s.) den 8 35. in folgender Fassung anzunehmen: „Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch die Fälle der, mittelst wechselrechilicher Begebung im eigentlichen Wechsslverkehr vorkommenden Ucbcnragung wechselmäßigcr Forderungen an dritte Personen." und b.) darauf anzutragen, daß diese Bestimmung ohne einen besonderen 8 zu bilden, dem zweiten Satze des 8 34. unmittelbar angeschlossen werde. Die zweite Kammer bat diese Fassung und den damit unter b. verbundenen Antrag anzunehmen beschlossen. Da cs sich hier in der Tbat um eine bloss Fassungsveränderung handelt, so glaubt die diesseitige Deputation um so mehr ihrer Kammer den Beitritt anralhcn zu müssen. § 36. Ueber den Inhalt dieser 8vhe, welche von der ersten Kammer ohne Abän derung angenommen worden ist, findet an sich keine Verschiedenheit der Ansicht statt; jedoch ist in Consequenz mit dem Beschlusse der zweiten Kammer zu > 8 34- von derselben Kammer beschlossen worden, statt der Worte des Em- wurss: „äusser den Desseudenten, oder dem Ehegatten noch andere Per sonen" t die folgenden Worte: „äusser den § 34. unter 1. 2. und 3. genannten, noch andere Personen" ) auszunehmen. Däfern die geehrte Kammer die beim ersten Abschnitte der 34. 8- vor- g geschlagene Abänderung annimmt, so stellt sich die hier in Rede stehende L Aendcrung von selbst als nothwcndig dar, nur müßten, wie sich ungesagt 2 versteht, unter den bei 2. und 3. genannten Personen diejenigen verstanden ü werden, welche die erste Kammer selbst bei dem zu hoffenden, die 34stc 8- st betreffenden Beschlusse darunter verstanden hat. 8. 37. Diese §., in welcher der Satz ausgesprochen ist, daß der Schuldarrest Ist gleichzeitig neben der Hülssvollstreckung in die Güter verhängt werden könne,