aber, nämlich in dein zehnten, nicht beigestimmt. Die erste Kammer fand es näm lich unbedenklich und nothwendig dem Creditvereine zuzugestehen, daß die Hvpothekcn der Bank und die derselben schuldigen jährlichen Ren ten durcb uolhwenvigc Subbastation nicht erloschen, und daß die letzteren auch während eines Concurses oder einer gerichtlichen Sequestration, je- doch dann ohne Verzugszinsen und unbeschadet der Rechte der Staatsab gaben und andern vorgehenden dinglichen Lasten, so wie der Concurs- und Scquestrationskostcn, aus den Einkünften des Pfandgrundstücks fortzucntrichten scyn. Die zweite Kammer dagegen hat dicß mit einer Majorität von 32 gegen 30 Stimmen abgelehnt. Bevor nun die Deputation in diesem Puucte ihr Gutachten ausspricht, weißt sie aus eine Erklärung des Herrn Justizministers von Könneritz hin, welche derselbe schon in der ersten Kammer abgegeben, in der zweiten Kammer aber wiederholt hat. „Tic Regierung habe", bemerkt derselbe, „die verschiedenen Statuten noch uichr speciell geprüft und es werde von deren künftiger Prüfung erst abhängen, welche Rechte zu gewähren wären. Vielleicht würden nicht alle bier erwähnten Vergünstigungen nothwendig seyn, andere einer Modification be dürfen. Die Regierung könne in der Allgemeinheit nur erklären, daß dieß wei terer Erwägung Vorbehalten bleiben müsse. Mit den Beschränkungen, die man in der ersten Kammer vorgeschlagen habe, sev das Ministerium vollkommen ein verstanden und es werde diese Sonderrechte mit der größten Gewissenhaftigkeit durchgehen, damit sic nicht Anderen nachtheilig werden könnten." Unterliegt nun zwar der vorstehende besondere Punct noch ebenso einer künf tigen weiteren Erwägung Seiten der Staatsrcgiernng, wie die den Erednvcreincn nöthigen Rcchtsbegünstigungen überhaupt, so dürfte cs doch, da gerade über diese Frage widersprechende Ansichten laut geworden sind, nicht überflüssig scyn, die Gründe, welche für den Antrag sprechen, nochmals zu erwägen. Ein Blick auf den dem allerhöchsten Tccrcrc beigelegten Staunen-Entwurf 8ub ist dabei nö- thig, nicht um denselben zu begutachten, aber um ihn als das neueste Beispiel hierher gehöriger Bestimmungen zu benutzen, auch ist darauf aufmerksam zu machen, daß der Antrag sub 10. zwei Bestimmungen enthält, einmal die, daß die Hypothek der Bank für die derselben schuldige Rente durch nothwendige Subhastation nicht erlöschen, so wie die, daß die Zahlung der Reute durch einen Concurs oder eine gerichtliche Sequestration nicht unterbrochen werden solle. Wo mit der Kreditanstalt ein Amortisationsplan verbunden ist, da hat die an die An-