Einsehen haben, auch nach Befinden einem Andern eine verbesserte Ueber- setzung zu ediren »erstatten werde, ohnfehlbar zu gewarten habe." Ebensv schrieb das Rescript vom 25. Mai 1781 unter Andern vor, „daß, wenn ein Auszug aus einem größern Werke sich von diesem nur im Format oder in einigen nicht wichtigen Noten oder Veränderungen unterscheide, des sen Druck nicht zu erlauben, auch überhaupt ohne Dorwissen des Autors und Verlegers des grössern Werks nicht zu privilegiren, noch zu protocolliren, und eben dieses auch, wenn eine neue Uebersetzung eines Buchs von einer ältern nicht wesentlich unterschieden, und nicht besser als die vorige befunden wird, zu beobachten sey". Wenn nun auch durch die letzterwähnten Vorschriften dem ausschliessendcn Rechte des Urhebers des ursprünglichen Werkes oder der ersten Uebersetzung offenbar eine zu weite, die freie literarische Thätigkeit an drer Personen zu sehr beschränkende Ausdehnung gegeben war, und deßhalb diese Vorschriften durch das Mandat, das Censur- und Bücherwesen betreffend, vom 10. August 1812, § IV. dahin erläutert wurden, „daß das von Publi- cation dieses Mandats an durch eine Einzeichnung in das Bücherprotocoll oder auch durch eine Privilegirung zu erlangende ausschließliche Recht nur gegen den Nachdruck derselben Uebersetzung schützen, hingegen der Verkauf andrer, von jener nach dem Ermessen der Büchercommission sich wirklich und nicht blos durch einige unbedeutende Abänderungen unterscheidender Uebersetzungen desselben Buches neben der eingezeichneten oder privilegirten Uebersetzung un verwehrt, und eben solche Freiheit auch in Ansehung der Auszüge aus Haupt werken, insofern ein solcher Auszug nicht als ein blos verkappter Nachdruck mit Weglassung einiger weniger gleichgültiger Stellen befunden wird, gestat tet senn solle"; so stand doch schon in der sächsischen Gesetzgebung der Grund satz fest, daß dem Urheber eines Geisteswerks und dessen Rechtsnachfolgern der Rechtsschutz gegen die Beeinträchtigung des daraus zu erlangenden Ge winns entweder durch unbefugte Herstellung desselben Werks oder durch des sen unstatthafte Benutzung zu Fertigung eines andern gewährt werden müsse, und es wurden mithin durch die unter dem 4. Januar 1838 erfolgte Pu- blication des Bundesbcschlusses vom 9. November 1837, so wie durch die Mandate vom 17. Mai und 10. August 1831 keineswegs neue Principien aufgestellt, sondern nur die schon vorhandenen wiederholt und insbesondre Lurch die beiden letzterwähnten Mandate in ihrer Anwendung auf musikalische Werke und Erzeugnisse der zeichnenden Künste erläutert. Es würde sonach kaum der Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen über diesen Gegenstand bevurft haben, wenn nicht eine Abänderung des Princips der sächsischen Ge setzgebung sich als nothwendig dargestelll hätte, wonach gegenwärtig der den 2o >