408 ist von der ersten Kamnur nach einer langem Discussion unverändert ange nommen worden. Die erste Deputation der zweiten Kammer hat ihn aber dringend wider- rathcn, und folgenden Satz dafür substimirt: „Der Schuldarrest kann gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Güter nicht verhängt werden. Es kann jedoch der Gläubiger zu jeder Zeit von der Schuldhaft zur Hülfsvollstreckung in die Gü ter übergehen; zu der Ersteren aber nur dann und auf so lauge zurückzukehren, als die im 8 40. bestimmte Zeitfrist noch nicht abge laufen ist. Sie erklärt, zu diesem Vorschläge hauptsächlich bestimmt worden zu sevn, theils durch die Gründe, welche in dem Separatvotum eines Mitglieds der diesseitigen Deputation enthalten sind, ff. Landt.-Actcn Beil, zur II. Abth. 2. Sammi. S. 26 ff.) theils durch die Erwägung, daß bis jetzt in Sachsen der entgegengesetzte mil dere Gerichtsbrauch bestanden habe, theils endlich durch die Rücksicht auf die Gesetzgebungen einiger anderer Staaten. Vcrgl. Preußische Gerichtsordnung tit. XXVII. § 5 6. Dcssauische Wechselordnung § 147. Baiersche Wechselordnung Kap. 10. 8 0. Wcimarsche Wechselordnung 8 252. Württcmbcrgsche Wechselordnung VI. § 2. Hannoversche Wechselordnung Art. 55. Der Antrag selbst ist nun zwar, wiewohl nur mit dem Uebergewichtc eu ucr einzigen Stimme, in der jenseitigen Kammer genehmigt worden. Die Ma jorität der diesseitigen Deputation kann jedoch ihrer Kammer den Beitritt nicht anempfeblen. Möchte nämlich auch die Häufung der Erecutionsmittel für bedenklich zu achten seyu, so lange dem Gläubiger das Recht zustcht, seinen Schuldner le benslang in Arrest zu enthalten, so verschwindet doch dieses Bedenken, wenn die Dauer der Schuldhaft auf die verhältnißmäßig kurze Zeit von 2 Jahren beschränkt wird. Ferner kann der Fall, daß neben dem Schuldarrcst noch Ere- cution in die Güter gesucht wird, uur daun Vorkommen, wenn der Schuldner Güter hat, die dem Gläubiger als Erccutionsobjcct dienen können. Hat er aber solche, so ist es seine Pflicht, sich deren, ohne cs erst zum Wechselarreste kommen zu lassen, zu entäussern, um den Gläubiger zu befriedigen. Thut er dieß nicht, so ist er als ein böswilliger Schuldner, nämlich als solcher an- zuschen, der den Gläubiger bezahlen kann, aber nicht bezahlen will. Ein der-