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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 5.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1925]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20072432Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20072432Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20072432Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 148. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1925-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 5.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4265
- Protokoll135. Sitzung 4291
- Protokoll136. Sitzung 4323
- Protokoll137. Sitzung 4363
- Protokoll138. Sitzung 4399
- Protokoll139. Sitzung 4441
- Protokoll140. Sitzung 4577
- Protokoll141. Sitzung 4619
- Protokoll142. Sitzung 4673
- Protokoll143. Sitzung 4735
- Protokoll144. Sitzung 4789
- Protokoll145. Sitzung 4811
- Protokoll146. Sitzung 4869
- Protokoll147. Sitzung 4945
- Protokoll148. Sitzung 5007
- Protokoll149. Sitzung 5083
- BandBand 2. Wahlper. 5.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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148. Sitzung. Dienstag, den 7. Juli 1925 5053 (Mttbertchterstatter Abg. Gündel.) -O haben also in der Ausschußberatung uns gegen diese Begnadigungen ausgesprochen. Dasjenige, was geschehen konnte, ist geschehen durch Annahme des Antrages Wirth Nr. 1194, der damals ersuchte, in weitestgehendem Maße die Fälle nachzuprüsen und vor allen Dingen Unbescholtenen und Unbestraften eine Einzelbegnadigung zuteil werden zu lassen. Dieser Antrag Wirth ist da mals vom Landtage angenommen worden, und auch wir haben ihm zugestimmt, weil wir glauben, daß, wenn einmal ein unbestrafter Mensch durch eine solche Massen psychose verleitet worden ist, mitzugehen, eine Begnadi gung wohl angebracht sein kann, daß da eine schwere Strafe nicht notwendig ist; der Mann ist gewarnt, schon durch das Strafverfahren. Aber es liegt gar kein Grund vor, Verbrechern, die bei allen solchen Sachen dabei und mehrmals vorbestraft sind, nun wiederum Amnestie zuteil werden zu lassen. Nun noch einige Worte zu den Einzelheiten der Anträge, die gestellt worden sind und die so, wie sie gestellt sind, überhaupt nicht angenommen werden können. Sie sind etwas legöre gearbeitet. Da heißt es z. B- in dem Anträge der Sozialdemokraten Nr. 1192: Es sollen amnestiert werden Vergehen gegen die öffentliche Ordnung ganz allgemein. Man hat offenbar gedacht an den 7. Abschnitt des Strafgesetzbuches, der überschrieben ist: Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. Man hat die Verbrechen ausgcschaltet, und die Vergehen will man amnestieren. Da ist der Land friedensbruch mit darin, aber es sind auch andere Dinge mit darin, die zu amnestieren wirklich äußerst bedenklich ist; wenn z. B. amnestiert werden soll, wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt. Da liegt doch wirklich kein Grund vor, wenn vielleicht einer den Kriminal- M kommissar spielt und Unfug anrichtet, den zu begnadigen. Auch wer Akten und amtlich aufbewahrte Gegenstände bei seite schasst, soll straflos sein, wer ein amtliches Siegel erbricht, wer Sachen, die amtlich in Beschlag belegt sind, dem Gerichte entzieht — alle solche Sachen sollen begnadigt werden. Und auch 8 139 kommt in Betracht: Wer von dem Vorhaben eines Mordes Kenntnis erhält und nicht Anzeige erstattet, wird auch bestraft. Auch das ist ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und soll nun amnestiert werden. Ta hätte man das merkwürdige Ergebnis, daß Günther Brand, der gerade wegen dieses Verbrechens bestraft worden ist, durch die Linke amnestiert würde. Ob das in der Absicht der Antragsteller liegt, wage ich zu bezweifeln. Was nun die Amnestie der Kommunisten anbetrifft, fo geht sie noch etwas weiter. Es sind da wahllos Dinge hereingebracht, die zur Zuständigkeit des Reichs- gerichtes gehören, die gar nicht hier amnestiert werden können. Das stört weiter nicht, es soll alles amnestiert werden, alle Straftaten, die mit politischen Unruhen zusammenhängen. Was das ist, wird auch nicht gesagt. Es wird nachgeprüst durch eine damit beauftragte Kommission, was absolut nicht geht. Alles wird wahl los durcheinandergebracht. So geht der Antrag natür lich nicht. Was endlich die Begnadigung des Herrn Zeigner anlangt, der übrigens den Doktortitel nicht mehr hat, nachdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, so hat die Mehrheit des Ausschusses die Anträge aus rechtlichen Gründen abgelehnt, weil sie dahin gingen, die Regierung zu beauftragen, Zeigner zu begnadigen. Ein derartiger Auftrag zu einer Einzel begnadigung ist verfassungsmäßig unzulässig, genau wie der Antrag vorhin unzulässig war auf Entlassung des Herrn Polizeipräsidenten Kühn. Auch dieser war ver- <0) fassungswidrig. Die Einzelbegnadigung steht der Regie rung zu und gehört nicht zur Kompetenz des Land tages, und demgemäß kann auch der Landtag einen bindenden Auftrag hier nicht erteilen. Es ist nun an genommen worden in einer Form, daß die Regierung in Erwägung eintreten solle, ob die Begnadigung nicht eintreten könnte. Dieser Antrag ist angenommen worden gegen die Stimmen der Bürgerlichen des Hauses. Auch wir können uns mit diesem Anträge nicht befreunden. Zu der juristischen Unzulässigkeit will ich noch be merken. Es war behauptet worden, die rechtliche Zu lässigkeit ergäbe sich aus Art. 32, wo gesagt ist, daß die Regierung die Beschlüsse des Landtages auszuführen habe. Das bezieht sich nur auf das Gebiet, aus dem der Landtag Kompetenzen hat; auf anderem Gebiete kann die Regierung durch Landtagsbeschlüsse nicht ge bunden werden, irgendwelche Verfügungen zu treffen. Dieser Artikel der Verfassung ist hier zu Unrecht heran gezogen worden. Was die Begnadigung des Herrn Zeigner anlangt, so haben die bürgerlichen Parteien ihr widersprochen, und ich glaube auch nicht, daß ein Anlaß dazu voiliegt, weil hier der höchste Justizbeamte des Landes allen Justizbeamten mit sehr schlechtem Beispiel vorangegangen ist. Ich habe schon bei früherer Gelegenheit gesagt, wenn der höchste Justizbeamte, ein studierter, akademisch gebildeter Richter, ein derartiges Vergehen begeht und ihm werden mildernde Umstände zugebilligt, so möchte ich eigentlich den Fall sehen, wo keine mildernden Umstände zugebilligt werden, denn schlimmer wie es hier liegt, konnte der Fall eigentlich nicht liegen. Ich meine, es liegt gar kein Grund vor, die Haft abzukürzen. Und wenn nun gesagt worden (O) ist — es war mir interessant, bas im Ausschuß zu hören —, daß gerade für einen akademisch Gebildeten die Strafe um so Hürter wirke und demgemäß abgekürzt werden müsse, so ist bei anderen Fällen, wo Angehö rige gebildeter Stände Straftaten begangen hatten, in der Regel dieser Gesichtspunkt nicht anerkannt worden, es ist vielmehr gesagt worden, der muß um so strenger bestrast werden. Da wird um so schärfer nach dem Staatsanwalt gerufen. Man sollte dann wenigstens so konseguent sein und auch keine Ausnahme zulassen für die eigenen Parteigenossen. Ich bitte Sie also, die Anträge abznlehnen und auch den Antrag betreffs Zeigner, der damals von Herrn Abg. Fellych kam, ab- z »lehnen. Stellvertretender Präsident vi. Eckardt: Zur for malen Behandlung möchte ich folgendes erwähnen. In dem Antrag des Rechtsausschusses Nr. 1476 ist Bezug genommen aus die Anträge der Abgg. Gündel und Kaula Nr. 1300, Ulbrich, Schiffmann Nr. 1311 und Börner u. Gen. Nr. 1324. Diese Drucksachen sind aber nicht weiter erwähnt in dem Anträge des Haus haltausschusses. Soviel ich weiß, sind sie aber im wesent lichen in den Beschlüssen des Haushaltausschusses ent halten. Ich kann also wohl annehmen, daß diese An träge erledigt sind, bzw. von den Antragstellern zurück gezogen worden sind. <Abg. Gündel: Soweit sie nicht als Minderheitsanträge aufrechterhalten worden sind!) Dann war Bezug genommen in diesem Anträge auf den Antrag Nr. 1291, der schon einmal im April 1923 vom Haushaltausschuß gestellt worden war. Dieser Antrag wird zurückgezogen. Dagegen sind nicht zurück gezogen die Minderheitsanlräge Ellrodt, Siewert, die
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