630 2 .) einem oder mehreren Gememdeältestcn und 3 .) einer zu bestimmenden Anzahl Gemeindeausschußpersonen." Besserer Ueberstcht und grösserer Deutlichkeit halber hat die zweite Kammer den §. 42. des Entwurfs in folgender veränderter Fassung sofort hier einge schaltet, und ihm die Bezeichnung §. 37 d. gegeben. (Wirkungskreis des Gcmciudcraches.) „Der Gemeinderath bildet die bcrathcnde und beschlußfassende Be hörde in allen Gemcindcangelcgenheiten. Er übt in dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte aus, welche von der Gemeinde durch die Ge- sammtheit ihrer Mitglieder würden ausgeübt werden können." Die Deputation empfiehlt den Beitritt. Auch zu §. 39. wird nunmehr eine neue Fassung nöthig und die Deputation empfiehlt die von der zweiten Kammer genehmigte zur ebenmäsigcn Annahme. Sie lautet: (Gemcindeälteste.) „Dem Gemeindevorstande ist allenthalben ein Gemeindcältestcr als Stellvertreter für Erlcdigungö- und Behinderungsfälle zuzuordnen. Wo die örtlichen Verhältnisse cs nöthig machen, können aber auch mehrere Gemcindcälteste als Gehülfen des Gemeindcvorstandes entweder im Allgemeinen oder zu Besorgung gewisser Angelegenheiten z. B. für die Kassengeschäfte, zur Schriflcnfertigung u. s. w. beige- gebcn werden. Die solchenfalls unter denselben zu treffende GcschäftSabtheilung, die gegenseitige Stellvertretung und das sonstige nähere Verhältniß ist statutarisch zu bestimmen. Die Gememdeältesten find übrigens der Gemeinde eben so wie der Gemeindcvorstand für ihre Handlungen und Unterlassungen verantwortlich. Bei u. s. f. wie im Entwürfe." Zu §. 40. dürfte ebenfalls der von der zweiten Kammer veränderten Fassung des Ein gangs beizupflichten seyn. Sie lautet: (Wahl des Gemeindevorstandes und der Gemeindcäkcskcn.) „Der Gemeindevorstand und die Gemeindeälteften werden von dem Gcmcinderathe aus sämmtlichen rc."