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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 5.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1925]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20072432Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20072432Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20072432Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1925-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 5.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4265
- Protokoll135. Sitzung 4291
- Protokoll136. Sitzung 4323
- Protokoll137. Sitzung 4363
- Protokoll138. Sitzung 4399
- Protokoll139. Sitzung 4441
- Protokoll140. Sitzung 4577
- Protokoll141. Sitzung 4619
- Protokoll142. Sitzung 4673
- Protokoll143. Sitzung 4735
- Protokoll144. Sitzung 4789
- Protokoll145. Sitzung 4811
- Protokoll146. Sitzung 4869
- Protokoll147. Sitzung 4945
- Protokoll148. Sitzung 5007
- Protokoll149. Sitzung 5083
- BandBand 2. Wahlper. 5.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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4498 139. Sitzung. Montag, den 25. Mai 1925 (Abg. Schwär,.) O) Kollege Bethke sagte, die Änderungen, die vorzunehmen sind, seien nicht etwa auf Wunsch der bürgerlichen Parteien, sondern auf Wunsch ihm nahestehender Kreise erfolgt. Run bietet uns der §25 in der alten Fassung Gelegenheit, Vergleiche zu ziehen zwischen dem, was vor zwei Jahren spielte und was heute gespielt wird. Nach der alten Verfassung ist es zulässig, daß derjenige, der wahlberechtigt ist, zu gleicher Zeit auch das Amt des Gemeindevertreters annehmen kann. Nun sagt zwar Herr Kaula: das hat zu Mißhelligkeiten geführt; irgendwelche jungen Leute sind in die Parlamente ge kommen, um dort Unfug anzustiften, und verschiedenes andere mehr. Ich kann das nicht als berechtigt aner kennen. Wie liegen die Dinge in der Praxis? Hat der Herr Abg. Kaula irgendwelche Beweise, daß der jenige, der noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnte und noch nicht 25 Jahre alt war, nun der Störenfried in den Gemeinden gewesen ist? Es wäre immerhin interessant, an Hand von Beispielen zu wissen: Wo ist das vorgekommen, wer war das und was hat man gegen diese Störenfriede unternommen? (Sehr gut! b. d. Minderh. d. Soz.) Wir vertreten grundsätzlich den Standpunkt, daß derjenige, der wahlberechtigt ist, natürlich auch berechtigt sein muß, das Amt als Ge meindevertreter, als Stadtverordneter anzunehmen. (Sehr richtig! b. d. Minderh. d. Soz.) In der Praxis liegen die Dinge schon so, daß es in erster Linie die Arbeiterschaft ist, die, wenn auch in letzter Zeit durch das Wohnungselend in selteneren Fällen, in der Regel zu den Elementen gezählt werden muß, die ihren Wohnsitz häufig ändern. Und da müssen Sie es schon den Vertretern der Arbeiterschaft — in diesem Falle geht es doch eben um die Arbeiterschaft — überlassen, D) daß sie diejenigen zu Vertretern in den Gemeinde körper wählen, die sie sür fähig halten. Ich kann mir sehr leicht vorstellen, daß irgendein tüchtiger Kommu nalpolitiker aus einem Orte verzieht und das Parlament in dem Ort, wohin er verzieht, ganz froh wäre, ihn als Mitarbeiter zu haben, ohne daß er ein halbes Jahr oder, wie die Regierungsvorlage besagte, ein ganzes Jahr in der Gemeinde gewohnt haben muß. (Sehr richtig! b. d. Minderh. d. Soz.) Wer ist nun eigentlich der Vater von dem Gedan ken? Vor zwei Jahren klang es anders, und ich glaube, es war gerade mein Freund zur Linken, Kollege Schnirch, der sich damals in geradezu ostentativer Weise gegen die Versuche gewandt hat, daß das passive Wahlrecht verschlechtert werden sollte. (Abg. Schnirch: Du irrst, ich habe gar nicht zu der Sache gesprochen!) Also in der Sitzung vom 11.Juli 1921 — der Herr Vorsitzende gestattet, daß ich diese paar Ausführungen ablese — sagte der Herr Kollege Röllig: In § 24 sehen wir, daß wahlberechtigt ist jeder Deutsche, wenn er nur in der Gemeinde wohnt. Dieses Jn-der-Gemeinde-Wohnen will uns zu allgemein erscheinen. Wir meinen, daß mindestens gesagt werden müßte: 6 Monate in der Gemeinde wohnt. Es ist mit den 6 Monaten wirklich nicht ein allzuweit gehender Antrag gestellt, jo daß man auf solche Selbstverständ lichkeiten ohne weiteres eingehen könnte. Warum sich nur gegen solche Natürlichkeiten stemmen, um so mehr als es ja heute auch noch so ist, daß der Wahltag in ganz Sachsen ein und derselbe ist, so daß nicht, wie es früher möglich war, eine Abordnung von rechts oder von links zu den Wahlen in den einzelnen Gemeinden möglich war? Überall finden die Wahlen an einem und demselben Tage statt und (6) infolgedessen bedeuten doch diese 6 Monate keine Be schränkung nach der einen oder der anderen Seite, sondern es kommt dadurch nur das seßhafte Element etwas stärker zur Ausprägung. Auch Ihnen kann es nicht lieb sein, wenn vielleicht 8 Tage vor der Wahl soundso viele irgendwoher zuziehen. Diese haben doch an der Gemeinde an sich kein Interesse, je inniger aber die Verbindung mit der Gemeinde ist, desto lieber muß es uns doch sein. Wenn durch diese 6 Monate nur dieses eine Moment zum Ausdruck kommt, so muß man doch zugeben, daß es vernunft widrig ist — mehr will ich gar nicht sagen — eine solche Beschränkung nicht aufzunehmen. Ich bitte also, daß man „in der Gemeinde wohnt" noch ergänzt durch „mindestens 6 Monate". (Abg. Schnirch: Sie sind kein Arbeiter, aus dem Grunde verstehen Sie das nicht!) (Lebhaftes Hört, hört! b. d- Minderh. d. Soz.) Der Abg. Kaula führte dann aus: Wir unterstützen den Antrag des HerrnKollegenRöllig auf das entschiedenste, um so mehr, als Herr Kollege Schnirch eben während der Ausführungen des Herrn Kollegen Röllig nach der Stirn gefaßt hat, als ob es ihm nicht klar wäre, daß von irgendeiner Partei schon bisher und sicher auch fernerhin zur Ausübung des Wahlrechts eine ziemliche Anzahl von Arbeitern in irgendeine Stadt hineingcworfen werden können. (Abg. Schnirch: Ich hätte beinahe etwas gesagt!) Sie können ruhig sagen, was Sie wollen, mich stört das von Ihnen gar nicht, das ist mir gleichgültig. Der Zweck ist doch, daß wir ein Gesetz schassen wollen zum Wohle der Gemeinden, und Leute, die erst (v) 8 Tage in der Gemeinde wohnen, können gar nicht wissen, was der Gemeinde wohltut, da gehört eine gewisse Seßhaftigkeit dazu. Darum empfehle ich den Antrag des Herrn Kollegen Röllig, und wer es mit seiner eigenen Gemeinde gut meint, müßte diesen Antrag ohne weiteres annehmen. (Abg. Schnirch: So ein Hausagrarier kommt natürlich nicht in die Fremde hinaus, der sitzt immer fest! —Abg. Röllig wider spricht. — Abg. Schnirch: Machen Sie als Schul meister einen Punkt, Sie haben keine Ahnung davon!) (Lebhastes Hört, hört! b. d. Minderh. d. Soz.) Der Präsident stellt noch sest, wie das mit der Punktmacherei gemacht werden muß, und dann hatte die Sache insofern ein Ende erreicht, als die Anträge von rechts abgelehnt wurden. (Abg. Schnirch: Aber aktives und passives Wahlrecht ist ein Unterschied!) Meine Damen und Herren! Hier ist ein Unterschied zwischen aktivem und passivem Wahlrecht nicht zu machen. (Widerspruch des Abg. Schnirch.) Die Sozial demokratische Partei — ich glaube, der Herr Abg. Schnirch wird das wohl wissen — hat sich immer dafür eingesetzt, daß ein Unterschied zwischen dem aktiven und dem passiven Wahlrecht nicht gemacht wird. (Sehr richtig! b. d. Minderh. d. Soz. — Zuruf des Abg. Schnirch: Siehe Parteistatut!) Wenn ich sage, vor 2 Jahren hat Herr Abg. Schnirch die Sache anders begründet, so freue ich mich darüber, ich wollte bloß ins Gedächtnis zurückrufen, daß die Anträge, die die Regierung einmal stellte, und die Abänderungsanträge, die durch die Aus- schußbeschlüsse zustande gekommen sind, den Wünschen der rechten Seite von vor 2 Jahren entsprechen. (Sehr gut! b. d. Minderh. d. Soz.) Es wäre interessant — und wenn mir der Herr
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