sich die Deputation sowohl für den Wegfall jener Worte als für Nichtan nahme des Zusatzes der zweiten Kammer. Da ader die Fassung des §. auch darüber, welcher Obrigkeit, ob der Ge richts- oder der Eemeindeobrigkeit die Wahl der verschiedenen hier genannten Personen zukomme, und wer künftig die polizeiliche Aufsicht im Orte zu füh ren habe, nicht klare Maase zu geben schien, so vereinigte man sich mit den Königl. Commissarien zu folgender neuer, der Kammer zur Annahme zu em pfehlender, Fassung: „Die Dienstobliegenheiten der Localgerichtspersoncn in Bezug auf Justizverwaltung werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht geändert. Dagegen ist die polizeiliche Localaufsicht künftig lediglich durch die von der Gemeindeobrigkeit hierzu bestellten Organe zu führen. Sämmtlichen Obrigkeiten verbleibt übrigens das Recht, für den Be reich ihrer Compctenz die erforderlichen Gerichtspcrsonen und anderen zu Ausrichtung obrigkeitlicher Verfügungen benöthigten Ofsicianten und Diener zu ernennen, und sie können hierzu auch die von der Gemeinde erwählten Communbeamten bestimmen." Zu §. 13. Hier schlagen zwei Petitionen ein, deren eine an die zweite Kammer aus schließlich, die andere an die Ständcversammlung im Allgemeinen gelangt ist. Dec jenseitige Bericht, auf Len man sich zu verweisen erlaubt, enthält hier über das Nähere. Ferner hat die zweite Kammer unter Vorbehalt einer angemessenen Rc- daction den ersten Satz des §. folgendermaasen gefaßt sehen wollen: „Die zcither auf Grundstücken gehafteten dorfgerichtlichen Dienstver- richtungcn in Bezug auf u. s. w." Die Deputation aber nahm hierüber auch noch Anstoß an dem letzten Satze Les §. Sie hielt es nicht für billig in Entziehung der Vorrechte jener Personen, die doch ihr Amt nicht wegen Verschuldens sondern -wegen verän derter Gesetzgebung verlieren, auch nur soweit zu gehen, wie der Entwurf, und jene Personen überhaupt dinglicher Vorrechte für verlustig zu erklären; ja cs schien jene Bestimmung nicht einmal recht praktisch, denn nur äusserst selmr dürfte sich Nachweisen lassen, daß ein solches Vorrecht ausschließlich als Ver gütung für den in Wegfall kommenden Theil der Dicnstverrichtungcn anzuse hen sey. Gleichwohl könnte in jener Fassung von den Gemeinden eine Auf forderung die Vorrechte jener Personen anzufechten erkannt, und somit Anlaß