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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nochmals die Frage der gewerblichen Sondergerichte
- Autor
- Schwalenberg, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- ArtikelCentral-Verband 369
- ArtikelAufruf 370
- ArtikelDie Zukunft des Lehrlingswesens 370
- ArtikelLage der österreichischen Uhren-Industrie 371
- ArtikelDer Biedermeierstil (Schluss aus Nr. 13) 372
- ArtikelSchutz von Geschäftsforderungen gegen die Verjährung 374
- ArtikelJuristischer Briefkasten 375
- ArtikelZehnergraduhren 375
- ArtikelChronometerhemmung von Otto Himmelheber in Bacelona 376
- ArtikelTransportversuche mit Chronometern 376
- ArtikelNochmals die Frage der gewerblichen Sondergerichte 379
- ArtikelSprechsaal 381
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 382
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 382
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 383
- ArtikelVerschiedenes 383
- ArtikelVom Büchertisch 384
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 384
- ArtikelArbeitsmarkt 384
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 24. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 381 fristen) sowie richterliche Fristen vom Gerichte verlängert werden können, wenn die Partei, welcher die Frist zu gute kommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der recht zeitigen Vornahme der befristeten Prozesshaudlung gehindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde. Diese Voraussetzungen sind auch dann zu prüfen, wenn das Fristgesuch von beiden Teilen unterfertigt ist. Wird der Antrag auf wiederholte Fristverlängerung nur von einer Partei gestellt, so ist vor der Entscheidung über das Fristgesuch der Gegner einzuvernebmen. Die Aufnahme einer analogen Bestimmung im Schiedsgerichtsreglement empfiehlt sich, da derartige prozessuale Begünstigungen durch das Gericht zu gewähren sind und es dem Grundsätze des Prozessverfahrens widerspricht, eine Partei der Gnade ihres Gegners auszuliefern. Infolgedessen musste der Wunsch als gerechtfertigt anerkannt werden, die Verlängerung der Frist zur Erstattung der Einrede als auf Antrag möglich vorzunehmen, wonn hierfür sehr erheb liche Gründe vorliegen. Um indessen der Prozessverschleppung vorzubeugen, musste die Bewilligung einer wiederholten Ver längerung der Frist von der Zustimmung des Klägers abhängig gemacht werden. Weiter wurde für die Bestellung des Obmanns u. s. w. und die Beschleunigung der Tätigkeit desselben als § 11 in die Schiedsordnung der nachfolgende Passus eingefügt: „1. Absatz: Sind die Schiedsrichter von beiden Parteien end gültig gewählt, so veranlasst das Kammerpräsidium die gewählten Schiedsrichter, aus der Mitte des Schiedsrichterkollegiums einen Obmann zu wählen. Sollte in der zur Wahl des Obmanns an beraumten Sitzung, welche spätestens drei Tage nach der end gültigen Wahl der Schiedsrichter stattzufinden hat, deren Wahl nicht erfolgen, so hat das Kammerpräsidium den Obmann zu er nennen. Dieses verständigt hierauf den Obmann unter Ueber- mittelung der Akten von der vollzogenen Wahl. 2. Absatz: Der Obmann entscheidet nach Durchsicht des Akten materials über die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen, Vorlage der Handelsbücher und anderer Beweisstücke und über mittelt hierauf die Akten mit tunlichster Beschleunigung an das Kammerpräsidium behufs Ausschreibung der mündlichen Ver handlung, deren Termin er gleichzeitig festzusetzen hat. Insofern dies nicht geschehen sein sollte, hat das Kammerpräsidium einen möglichst nahen Termin hierfür zu bestimmen. 3 Absatz: In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Ver hältnisse betreffen, in welchen über eine erhebliche Zahl von strittigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen zu verhandeln ist, oder wenn das in der Klage oder Klage beantwortung enthaltene tatsächliche Vorbringen von solchem Umfange und von solcher Art ist, dass sich dessen vorgängige Ordnung und Sichtung behufs Beschleunigung und Vereinfachung der mündlichen Verhandlung als geboten darstellt, kann der Obmann vorerst einen Referenten ernennen. In solchen Fällen obliegt es dem Referenten, die das Beweisverfahren betreffenden Anträge an den Obmann zu stellen, welcher hierüber — eventuell nach Anhörung des Schiedsgerichts — entscheidet, Weiters hat der Referent binnen einer vom Obmann zu bestimmenden, an gemessenen Frist ein zum Vortrage in der öffentlichen Verhandlung bestimmtes Referat vorzubereiten, welches jedoch nichts weiter als eine Darstellung der Aktenlage oder irgendwelche Besprechung der Rechtslage zu enthalten hat. Das Referat kann mündlich oder schriftlich erstattet werden, doch steht es dem Obmann frei, die Ausarbeitung eines schriftlichen Referates anzuordnen. 4. Absatz: Das Kammerpräsidium beraumt sofort nach dem Empfang des Aktenmateriales vom Obmann die mündliche Ver handlung an, verständigt hiervon die Streitteile zu eigenen Händen, bezw. zu Händen ihrer Bevollmächtigten, ladet die vom Obmann, bezw. vom Referenten nominierten Zeugen und Sachverständigen vor und fordert gegebenenfalls die Parteien gleichzeitig auf, etwaige Beweisstücke und Urkunden im Original mitzubringen. 5. Absatz: Auf Veranlassung des Obmanns oder auf Wunsch auch nur eines Mitgliedes des Schiedsgerichts kann dieses vor der öffentlichen Sitzung zu einer Vorbesprechung einberufen werden. In dieser Sitzung kann, sofern ein Referent bestellt wurde, das für die öffentliche Sitzung bestimmte Referat vorgetragen, resp. verlesen und können seitens der Schiedsrichter von dem Referenten weitere Aufklärungen über die Aktenlage verlangt werden.“ Als § 20, Absatz 1 wurde in die Schiedsgerichtsordnung der nachfolgende Passus eingefügt: „Der Obmann ist jederzeit berechtigt, jedoch vor Schluss der mündlichen Verhandlung verpflichtet, einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Im Falle dessen Misslingcns fällt das Schieds gericht in geheimer Sitzung den Schiedsspruch. Falls ein Referent bestellt wurde, gibt dieser zuerst, der Vorsitzende gibt in allen Fällen zuletzt seine Stimme ab.“ Der letztere entscheidet sich noch dadurch von den deutschen Bestimmungen über die Schiedsgerichte, dass er eine Pflicht zur Herbeiführung eines Vergleiches durch den Obmann des Schieds gerichts konstruiert, welche das zehnte Buch unserer deutschen Zivilprozessordnung nicht kennt. Trotzdem aber verdienen diese Bestimmungen auch in Deutschland Anerkennung, denn der Ab satz 2 des § 1034 unserer deutschen Zivilprozessordnung besagt ja, dass in Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das Verfahren desselben von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt wird. § 1034, Absatz 2 ermöglicht es also, das Gute, das diese Reform der Normen für das Kammerschieds gericht in Wien gebracht hat, auch in Deutschland zu be rücksichtigen. >«»4- Sprechsaal. Warnung an das Publikum über die Gefahren der Abzahlungsgeschäfte. In einer grossen deutsch-national geleiteten Zeitung wird eine Polemik über Abzahlungsgeschäfte angeregt. Die Erfahrung hat gelehrt, dass diese Art Geschäfte zum grössten Teil die schlimmsten Feinde einer grossen Menschenklasse sind, die jede gesunde Entwickelung und Aufblühen im Arbeiter und kleinen Beamtenstande im Keime ersticken. Betrachte man sich einmal das Geschäftsverfahren dieser ehrenwerten Leute. Kommt da eines Tages ein solcher Vertreter eines dieser Häuser an die Tür einer ganz leidlich situierten Arbeiterfamilie. Die Frau ist allein anwesend, dies ist dem Vertreter gerade recht, sie hat wenig Ahnung von den Gefahren dieses Lebens. Der Mann kramt seine Sachen unter grossem Wortschwall aus; zeigt hübsche Teppiche, Uhren, Bilder, Wäsche u. s. w. Geld ist nicht nötig. Geld brauchen wir nicht. Der armen Frau klopft das Herz im Leibe beim Anblick der Sachen, die sie sofort ohne Geld behalten kann, die paar Mark alle Woche; ach Gott, wenn sie nur den schönen Teppich oder die schöne Uhr u. s. w. behalten könnte, dies müsste sich ganz vorzüglich im Zimmer ausnehmen. Sie überlegt nicht lange und behält die Uhr. Jetzt hat der Mann leichtes Spiel und hängt ihr noch verschiedene andere Sachen an. Die ersten Raten werden bezahlt, wenn auch nicht ganz ohne Seufzer, denn man ist inzwischen zu der Erkenntnis gekommen, dass der Teppich, die Wäsche oder die Uhr doch reichlich teuer ist, man kann diese Sachen in den entsprechenden soliden Geschäften um 10 bis 12 Mk. billiger kaufen; doch man tröstet sich, und da man die Rücksicht des Geschäftsinhabers, wegen der hier und da mal verzögerten Abzahlung in Anspruch nehmen muss, kauft man weiter dort, denn zum Bareinkauf langt das Geld nun nicht mehr durch die monatlichen Abzahlungen. In der richtigen Erkenntnis der Sachlage nun fordert der Händler auch immer ungerechte Preise. In der grösseren und Grossstadt endet das Spiel nur zu oft mit der vollständigen Verarmung, denn wie oft werden, um die Raten zu bezahlen, die gekauften Sachen wieder versetzt, und dann kommt laut Vertrag die Uebertretung, und das Strafgesetzbuch tritt in Tätigkeit u. s. w. Man schaue nur einmal hin in die Vororte der Grossstadt, wo der Abzahlungshändler seine Opfer sucht und findet, und mit Grauen wird man sich abwenden von soviel Elend, dringt doch in den meisten Fällen nichts hinein in die Oeflfentlichkeit, ja, die Beteiligten wissen selbst nicht einmal, wie sie so in Not geraten
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