412 Jahre dauern dürfe, für nothwendig, um der wucherischen Erfindsamkeit Grenzen zu setzen; für conseqent, weil das Gesetz keine Summe des An spruchs berücksichtige, und mit sich selbst in Widerspruch kommen würde, wenn - cs gestattete, daß z. B. ein in sünf Wechseln st 200 Thlr. vcrtheilter Anspruch Eines Gläubigers mehr Rechte, als ein einziger Anspruch nach Höhe von 1000 Thaler gewährte; für ausreichend endlich, weil der Fall höchst selten oder gar nicht Vorkommen dürfte, wo, nachdem Ein Gläubiger den Schuld ner mehrere Jahre lang vergeblich im Gefängnisse gehalten hätte, sich noch ein Zweiter fände, der blos zur Befriedigung seiner Rachsucht den Arrest ans seine Kosten fortstcllen zu lassen sich entschlösse. Die Zusatzbcstimmung, die Eession betreffend, achtete man aber theils durch den schon bei 8 34. geltend gemachten Grundsatz, daß Niemand mehr Recht auf einen Andern übertragen könne, als er selbst habe, theils durch die Hinweisung auf die Zweckmäßigkeit des gemachten Vorschlags für hinlänglich gerechtfertigt!. Die jetzt berichtcrstattendc Deputation trägt in ihrer Majorität Bedenken der geehrten Kammer den Beitritt zu diesen Beschlüssen anzurathen. Ganz abgesehen nämlich noch von dem allgemeinen Grunde, daß der be hauptete Widerspruch des Gesetzes mit sich selbst gar nicht vorhanden ist, — daß . ferner durch die von der zweiten Kammer gefaßten Beschlüsse die Rechte der Wech- selgläubiger immer mehr und mehr zu Gunsten der Schuldner bescbränkt werden, steht der in der zweiten Kammer angenommenen Fassung hauptsächlich Folgendes entgegen: Nach dem in Sachsen geltenden Rechte kann aus einer Schuldurkunde, auch wenn in ihr der Entstehungsgrund der Schuld (die euusn ckebenäi «psoinli«) nicht ausgedrückt ist, dennoch der Urkundcnprozeß, mithin auch der „ Wcchsclprozeß, erhoben werden. Gerade diese Form der Urkunden ist auch die aller gewöhnlichste. Db also die durch sic verbriefte Schuld aus einem und demselben Grunde mit einer andern herrühre, über welche derselbe Gläubiger ein zweites Do kument hat, kann man aus keiner von beiden Urkunden ersehen. Würde nun also ein solches Schulddocumcnt cedirt, so würde von folgenden zwei Unzuträglichkeiten nothwendig Eine eintreten. Entweder müßte man dem Cesfionarius den freien Gebrauch der Schuldhaft gestatten, und dann würde die gesetzliche Bestimmung, daß der urfvrüngliche Gläubiger wegen eines und desselben Anspruchs oder