032 Au -42. vergleiche §. 37 b., wonach §. 42. in Wegfall gelangt. Zu §. 43. hat die zweite Kammer den ersten Theil desselben einer, obschon nicht wesentlichen, Abänderung unterworfen, den letzten Satz desselben aber, in dec Absicht den grösseren Grundbesitz zu bevorzugen, allerdings wesentlich umgestaltet. Es ist der §. folgendermaasen gefaßt worden: „Die Zahl der in den Gemeinderath zu setzenden Gemeindeausschußper sonen ist überall nach örtlichem Bedürfnisse festzustellen. Sie darf jedoch in keinem Falle über sieben und zwanzig ansieigen und muß allenthalben wenigstens so viel betragen, als einzelne Hauptclassen von Gemeindo- glicdern z. B. Hüfner, Gartner, Hausler, im Orte vorhanden sind. Bei deren Wahl ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Zahl der Angesessenen jedenfalls drei Viertheil des gejammten Ausschusses bo tragt, und daß unter Ersteren wenigstens die Hälfte denjenigen Clas sen angehsrt, welche den größten Grundbesitz haben." So wahr es nun auch ist, daß dem grösseren Grundbesitze, da er es ist, der die meisten Lasten zu übertragen hat, Berücksichtigung gebührt, so ist doch auch auf der andern Seite das Zahlenverhältniß der in jeder Elaste vorhan denen Mitglieder nicht äusser Acht zu lasten. Daher konnte sich denn die De putation weder mit dem Entwürfe noch mit dein Vefchluste der zweiten Kam mer vollständig einversiehen, glaubte vielmehr die Mitte halten zu müsten. Es dürfte sonach der eine wie der andere Maasstab ins Auge zu fasten, und die nähere Anwendung dieses Grundsatzes den verschiedenen Orlsverhälmissen an- znpaffen seyn. Uebrigens ging der Deputation gegen den Vorschlag der zwei ten Kammer in feiner Fassung noch ein besonderes Bedenken bei. So ist nämlich der Ausdruck „größter Grundbesitz" bei den oft sehr zahlreichen Classen der Angesessenen an einem Orte, z. B. Hüfnern, Haibhüfncrn, Eroß- gärtncrn, Kleingärtnern, Häuslern, ein viel zu unbestimmter. Aus diesen Gründen empfiehlt die Deputation zwar die Annahme des er sten Theils jenes H. in der ihm von dec zweiten Kammec gegebenen Fassung bis zu den Worten: „vorhanden sind" Laun aber die Genehmigung folgender neuen Fassung: „Bei Auswerfung der aus jeder Classe zu wählenden Anzahl Aus- schußpersonen ist thcils die Kopfzahl thcilö der Umfang des Grundbe sitzes einer jeden Classe zu berücksichtigen, es dürfen jedoch in keinem