17 ves Schuldners gerichteten Erecution liegt, welches mit dem Verschwinden der Person schon seiner Natur nach aufhört, wirksam zu seyn. Nicht minder aber mußte man sich auch von der Richtigkeit der in 8 16. enthaltenen, die Suc- cessoren in kaufmännische Geschäfte betreffenden besondern Bestimmung überzeu gen. Will man aber den Sinn der letzteren richtig auffassen, so darf man die selbe nicht etwa als eine Ausnabme von der in § 15. ausgestellten Regel, also nicht etwa so verstehen, als ob die Erben und sogar die Singularsuccessoren ei nes Kaufmanns, abweichend von den Rechtsverhältnissen anderer Erben und Rechtsnachfolger, gleichsam ipso ^ure in die Lage kämen, gegen sich mit Schuld arrest wegen aller derjenigen Verbindlichkeiten verfahren zu lassen, wegen wel cher gegen ihren Erblasser oder sonstigen Vorbesitzcr des auf sic übergegangenen Handelsgeschäfts mit demselben Erecutionsmittel hätte verfahren werden können. Vielmehr besteht die Besonderheit, welche § 16. festsetzt, nur darinnen, Daß angenommen werden soll, es liege — nicht in dem Erbschaftsanttitle, oder dem Erkaufe eines Handelsgeschäfts, oder dem Eintritt in eine Handelsgesellschaft, alle diese Handlungen an und für sich betrachtet, — sondern in der öffentlichen Erklärung, in das Geschäft als ein Ganzes, gleichsam als in eine mit einer Art von unvollkommener juristischer Persönlichkeit versehene Anstalt eingetreten zu seyn, also namentlich darinnen, daß sich Jemand „durch CircUlarien i oder auf andere Weise gegen die Gläubiger zur activen und t passiven Vertretung des Geschäfts erklärt hat", die Uebcrnahme z einer Bürgschaft für die von dem Vorgänger contrahirten Geschäftsschulven, unv zugleich eine Unterwerfung unter den Schulvarrest, insoweit der Vorgänger selbst F demselben unterworfen gewesen seyn würde, unv insoweit die Nachfolger für ihre ss Personen fähig sind, sich ihm zu unterwerfen. Völlig gemäß ist dieß der, frei- I lich dem römischen Rechte ganz fremven, in vem deutschen und überhaupt vem n neuern europäischen Handelsrechte aber unverkennbar vorwaltcnden Jvee, daß ; ein offenes Handelsgeschäft eine als gesonvert von der Person des jedesmaligen Inhabers zn denkende, mit einer gewissen rechtlichen Selbstständigkeit ausgestat- N tete Anstalt / und der jedesmalige Inhaber nur als der, dafern nickt ein Anderes ä bedungen ist, mit seiner Person haftende Repräsentant derselben anzusehen sey — eine Idee, die, ob sie gleich in manchen Beziehungen durch die allzuscho- in nungslose Anwendung des römischen Rechts verwischt worden ist, doch auch in >g gar vielen Hinsichten sich gegen das Andringen jenes Rechtes behauptet bar, yt wie denn z. B. der Satz des römischen Rechts, daß ein Auftrag mit vem Tove zck des Auftraggebers erlösche, auf die von einem Hanvlungsinhaber als solchem in A Handelssachen gegebenen Aufträge nie volle Anwendung gefunden har. Beilage zur zweiten Abtheilung. 2. Sammi.