Handelsgerichtsordnung, § XXI., enthalten „wenn aber die Klage auf persönli chen Zusprüchen bestanden, soll wider Beklagten, sobald mir resgullwntrt vorhan den, nach Wechselrecht verfahren werden, doch daß dem Kläger freistehe, sich zu gleich in das verschriebene Unterpfand oder sonst zu des Tebitoris Vermögen verhel fen zu lassen," denn die in demselben Paragraph folgende, in den Motiven ebenfalls angezogene Stelle „da Beklagter in dem Urthel ein gewiß Factum zu leisten con- demnirt, soll derselbe zu dessen Prästation nach Gelegenheit durch Gefängniß oder durch zulängliche Slrafpräcepta angeh alten werden," gestattet keineswegs eine gleich zeitige doppelte Erecution, wie die gebrauchten Worte, nach Gelegenheit und, oder, deutlich an die Hand geben. Uebrigens ist wohl sehr zu bezweifeln, daß auch im Handelsgerichtsprozesse die nach der vorerwähnten Vorschrift zulässige dop pelte Erecution häufig in Anwendung gekommen ist. Allein abgesehen von der ausdrücklichen Bestimmung der Handelsgerichtsordnung ist nicht zuzugebcn, daß schon zufolge der bisherigen Gesetzgebung eine gleichzeitige doppelte Erecution gegen die Person und in das Vermögen statthaft sey. Zu Vertheidignug der bejahenden Meinung, ist in der gedachten, S. 263 der Motiven benannten, Schrift haupt sächlich angeführt, daß cs gesetzlich gestattet sev, sich wegen einer und derselben Forderung auf mehrfache Art Sicherheit bestellen zu lassen, und daß, wenn mehrere Wege zur Befriedigung des Gläubigers führen können, dem Gläubiger keiner der selben abzusprechen sey, insofern nicht ein ausdrückliches Gesetz entgegenstehe. Es sind jedoch die Fragen wohl sehr zu unterscheiden, ob ein Gläubiger berechtiget ist, für eine Forderung mehrere Sicherungsmittel zu verlangen, und ob er von diesen mehrern Sicherungsmitteln zu gleicher Zeit gegen den Schuldner Gebrauch machen darf. Tie letztere Frage anlangend, so ist zwar in Beziehung auf Wechselarrcst und Hülfsvollstreckung in das Vermögen ein ausdrückliches Verbot nicht vorhan den; allein wenigstens die letztere ist in dieser Hinsicht beschränkt. Tenn es ver ordnet die erläuterte Prozeßordnung uä tit. XXXIX. 8 7, daß es indes Oeillto- ris freiem Willen stehen solle, ob er die Erecution in die inobilm, oder in die immobile oder auch auf die uomlna und uetione« erstrecken lassen wolle; und eben so ist durch das Rescriptvom 24. Mai 1725 (Oock. 6ont. I. I'om. I. p. 272) die gleichzeitige Subhastation mehrerer für dieselbe Forderung verhafte ter Grundstücke untersagt. Soll aber eine neue gesetzliche Bestimmung gegeben wer den, so ist gewiß jede mit den Rechten des Gläubigers vereinbare Schonung des Schuldners eben so gut zu berücksichtigen, wie cs in dem Gesetz, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privarrechtlichen Streitigkeiten be treffend, vom 28. Februar 1838, 8 -18. geschehen ist, und es würde eine ganz zwecklose Härte gegen die Schuldner gesetzlich anerkannt werden, wenn man dem Gläubiger gestatten wollte, gleichzeitig den Schuldarrest und die Hülfsvollstreckung