41L Aller Schuldarrest, sowohl der auf Angelöbniß oder Wechsel und Wechselclausel beruhende, als auch der als Erccutionsmittel eintre- tende, kann nur zwei Jahre hindurch andauern, mit deren Ablauf der Schuldner sofort des Arrests zu entlassen. Wenn einem und demselben Kläger wider den Schuldner mehrere, den Antrag auf Schuldarrest begründende Ansprüche zustehen, oder eine und dieselbe derartige Forderung in mehreren Terminen zahlbar, oder über einzelne Theile einer Gesammtschuld besondere Urkunden aus gestellt sind, so kann der Schuldarrest wegen jedes einzelnen Anspruchs, Termins oder Theils der Forderung bis zur Dauer von zwei Jahren wiederholt werden. Die zweite Kammer, von der entgegengesetzten Ansicht ausgehend, hat auf den Vorschlag ihrer Deputation diese Fassung abgclchnt, und dafür folgende angenommen: Aller Schuldarrest kann l .) wegen eines und desselben Anspruchs, oder 2 .) wegen mcbrerer vor der Haftnahme entstandener Ansprüche eines und desselben Gläubigers nicht länger als zwei Jahre hindurch andauern, mit deren Ablauf der Schuldner sofort des Arrests zu ent lassen ist. Durch eine nach der Haftnahme geschehene Eession des geklagten oder eines andern Anspruchs desselben Gläubigers an einen Trit ten, kann diese Bestimmung nicht umgangen werden. Eine wechsel- rechtliche Ucbcrtragung wcchselmäßigcr Forderungen nach 8 35. ist als Umgehung nicht anzusehcn. Hierbei wurde noch bemerkt, daß, wenn § 34. mit § 35., dem eben er wähnten Beschlusse gemäs, verbunden werden sollte, hier die Verweisung auf § 35. Wegfällen müsse. Gegen den von der ersten Kammer gemachten Zusatz erklärte sich die De- putation der zweiten Kammer vorzüglich deßhalb, weil durch ihn die wohlthä- tige Wirkung des § so gut wie gänzlich vereitelt werde. Sie hielt die Bestim mung, daß die Schuldhast nicht blos wegen Eines Anspruchs, sondern auch wegen mehrerer gleichzeitiger Ansprüche eines und desselben Gläubigers nur zwei 62 *