642 Städten angepaßt werden kann. Ueber diese Modificationen das Nähere zu bestimmen, dieß ist nun eben der Zweck des vorliegenden Gesetz - Entwurfs, der in der zweiten Kammer ohne Erinnerungen mit 48 Stimmen gegen 8 An nahme gesunden hat. Die unterzeichnete Deputation erlaubt sich gleichwohl einige Bemerkungen. Zuvörderst sind nämlich nicht bloö Amts- und Patrimonialstädte, sondern auch andere kleinere Städte in der Lage, daß auf sie die Landgemeindeordnung leichter als die allgemeine Skädteordnung anzuwcnden ist. Erbieten sich nun diese Städte, das Bezirksamt als Gemeindcobrigkeit anzucrkcnnen, und in so weit auf das Vorrecht dec Schriftsässigkeit zu verzichten, so ist kein Grund vorhanden, weshalb man sie der Wohlchat einer einfacheren und minder kost spieligen Verwaltung ihrer Angelegenheiten nicht sollte theilhaftig machen. Endlich ist es möglich, daß Städte mit Ueberschäßung ihrer Kräfte die allgemeine Städtcordnung zwar bereits angenommen haben, sich aber nun, durch die Erfahrung eines Anderen belehrt, der Landgemeindcordnung zu na. Hern wünschen. Auch hier scheint die Gewährung dieses Wunsches unbe denklich. Geht die Kammer auf diese Ansichten ihrer Deputation ein, so bedarf es zuerst der Auslassung der Worte: „Amts- und Patrimonial-" aus der Überschrift, aus dem Eingänge und aus dem Isten §., dann dec Vertauschung der Worte des §. 1.: „in welchen statt deren" mit den Worten: „welche statt der Städtcordnung" und endlich der Einschaltung der Worte: „und wenn sie schriftsässig sind, zugleich daß sie das Bezirksamt als Gemeindcobrigkeit anerkennen wollen" nach den Worten: „haben sich dessen" in demselben §. Dresden, den 27. October 1837. Die erste Deputation der ersten Kammer. Johann Herzog zu Sachsen. Albert von Carlowitz, Referent. Paul August Ritterstadt. Christian Friedrich Wehner. Utz von Schönberg.