Ferner ließ dieser §. den Zweifel offen, ob, wenn ein Ausschußmann zum Vorstande oder Gemeindcältesten gewählt werde, deffen Stelle im Ausschüsse wieder zu besetzen sey. Die Deputation entschied sich im Einverständnisse mit der Regierung für die bejahende Antwort, schlägt aber, um jenen Zweifel zu heben, vor, dem Worte: „dazu" die Worte voranzuschicken: „deren erledigte Stellen solchenfalls aber zu ergänzen sind". Endlich ist von der zweiten Kammer der Antrag beschlossen worden, die Regierung zu ersuchen, in der zu erlassenden Verordnung zu verfügen, daß die sämmtlichen Wahlen an dem Orte der betreffenden Gemeinde stattfindcn müßten. Abgesehen aber davon, daß die damit engverbundene Frage, wer die hier durch erwachsenden Verläge zu tragen habe, in der zweiten Kammer verschie dene Beantwortung gefunden hat, und unerledigt geblieben ist; wird auch, ob cs angemessen sey, daß sich die Obrigkeit an Ort und Stelle begebe, nach den verschiedenen Umständen verschieden beurtheilt werden müssen. Jedenfalls kann hierbei auch die Größe der Gemeinde nicht unbeachtet bleiben. Daher dürfte denn jenem, überhaupt viel zu stringent gefaßten, Anträge nicht bei zutreten seyn. Zu §. 41. Die zweite Kammer hat aus den in dem jenseitigen Deputationsberichte enthaltenen Gründen dem §. folgende Fassung gegeben: (Bestätigung und Verpflichtung derselben.) „Die Wahl des Gemeindevorsiandes und der Gemeindeältcsien unterliegt der Bestätigung der Orlsobrigkeit, die sie aus erheblichen Gründen versagen und eine anderweite Wahl anordncn kann. Nach erfolgter Bestätigung werden sie von der Obrigkeit in Gegenwart des Gemcinderathcs, soweit dessen Mitglieder auf vorher demselben zu ma chende Bekanntmachung sich dabei einfinden, verpflichtet." Die Deputation hiermit einverstanden räth der Kammer zwar an, sich der zweiten Kammer anzuschliessen, wünscht aber zu Beseitigung des Zweifels, ob zur Legalität der Handlung nicht wenigstens eines Mitgliedes Anwesenheit er fordert werde, ein Zweifel, den das Wort: „so weit" allerdings noch übrig läßt, daß vor diesem Worte eingeschaltet werde: „dafern überhaupt und". Beilage zur zrvcirey Abtheilunn. 3te Sammlung. 92