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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 5.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1925]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20072432Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20072432Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20072432Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 148. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1925-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 5.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4265
- Protokoll135. Sitzung 4291
- Protokoll136. Sitzung 4323
- Protokoll137. Sitzung 4363
- Protokoll138. Sitzung 4399
- Protokoll139. Sitzung 4441
- Protokoll140. Sitzung 4577
- Protokoll141. Sitzung 4619
- Protokoll142. Sitzung 4673
- Protokoll143. Sitzung 4735
- Protokoll144. Sitzung 4789
- Protokoll145. Sitzung 4811
- Protokoll146. Sitzung 4869
- Protokoll147. Sitzung 4945
- Protokoll148. Sitzung 5007
- Protokoll149. Sitzung 5083
- BandBand 2. Wahlper. 5.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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148. Sitzung. Dienstag, den 7. Juli 1925 507S (Präfivent.) Wer dafür ist, bleibe in feiner Verfassung, wer dagegen ist, erhebe sich. Abgelehnt. Wir kommen zum Minderheitsantrag auf Seite 2 der Drucksache Nr. 1476 unter g, Ulbrich-Schiffmann- And ers. Wer für diesen Minderheitsantrag ist, bleibe in seiner Verfassung, wer dagegen ist, er- hebe sich. Angenommen. Ich stimme ab über die Minderheitsanträge aus S. 3 Buchstabe n, Ulbrich-Schiffmann-Anders. Wer dafür ist, bleibe in seiner Verfassung, wer dagegen ist, erhebe sich. Angenommen. Ich lasse über die Mehrheitsanträge abstimmen. Wünschen Sie getrennte Abstimmung? (Zurufe rechts: Nein! — Zurufe b. d. Komm. u. d. Minderh. d. Soz.: Ja!) Das ist nicht der Fall. (Widerspruch b. d. Komm, u. d. Minderh. d. Soz. — Abg. Lieberasch: Wir wünschen getrennte Abstimmung! Wir sind auch jemand!) Herrn Kollegen Lieberasch bitte ich mich zu entschuldigen; ich habe nur das Nein gehört; aber ich will Ihnen zubilligen, daß, wenn ich Sie gehört hätte, ich auch anerkannt hätte, daß Sie jemand sind. Ich werde die Zisfern aufrufen. Drucksache Nr. 1476. I! Wer dafür ist, bleibe in seiner Verfassung, wer dagegen ist, erhebe sich. Gegen 9 Stimmen angenommen. II! Wer dafür ist, bleibe in seiner Verfassung, wer dagegen ist, erhebe sich. Angenommen. Damit hat sich die Abstimmung über diesen Punkt erledigt. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Drucksache Nr. 12S9. Ich lasse zunächst abstimmen über den Minderheitsantrag Arzt, Edel, Krahner, Frau Thümmel. Wer dasür ist, bleibe in seiner Verfassung, wer dagegen ist, erhebe sich. Abgelehnt. Wir kommen zu den Mehrheitsanträgen Druck sache Nr. 1259. II. Wer dafür ist, bleibe in seiner Ver fassung, wer dagegen ist erhebe sich. Einstimmig angenommen. III. Einstimmig angenommen. Wir kommen zur Abstimmung über Drucksache Nr. 1260, und zwar zunächst zum Minderheitsantrag Renner: den Antrag Nr. 1192 mit folgenden Änderungen anzunehmen usw. Wollen Sie diesen Antrag annehmen? Abgelehnt. Wollen Sie II des Mehrheitsantrages an nehmen? Angenommen. Nun kommt der Antrag des Herrn Abg. Dr. Sachs, der dadurch, daß er nicht zu Worte kam, verhindert war, ihn selbst zu verlesen, der ihn aber eingereicht hat. Er lautet: Der Landtag wolle beschließen, im Antrag Nr. 1192 an die Stelle der vorgeschlagenen Bestim mungen über die Amnestie folgendes zu setzen: 8 r. Es wird, soweit dem Lande Sachsen das Gnadknrecht zusteht, Strafsreiheit gewährt für Straftaten, die 1. im Jahre 1921 im Zusammenhang mit den Märzunruhen, 2. im Jahre 1923 im Zusammenhang mit den durch die Inflation oder durch die Lebensmittel knappheit hervorgerufenen Unruhen oder mit dem Emrücken der Reichswehr in Sachsen oder zwecks Abwehr monarchistischer Bestrebungen oder im Zusammenhang mit Kundgebungen für die republikanische Staatsform oder im Kampfe um die Lohn- und Preisgestaltung, 3. bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bekanntgabe des Bestehens verbotener Or ganisationen oder von gesetzwidrigen Hand lungen verbotener oder nicht verbotener Or ganisationen begangen wurden. 8 2. Von der Straffreiheit ausgeschlossen sind die Personen, die zur Durchführung der unter § 1 bezeichneten Straftaten oder im Zusammenhang mit denselben ein Verbrechen gegen das Leben (§§ 211, 212, 214 R.St.G.B.), ein Verbrechen der schweren Körperverletzung (88 224 bis 226 R.St. G.B), ein Verbrechen des schweren Raubes (8 251 R.St.G.B.), ein Verbrechen der Brand stiftung (88 306 bis 308, 311 R.St.G.B.), ein Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung eines Eisenbahntransports (8 315 R.St.G.B.), ein Ver brechen gegen 8 321, Abs. 2 R.St.G.B. oder ein Verbrechen gegen die 88 5, 6 des Gesetzes über den verbrecherischen und gemeingefährlichen Ge brauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgefetzblatt S. 61) begangen haben. 8 3. Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt, die an hängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingeleitet. 8 4. Gegen Beschlüsse des Gerichts, durch welche die Einstellung des Verfahrens abgelehnt wird, findet sofortige Beschwerde statt. 8 5. Vermerke über Straftaten, die nach diesem Gesetz erlassen werden, oder über bereits verbüßte Strafen, die unter dieses Gesetz fallen würden, sind im Strafregister zu tilgen. 8 6. Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. <4. Abonnement.) 735
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