„mit dem Zeitpunkte" mWegfall zu bringen und dafür zu sagen: „oder sonst dessen Enthaltung im Gerichtsgefängnisse notwendig wird, sofort wieder ein." Zu 8 33. Ein Mirglied der Deputation vermag nicht, mit der hier in Vorschlag gebrach ten Bestimmung sich einverstanden zu erklären. Ohne darauf einiges Gewicht zu legen, daß dieselbe nur dem französischen Gesetz sur In eontminte pur eorp« vom 17. April 1832 entnommen ist, allein wohl in keinem andern Staate, am wenigsten in einem deutschen sich vorsindet, scheint dem dissentirendcn Mitglied? doch einerseits die nach den Motiven hier vorwaltendc Berücksichtigung der Huma nität etwas zu weit zu gehen, da die beiden hauptsächlichsten phvsiscben und psychi schen Uebel der Wechselhaft, der Mangel au körperlicher Bewegung und das Be- wußtseyn, der persönlichen Freiheit beraubt zu seyn, wohl in der Regel auf einen siebzigjährigen Greis einen weniger nachtheiligen Eindruck hervorbringen, als auf einen noch jungen lebenskräftigen und lebensfrohen Mann. Andrerseits dürften aber auch äusser einem hohen Alter viele andere Verhältnisse eine gleiche humane Berücksichtigung erfordern, z. B. fortdauernde Kränklichkeit, ein gebrechlicher Kör ver, die häuslichen und mütterlichen Pflichten einer Frau, die ja auch nach 8- 12. des Entwurfes unter gewissen Voraussetzungen dem Schuldarrest verfallen kann. Und da endlich, — so fährt der Diffentient fort— diese Vorschrift ganz allgemein gefaßt ist, und sich nicht allein, auf Eontracte, in welchen man sich bei Schuldar rest zu einer Zahlung verbindlich gemacht hat, sondern auch aufdie eigentlichen kauf männischen Wechselgeschäfte erstreckt, so würde davon ein höchst nachtheiliger Ein fluß auf den Eredit des sächsischen Handelsstandes zu befürchten seyn. Das allge meine Vertrauen des Handelsstandes aller Otten aus die, „Wechselbriefe" genann ten Blättchen Papier, welches sie zur Circulation gleich baarem Gelde in den ent ferntesten Ländern befähigt, beruht auf der Ucberzeugung der möglichen sofortigen Verwendung und der strengsten Anhaltung derjenigen, welche eine Wechselverbind lichkeit irgend einer Art auf sich genommen haben, zur Zahlung durch schleunige Exemtion gegen die Person. Schwerlich würde der Accept oder das Giro eines sächsischen Kaufmanns ein solches Vertrauen erwecken, wenn der Wechselinhaber befürchten mußte, bei angestelller Wechselklage durck die Ercevtion emes siebzigjäh rigen Alters von Seiten des Schuldners an der Erecutton gegen die Person gehin dert zu seyn. Das erwähnte Mitglied beantragt daher dm Wegfall des Paragra phen. Die übrigen Devutationsmitglieder haben jedoch diese Bedenken nicht theilen Beilage zur zweiten Abtdeilung. 2. Samml. 5