halb, weil ja auch manches Werb nicht abgesetzt werden kann, sondern auf dem Lager bleibt, eine vollständige Vergütung daher in vielen Fällen dem Buchhändler nicht Schadenersatz, sondern Gewinn brin gen würde, /§/§.) wenn die Schrift in ausländischem Verlage erschien, die Vergütung nach dem Buchhändlcrpreise, wenn sic Sortimentshändler sind, ihre Entschädigung vom Verleger. Sprechen diese Grundsätze in der Hauptsache so für sich selbst, daß sie kaum einer weirern Rechtfertigung bedürfen, so ließe sich vielleicht mir darüber ein Zweifel aufmerfen, ob die dem Buchhändler unter ce«. zu gewährende Entschädigung eine ebenso sehr der Billigkeit als der nothwendigcn Rücksicht auf die Staatskassen, aus denen die Entschädigung gewährt wird, entsprechende sey. Es hat sich indeß die Deputation auch hierin mit der hohen Staatsregicrung deßhalb cinverstchcn müs- ,sen, weil die Höhe des Schadens hier eben nicht zu bemessen ist, indem dieß von dem allerdings im Voraus nicht zu ermittelnden Umstande abhängt, ob die Auf lage werde vollständig verkauft werden oder nicht, weil inan daher immer nur auf Murhmaasung fußen kann, und der angenommene Satz von einem Drüthcil viel leicht der Wahrheit noch am nächsten kommen dürfte. Dagegen hat die Deputation einige andere, wenn auch nicht der Idee des Entwurfs widerstreitende, daher auch minder erhebliche, Erinnerungen zu stellen. Erstens scheint cs als solle, wenn man die gewählte Fassung berücksichtigt unv sich besonders vergegenwärtigt, daß dem letzten Satze, der mit den Worten „Sie fällt aber" anhebt, ein ganz allgemeiner Satz vorangeschickt ist, die Ver schuldung des Verfassers oder Verlegers, wegen deren sie der Entschädigung ver lustig gehen, auch den Verlust der Entschädigung für die vielleicht völlig schuld losen Leihbibliothckare, Antiquare und Erkäufer der confiseirten Druckschrift zur Folge habeni was aber in der Absicht des Entwurfs nicht gelegen hat, und auch — denn es wäre dieß eine Unbilligkeit — nicht gelegen haben kann. Zweitens könnte der vorletzte Satz eben seiner großen Allgemeinheit wegen, die ihm eine Anwendung auch auf den folgenden § sichert, in einem spätem 8 einen geeigneteren Platz finden. Drittens endlich scheint es zu hart, die Entschädigung auch dem schon ab- zuschneiden, der nicht verurthcilt, sondern nur von der Instanz entbunden wor den ist. In Berücksichtigung dieser drei Bemerkungen bringt demnach die Deputa- -tion folgende veränderte Fassung des ganzen 8 iu Vorschlag, indem sie zugleich hofft, daß dieselbe den 8 übersiebrlichcr und verständlicher machen werde.