgewiesen sein muss, zulässig ist. Auf Grund dieser Bestimmung werden von den Streitteilen, bezw. deren Vertretern wiederholte Fristgesuche eingebracht, in welchen Fristen von verschiedener Ausdehnung ausgesprochen werden und welche, sobald das Einverständnis des Gegenteils er sichtlich war, in der bisherigen Praxis anstandslos bewilligt wurden: Die Folge hiervon ist, dass sich das Verfahren oft ungebührlich in die Länge zieht und die Anberaumung der Streitverhandlung, insbesondere wenn die Sommerzeit dazwischen kommt, monatelang hinausgeschoben wurde. Diese Bestimmung, welche nach An schauung der Kommission allerdings schon jetzt die Abweisung einverständlicher Fristgesuche zulassen würde, ist in zweifacher Richtung anfechtbar. Vor allem ist es untunlich, den Fortgang des Prozesses, wie das bei der bisherigen Handhabung des § 5 der Fall war, lediglich der Parteienwillkür zu überlassen und dem Gerichte keinerlei Ingerenz hierauf einzuräumen. Anderseits liegt aber eine unverkennbare Billigkeit darin, eine Verlängerung der gewährten, höchstens 30tägigen Einredefrist unter allen Umständen von der Einwilligung des Gegenteiles abhängig zu machen. Es lässt sich immerhin denken, dass bei grossen Prozessen mit kom pliziertem Sachverhalte und mannigfaltigem Beweismaterial die Beschaffung des Prozossmateriales für die Einrede, so wenn bei spielsweise abschriftliche Urkunden aus dem Auslande zu beschaffen sind, wenn sich der Beklagte zur Beurteilung einer Klagsangabe mit weit entfernt wohnenden Personen in Verbindung setzen muss u.s. w., einen grösseren, als den reglementmässig zulässigen 30tägigen Zeitraum unbedingt erfordert. Wenn in solchen Fällen der Kläger seine Zustimmung verweigert, kann dem Beklagten im Sinne des gegenwärtigen Reglements eine Fristerstreckung, mag sio noch so sehr durch die Umstände gerechtfertigt sein, nicht bewilligt werden. Die Zivilprozessordnung (§ 128) hat die ausdrückliche Be stimmung auf genommen, dass eine Verlängerung von Fristen durch Uebereinkommen der Parteien unzulässig ist, anderseits aber, dass gesetzliche Fristen (mit Ausnahme der sogen. Not-
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