135 Autor in Einer Auflage zu veranstalten befugt ist, gesetzlich bestimmt ist. Ueber- dem sind bekanntlich die Werke beider Schriftsteller in mcbrern Auflagen rind in Gesammtausgaben erschienen, und es muß mithin die Frage, inwiefern die ersten Verleger zu Veranstaltung neuer Auffagen berechtigt gewesen, bereits zur Erörterung gekommen seyn, wie denn auch der in Kinds O-uästionen angeführte Rechtsfall gerade die Ausgabe der Wielandschen Werke betrifft. Ebenso wenig ist die Behauptung der Petenten als richtig anzuerkennen, daß cintrerenden Falls bei dem verlangten Nachweise von ihnen der Beweis einer Negative zu sichren sey, denn es ist wohl unstreitig keine negative, sondern eine affirmative Behaup tung, daß nach dein zwischen dem Autor und Verleger eingegangenen Connacte das Verlagsrecht des letztem auf die Auflage von einer gewissen Zahl von Erem- plaren beschränkt worden sey; auch kann wohl die Frage, ob das, was damals als allgemeine Ansicht der Gerichte sowohl als der Buchhändler und Autoren gegolten hat, als ein Moment anzuseben sey, welches Einfluß aus den Beweis des Satzes habe, daß die Beschränkung auf Eine Auflage als stillschweigend zugestandene Bedingung anzusehen, nur in einem über die einzelnen Fälle zu führenden Prozesse entschieden worden; und es hat deßhalb die Deputation keine Veranlassung gefunden, diese Petition weiter zu berücksichtigen. Hiernächst hat die zweite Kammer auf Anrathen ihrer Deputation in Hin sicht auf die Abänderungen, welche 8 4. erlitten hat, beschlossen, dem Paragrapb folgende Fassung zu geben: „Wer dagegen bis zum Erscheinen dieses Gesetzes ? " das Recht zur Vervielfältigung schon erworben und ausgeübt hat, für den gilt, i insofern der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ein Anderes nicht nachweisen i können, die Vermuthung, daß er das Recht zn einer unbeschränkten Zahl von l Vervielfältigungen und zu Wiederholungen in der unveränderten ursprünglichen > Gestalt des Werkes erworben habe". Die Deputation ist nun zwar materiell t mit dieser Fassung einverstanden, wünscht aber das bierbei gewählte Wort, Gestalt, r wegen der Möglichkeit, dasselbe blos auf die äussere Gestaltung hinsichtlich des ß Formats und dergleichen zu beziehen, zu vermeiden, indem sie sich an den in Hitzigs Kommentar zu dem Königs. Preussischen Gesetz vom I I. Juni 1837, I S. 11. not. 1. angeführten Rechtsfall erinnerte, in welchem die gegen den Nach- 2 drucker angestellte Klage in Zwei Instanzen um deßwillen zurückgewiefen wurde, u weil der Nachdrucker bei seiner Ausgabe ein anderes Format gewählt hatte. Sie schlägt daher vor, dem letzten Satze folgende Fassung zu geben, vie Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen des unveränderten ursprünglichen Werles unv zu Wiederholungen derselben erworben habe, ui . im klebrigen aber die Fassung der zweiten Kammer anzunehmen.