041 Zu §. 73. Nicht jeder Erwerbtitcl kann durch Urkunden nachgewiescn werden, so z.B. Verjährung. Die Fassung des Entwurfs ist daher zu eng, und so möchte vor dem Worte: „hierauf" eingeschaltet werden: „etwa vorhandenen". Zu §. 74. n.) Im Satze unter Nr. 2. fügt die zweite Kammer nach dem Worte: „Schulgebäuden" die Worte hinzu: „den Pfarr- und Schullchngrundstücken". I>.) Ferner werden die Worte: „und von Gemeindeleisiungen frei geblieben sind." in demselben Satze mit den Worten vertauscht: „und zcilher nicht schon zu Len Gemeindeleisiungen gezogen worden sind." Beide Bemerkungen sind angemessen und verdienen, nach dem Dafürhalten der Deputation, die Zustimmung auch Ler ersten Kammer. Mit den Worten: „Unser Ministerium" an, möchte ferner, wie das in den meisten Gesetzen wahrzunchmen ist, ein be sonderer §. beginnen. Endlich Hal die zweite Kammer darauf anzutragen beschlossen: es möge E. hohe Staa'Sregierung bei endlicher Redaction des Gesetzes die in sehr vielen §§. verkommende Benennung: „Gemeindeausschuß" in „Gemcinde- rach" und die Bezeichnung: „Gemeindeausschußmann" in „Gemeindeausschuß- person" umwandeln, und die unterzeichnete Deputation halt diesen Antrag für viel zu unerheblich, als daß sie nicht, sey es auch nur um Differenzen mit dec zweiten Kammer zu vermeiden, der ersten Kamnrcr den Beitritt anra- then sollte. Uebergehend ir. zu dem Gesetz-Entwürfe, die Anwendung der Landgcmeinde- ordnung auf kleinere Amte- und Patrimonialstädte betref fend, bemerkt die Deputation zuvörderst, wie sie voraussctze, daß nicht ein Mitglied der Kammer an der Nothwendigkcit, ein solches Gesetz zu erlassen, zweifle. Wie es nämlich unbestritten ist, daß die allgemeine Slädteordnung nicht auf Lie Verhältnisse jeder Stadt anwendbar ist, so ist es auch andrem seils unleugbar, daß die Landgemeindeordnung nicht ohne Modiflcalionen jenen