211 „Ist jedoch eine dergleichen Schrift mit der Druckgenehmigung eines bierländischen Eensors erschienen, oder ist zum Vertriebe einer äusser- halb der Stauten des deutschen Bundes erschienenen Schrift ausdrück lich Erlaubniß ertheilt worden; so ist, in sofern im klebrigen die in § 8. enthaltenen Voraussetzungen eintreten, die Schrift enthalte nun über oder unter 20 Druckbogen, nicht deren Eonsiscation, sondern die Hinwegnabme derselben gegen Entschädigung auszufprechcn, diese aber nach folgenden Bestimmungen zu bemessen." n.) „Den Leibbibliotbekaren, Antiquaren und überhaupt solchen Personen, welche die Schrift wirklich erkauft und nicht blos unter der Bedingung weiteren Vertriebs erhalten hatten, ist der von ihnen erweislich dafür wirklich gezahlte Preiß zu vergüten. Rücksichtlich der den Buchhänd lern zu gewährenden Entschädigung ist zu unterscheiden, ob die Schrift in inländischem Verlage erschien oder nicht." AU.) „Letzteren Falls werden den Buchhändlern die hinweggenommenen Eremplare nach dem Buchhändlcrpreiße vergütet." hh.) „Erstem Falls hat für säinmtliche in inländischen Buchhandlungen mit Einschluß der des Verlegers vorgefundenen und hinweggenomme nen, so wie für diejenigen Eremplare, welche innerhalb einer, dem Letzteren dazu eingeräumten, angemessenen Frist aus dem Auslände wieder herbeigeschafft worden sind, der Verleger ein Trittheil des La- denprcißes zu erhalten, den Sortimentshändlcrn wird aber eine beson dere Entschädigung für die bei ihnen vorgefundenen Exemplare nicht geleistet, sondern sie haben sich deßhalb au den Verleger zu halten." „Die nach uu. und hh. zu gewährende Entschädigung fällt aber dann hinweg, wenn Verfasser oder Verleger der Schrift bei einer wi der sie eingelciteten Untersuchung wegen einer durch Herausgabe der Schrift oder Theilnahme an deren Veröffentlichung begangenen durch Criminalgesetze verpönten Handlung zu einer Strafe verurthcilt wor den sind." Bevor die Deputation diesen Paragraphen verläßt, hat sie übrigens noch Berlage zur zweiten Abtheilung. 2. Sammi. 32