622 zu Streitigkeiten gegeben werden. Die Deputation entschied sich daher für folgende veränderte Fassung: „Auch kommen gleichzeitig die auf Gemeindeverwaltung bezüglichen Diensivcrrichtungen der Localgcrichcspersonen und anderen hierzu be- siellt gewesenen Beamten, so wie die dafür etwa ausgesetzten oder hergebrachten Gebührnisse in Wegfall und zwar ohne Unterschied, ob diese Functionen zeither auf persönlicher Uebertragung beruhetcn oder auf Grundstücken hafteten" wünscht aber daß dieselbe als Zusatz zu §. 52. komme, und §. 13. dagegen ganz in Wegfall gebracht werde. Hat endlich die zweite Kammer beschlossen, die obgcdachten beiden Petitio nen aus sich beruhen zu lassen, so dürfte diesem Beschlusse beizutretcn seyn. Zu §. 14. Die zweite Kammer hat diesem §. folgende Fassung gegeben: „Die obrigkeitlichen Verhandlungen in Gemcindeangelegenheiten, die lediglich in Folge des OberaufstchtSrechts eintretcn, sind in allen In stanzen kosten- und siempclfrei." Gegen die Bestimmung dieses der unbedingte Kostenfreiheit in Ge- meindeangelegenheiten vorschreibt, ward schon von dem Referenten der zweiten Kammer auf vorigem Landtage ein Scparatvotum gerichtet. Und gewiß ist cs, daß er auf die Schultern der Unterobrigkeiten eine neue sehr bedeutende Last walzt, denn mag auch in der Theorie sich gegen den Satz, daß für Ar beiten, welche Folge des ObcraufsichtsrcchtS sind, nicht liquidirt werden darf, nur wenig einwendcn lassen, so gestaltete sich die Sache doch in der Ausfüh rung zeither anders, weil die Gemeindcangelegenhciten in ihrer dermaligcn Ver fassung die Thätigkeit der Obrigkeit nicht eben sehr in Anspruch nahmen, und weil manches Geschäft nicht für einen Ausfluß des OberaufstchtSrechts galt, das jetzt als ein solches erscheint. So ist es gewiß, um nur Eines zu erwäh nen, daß für Errichtung von Syndicaten sportulirt ward, während die an ihre Stelle jetzt tretenden, noch dazu öfter wiedcrkehrenden, Wahlen kostenfrei erpcdirt werden sollen. Ueberhaupt scheint es nicht unbillig, daß derjenige Theil, der voll einer Einrichtung Nutzen zieht — hier unstreitig die Gemeinde — auch die damit verbundene Last trage. Dass aber diese Last nicht zu ei ner ungemcssenen werde, dafür läßt stch durch Sportcltarcn und Aufstchtsfüh- rung ausreichend Sorge tragen. Ucbrigens ist die Beachtung der gerichtsherr- lichcn Verhältnisse hier um so nothwendiger, als wenn durch die angeordnete Kosicnfreiheit die Last der Gerichlshcrrcn sich vergrößert, dann die Bestimmung