398 Grundstücks künftig wie Dismembrationsfälle anderer Art und daher lediglich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hierüber zu behandeln, jedoch Kosten dabei unter Beobachtung der 8 60. des Ge setzes vom nicht zu liquidiren." Diese § ist eine Folge der von der zweiten Kammer beschlossenen Ab lehnung des Gesetz-Entwurfs über die durch das neue Grundsteuersystem be dingten Abänderungen der Gesetze über Ablösungen w., dessen 1ste 8 in einer erwas veränderten Form hieher verwiesen werden soll. Es dürfte die Annahme dieser 8 von dem Beitritt der ersten Kammer zu jenem Beschluß abhängig seyn. Die Deputation, der im klebrigen ein Bedenken gegen die 8 nicht beigeht, schlägt daher vor, dieselbe auch diesseits für den Fall des Beitritts zu Ablehnung oben- envähnten Gesetzes eventuell anzunehmen; setzt jedoch dabei voraus, daß aus Derselben eine Anwendung der Beschränkungen des vorliegenden Gesetzes auf die Fälle 8 29. unter e. des Ablösungsgesetzes, wo eine Landabtre tung auf einseitigem Antrag stattfinden kann, nicht gefolgert werden möge. Zu § 9. Diese 8 war in der ersten Kammer in folgender Fassung angenommen worden: „Alle die Abtrennung von Grundstücken betreffenden gesetzlichen Be stimmungen werden hiermit aufgehoben, insonderheit das Mandat vom 4. Januar 1823, das Verbot Zubchörungen von Rittergütern oder andern dergleichen Besitzungen willkührlich abzutrennen, so wie ' in Betreff der Oberlausitz die Verordnung vom 21. Juli 1825, , denselben Gegenstand betreffend. In Bewacht der Lehngüter wird jedoch an den bisherigen ge setzlichen Bestimmungen wegen der Verbindlichkeit, Lehnshcrrliche Ein- - willigung zu Dismembrationen zu erlangen, nichts geändert." Die zweite Kammer ist zum Entwürfe zurückgekchrt, jedoch unter Ableh- . ° nung der Worte „insoweit anerkannt sind". (8 1) Die Deputation vermochte die im jenseitigen Berichte S. 886 gegen die > diesseitige Fassung erhobenen Einwürfe für unbegründet nicht zu finden. Ins- - besondere glaubt sie, daß, wie es auch nach commissarischer Versicherung die ; Absicht der hohen Staatsregierung ist, von allen in Bezug auf Abtrennung , von Realgcrechtsamcn bezüglichen Bestimmungen zu abstrahiren sey, da hier mamilchfachc schwierige civilrechtliche Fragen einschlagen, und empfiehlt daher der i Kammer den Beitritt zum jenseitigen Beschluß.