8 41. und 42. In § 41. hat die erste Kammer nur eine unerhebliche Fassungsände- > rung vorgenommen, welcher die zweite Kammer beigetreten ist. Die §8 selbst sind von beiden Kammern angenommen, jedoch 8 42. . unter Vertanscbung des nach der Mitthcilung der Herren Commissarien auf f einem Druckfehler beruhenden Wortes „ansbcdingen" mit „ausbringen". 8 43. Diese 8 beziebt sich lediglich auf den Fall, wenn eine Handlung ; (und zwar namentlich eine solche, die nicht, oder nicht füglich durch einen r Dritten verrichtet werden kann), bei Schnldarrest angelobt worden ist. Die s erste Kammer hat die 8 angenommen, die zweite Kammer hat sie mit Ge- » ncbmigung der Herren Regiernngscommissarien aus den bereits bei 8 39. erör» . terten Rücksichten und Gründen abgelehnt, und die Deputation rathet ihrer i Kammer an, diesem Beschlusse unter derselben Erklärung, wie bei 8 39., bei» > zntreten. 8 44. Diese 8 fftzt fest, daß eine Erneuerung des Schuldarrcfts nach richter» llchem Ermessen, jedoch höchstens anderweit aus die Dauer von zwei Jahren r angewcndet werden könne, wenn der Kläger nach gewiesen, daß auf Sei-- , teil des Schuldners eine wesentliche Verbesserung seiner Vcrmögcnsumstände r cingelreten. Ueber diesen Satz waren bei der ersten Bcrathuug die Mei- > nnngen der Deputation selbst sehr verschieden gestaltet. Ein Mitglied wünschte r den gänzlichen Wegfall desselben, jedoch nur deßwegen, weil er sich mit r 8 40- ff. überhaupt nicht cinverstehen wollte. Zwei Mitglieder riechen der. r Kammer die unveränderte Annahme der 8 an; zwei andere dagegen hielten n das Wort „nachgewiesen" für zu unbestimmt. Sic beantragten daher — - bedenklich gemacht durch die Erfahrung, daß es von den Gerichten in ähn- licken Fällen bisher nur allzuleicht genommen worden sev, — daß zu Ver» meckung crwaniger Mißverständnisse statt des Wortes: „nachgewiesen" die,s Wone gefetzt werden möchten: „durch förmlichen, sofort im ersten Termin n demselben aufzucrlcgeudcn Beweis, gegen welchen dem Beklagten ein Gegen» beweis nachzulassen ist, dargcthan bat."