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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 5.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1925]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20072432Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20072432Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20072432Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 148. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1925-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 5.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4265
- Protokoll135. Sitzung 4291
- Protokoll136. Sitzung 4323
- Protokoll137. Sitzung 4363
- Protokoll138. Sitzung 4399
- Protokoll139. Sitzung 4441
- Protokoll140. Sitzung 4577
- Protokoll141. Sitzung 4619
- Protokoll142. Sitzung 4673
- Protokoll143. Sitzung 4735
- Protokoll144. Sitzung 4789
- Protokoll145. Sitzung 4811
- Protokoll146. Sitzung 4869
- Protokoll147. Sitzung 4945
- Protokoll148. Sitzung 5007
- Protokoll149. Sitzung 5083
- BandBand 2. Wahlper. 5.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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148. Sitzung. Dienstag, den 7. Juli 1925 5065 (Avg. Ulbrich.) lL) durchaus zu: wir müssen dem Richterstand mehr Auf merksamkeit zuwenden, sonst gehen uns die besten Kräste verloren und wenden sich der Industrie zu. Der Handels kammervorsitzende, die Vorsitzenden der großen Schöffen gerichte müssen höher eingestust werden als bisher. Das gilt auch von den Oberstaatsanwälten und den Ersten Staatsanwälten. Es ist auch nicht richtig, wenn der Präsident einer so großen Behörde, wie es das Amts gericht ist, sich in Gruppe XII befindet, während die Prä sidenten in Dresden und Leipzig nach Gruppe XIII bezahlt werden. Das Entgegenkommen der Regierung in diesem Teile meines Antrages Nr. 1311 ist daher sehr zu begrüßen. Anders verhält es sich mit den übrigen Teilen meines Antrages Nr. 1311, die in den Abschnitten g und n der Drucksache Nr. 1476 als Minderheitsanträge niedergelegt sind. Zu den in diesen Anträgen enthaltenen, ganz gewiß nicht überspannten Forderungen der Be amten des mittleren Dienstes und der Beamten des Sicherheitsdienstes verhält sich die Regierung ablehnend. Ich komme zunächst zum Minderheitsantrag g der vor liegenden Drucksache. Er beansprucht für dieJustizbcamten des mittleren Dienstes die Durchführung der sogenannten Sechstelung. Es sind Aufstiegsmöglichkeiten, die den Justizbeamten längst durch die Besoldungsbestimmungen zugebilligt sind. Nach Art. 228 dieser Besoldnngs- bestimmungen ist für die Justizbeamten des mittleren Dienstes diese sogenannte Sechstelung vorgesehen, d. h. drei Sechstel sollen nach Gruppe VII, zwei Sechstel nach Gruppe VIII und ein Sechstel nach Gruppe IX bezahlt, aber auch danach beschäftigt werden. Danach würden von den 1168 Beamten, die im Haushaltplan, Vorlage Nr. 170, eingestellt sind, 584 nach Gruppe VII, 390 nach GruppeVIII und 195 nach Gruppe IX und X zu besolden sein. Im lv) Haushaltplan sind jedoch eingestellt 590 nach Gruppe VII, 409 nach Gruppe VIII, 135 nach Gruppe IX und 34 nach Gruppe X. Es fehlen also 26 Besörderungsstellen. Dabei rechne ich die 34 Stellen aus Gruppe X als Befördernngs- stellen noch mit. Diese Stellen in Gruppe X werden bei Gemeinden und bei anderen Ländern, z. B. in Preußen, Baden, Hessen, Württemberg, nicht als Beförderungs stellen in Sinne der Besoldungsbestimmungen gerechnet, es sind sogenannte Verzahnungsstellen. Also es wäre nicht ungerechtfertigt, wenn ich 26 plus diese 34, das sind 60 Stellen, verlangte. Ich würde mich da in voller Übereinstimmung mit dem Herrn Reichsfinanzminister befinden, der sich in diesem Sinne geäußert hat und damit meinen Antrag noch weit darüber hinaus deckt. Beweis: hier habe ich die Abschrift einer Verordnung des preußischen Ministers des Innern, Berlin, vom 15. Mai 1925. Ich darf sie wohl vorlesen. Sie lautet: Bei den mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen gepslogenen Verhandlungen über die Verlängerung des Besoldungssperrgesetzes ist über folgende grund sätzliche Fragen Einverständnis erzielt: a) Quotisierung bei wirklichen Beförderungs stellen des schwierigeren Bureau- und Kassen dienstes. Grundsätzlich hat die Verteilung der Stellen nach dem Verhältnis 3 : 2 :1 zu erfolgen. In Gruppe X dürfen in Städten über 25 000 Einwohnern bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der Stellen eingestuft werden. Diese Stellen bleiben, ebenso wie bei großen Verwaltungen die höher als in Gruppe X eingestuften, bei der Quoti sierung außer Anrechnung. Diese Verordnung beweist, daß der Herr Reichsfinanz- (0) Minister grundsätzlich.für Durchführung der Sechstelung ist und daß die in Gruppe X befindlichen Stellen bei der Quotisierung nicht als Besörderungsstellen zu rechnen sind. Ich stelle das ausdrücklich fest, weil im Besoldungs ausschuß darauf hingewiesen worden ist, daß der Reichs finanzminister dagegen Einspruch erhebe. Trotzdem, meine Damen und Herren, sind wir bescheiden genug, und lassen uns die 34 Stellen in Gruppe X als Beförde rungsstellen anrechnen, wir verlangen also nur 26 Stellen in Gruppe IX, und diese 26 Stellen zu erlangen, ist der Zweck meines Antrages. Nach Ziff. 228 der Besoldungsbestimmungen dürfen diese Beförderungsstellen lediglich nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses begründet werden. Dieses dienst liche Bedürfnis liegt heute mehr denn je vor. Ich weise auf die erhöhte Tätigkeit der Gerichte bei Zivilprozessen hin, auf die Kapitalumstellung der Gesellschaften, die Aufwertung und die erhöhte verantwortungsreiche Tätig keit in Grundbuchsachen, auf die Gründungen der Indu strie- und Handelsunternehmungen. Die Vorgänge im ge- werblichenLcben wickeln sich nicht mehr so glatt ab wie früher; es müssen an die Person und an die Leistungen des ex pedierenden Beamten jetzt höhere Anforderungen gestellt werden. Sind doch in weitem Umfange Geschäfte, die früher lediglich dem Amtsrichter Vorbehalten waren, auf den Expeditionsbeamten übertragen worden, so daß dem Richter nur solche Geschäfte noch zustehen, die er sich vorbehält, die umfassende juristischeKenntnisse erfordern, oder in denen er Recht zu sprechen hat. Meine Damen und Herren! Wir fordern eine Be amtenschaft, die etwas leistet, wenig Beamte, aber gute, und die soll man ordentlich einstufen, denen soll man das geben, was man ihnen zuerkannt hat. Von einein Beamten (o) der Gruppe V und VI, also von einem Anfänger im Expeditionsdienst, kann man Gesetzeskenntnisse und Ge schäftskenntnisse, wie sie jetzt für den schwierigeren Bureau dienst nötig sind, schlechterdings nicht verlangen. In rechter Würdigung dieser Tatsache hat die Regierung seinerzeit einige Beamte mehr den Gruppen VII und VIII zuge schrieben. Beamte für den schwierigen Bureaudienst werden gebraucht. Warum führt man dann die Sech stelung nicht vollständig durch? Betrachten wir andere Verwaltungszweige, so werden wir finden, daß die Justizbeamten am wenigsten Beförde rungsstellen haben. Bei dem Haushalte des Finanzmini steriums sieht es besonders günstig aus. Hier entfallen von 138 Stellen 13 auf Gruppe X, 23 auf Gruppe IX, 40 auf Gruppe VIII, 62 auf Gruppe VII. Beim Mini sterium für Volksbildung entfallen von 119 Stellen 12 auf Gruppe X, 26 auf Gruppe IX, 29 auf Gruppe VIII, und so kann ich eine Anzahl von anderen Verwaltungs- zweigcn anführen. Sie sehen daraus, daß die Justiz beamten nicht verwöhnt worden sind. Nur eine Beamten gruppe steht in den Bcfördecuugsverhältnissen schlecht, das sind die Beamten der Amts- und Kreishauptmann- schaften. Hier aber liegt nicht Überalterung vor wie bei der -Justiz. Und sie liegt vor, wenn der Beamte im Alter von 32 bis 34 Jahren noch nicht angestellt ist, im Alter von 45 bis 48 Jahren erst in Gruppe VIII und mit 54 bis 56 Jahren, oder überhaupt nicht, in Gruppe IX kommt. Die Bezahlung der Beamten ist nicht hoch. Da soll man die wenigen Beförderungsstellen und Aufrückungsmög- lichkeiten nicht verschließen. Mit der Annahme meines Antrages beseitigen Sie eine Härte. Ich komme zu dem Anträge unter n der Drucksache. Dieser Antrag will eine Verbesserung der Lage der Justiz- 733* .
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